Einstellung des Zulassungsrechtsstreits nach Tod des Klägers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht den Widerruf seiner Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer an. Nachdem er später von einer anderen Kammer aufgenommen wurde und anschließend verstarb, erklärte der Senat das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und stellte es ein. Das Gericht begründet dies damit, dass es sich um höchstpersönliche, unvererbliche Rechte handelt. Die Kosten wurden aus Billigkeitsgründen gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Verfahren in der Hauptsache wegen Erledigung durch Tod des Klägers eingestellt; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren ist einzustellen, wenn es in der Hauptsache durch den Tod einer Partei erledigt ist.
Bei Verfahren über höchstpersönliche und unvererbliche Rechte führt der Tod der betroffenen Partei regelmäßig zur Erledigung der Hauptsache.
Über die Prozesskosten ist nach § 112c I 1 BRAO i.V.m. § 161 II VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Ist der Erfolg eines Rechtsmittels in einer summarischen Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, kann die gegeneinander Aufhebung der Kosten dem billigen Ermessen entsprechen.
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt (§ 194 II 1 BRAO).
4. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 11.06.2019 widerrief die Beklagte die Aufnahme des Klägers in die Rechtsanwaltskammer gem. § 2 ff. EuRAG, weil der Kläger nicht fristgerecht eine Kanzlei im Bezirk der Kammer eingerichtet habe (§§ 4 EuRAG, 14 III Nr. 1 BRAO).
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Klage vor dem Senat.
Nach mündlicher Verhandlung vom 11.10.2019 erließ der Senat am 17.01.2020 einen umfassenden Auflagenbeschluss (vgl. Bl. 112 d.A.). Der Kläger äußerte sich selbst aus gesundheitlichen Gründen zu diesem Beschluss gegenüber dem Senat nicht mehr.
Er hatte aber unter dem 27.12.2019 einen Aufnahmeantrag bei der Rechtsanwaltskammer A gestellt, die ihn am 16.05.2020 aufnahm (Bl. 153 d.A.). Die Beklagte widerrief daraufhin den dem Klageverfahren zugrundeliegenden Widerrufsbescheid und erklärte, sie werde sich einer Erledigungserklärung des Klägers anschließen, falls er eine solche abgeben werde.
Weitere Erklärungen gab der Kläger zum Verfahren nicht mehr ab und war für den Senat postalisch auch nicht mehr zu erreichen. Nachdem ein Rückbrief mit dem handschriftlichen Vermerk „Empfänger verstorben“ zur Akte gelangt war, teilte die Rechtsanwaltskammer A auf Nachfrage des Senats mit, dass der Kläger am 00.00.20XX verstorben sei.
II.
Das vorliegende Verfahren ist einzustellen, weil es durch den Tod des Klägers in der Hauptsache erledigt ist (§ 112c I 1 BRAO i.V.m. §§ 161, 92 III (analog) VwGO).
Ein Verfahren, welches - wie das vorliegende - höchstpersönliche, unvererbliche Rechte einer Partei betrifft, wird durch den Tod dieser Partei in der Hauptsache erledigt (BGH, Beschluss vom 21.03.2011, AnwZ (B) 19/09; BGH, Beschluss vom 28.05.2013, AnwZ (Brfg) 2/13).
III.
Nach § 112c I 1 BRAO i.V.m. § 161 II VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Ob das Rechtsmittel des Antragstellers Erfolg gehabt hätte, kann bei der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des bisher erreichten Sach- und Streitstandes nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.