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Oberlandesgericht Düsseldorf·VIII-1 StO 4/03 + VIII-1 StO 5 + 6/03·17.09.2003

Verwerfung der Berufung wegen verspäteter Einlegung nach Einreichung bei unzuständigem OLG

VerfahrensrechtRechtsmittelverfahrenBerufsgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Steuerberater legte Berufung gegen ein Urteil ein, die Schrift jedoch an ein unzuständiges Oberlandesgericht gerichtet. Die Berufung erreichte das zuständige Landgericht erst nach Ablauf der Wochenfrist, sodass das Landgericht die Berufung als verspätet verworfen hat. Wiedereinsetzung wurde mangels form- und fristgerechtem Vortrag sowie wegen schuldhaften Einlegens bei einer unzuständigen Stelle abgelehnt.

Ausgang: Anträge auf Wiedereinsetzung und Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung wegen Verspätung als unbegründet/verworfen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung eines Rechtsmittels ist nur dann fristwahrend, wenn das Schriftstück beim zuständigen Gericht innerhalb der gesetzlichen Frist eingeht; die Einreichung bei einer unzuständigen Stelle begründet insoweit grundsätzlich keinen Fristenschutz.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist setzt voraus, dass der Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist Form- und Sachangaben zum Hindernis und zum Zeitpunkt seines Wegfalls enthält.

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Das Einlegen eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht ist im Regelfall schuldhaft; eine Entschuldung kommt nur in Betracht, wenn das Schriftstück bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig einging, dass eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang zu erwarten war oder die unzuständige Stelle pflichtwidrig handelte.

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Bei berufsgerichtlichen Verfahren ist von Berufsträgern eine sorgfältige Beachtung der Rechtsmittelbelehrung und der Einlegungsfristen zu erwarten; das Unterlassen besonderer Hinweise auf Eilbedürftigkeit entbindet Empfangspersonal nicht von einer gesteigerten Weiterleitungspflicht.

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Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Nachfrist die Gründe des Versäumnisses und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses darlegt, sodass die Frist zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht gewahrt ist.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 1 StBerG§ 319 Abs. 2 StPO§ 319 Abs. 1 StPO§ 127 Abs. 2 StBerG§ 44 StPO§ 45 StPO

Tenor

Die Anträge werden verworfen.

Gründe

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I.

3

Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Köln hat gegen den Berufsangehörigen wegen Verletzung von Berufspflichten auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt. Das in seiner Abwesenheit verkündete Urteil wurde dem Berufsangehörigen am 19. April 2003 (Samstag) unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung persönlich zugestellt. Seine an das Oberlandesgericht Düsseldorf "Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen" adressierte Berufung vom 26. April 2003 "gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.04.03" ging am 28. April 2003 (Montag) bei der Briefeingangsstelle des Oberlandesgerichts ein und wurde durch einen Justizwachtmeister an die Geschäftsstelle des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen weitergeleitet. Dort lag der Schriftsatz am 29. April 2003 vor und wurde vorab per Telefax vom gleichen Tag an das Landgericht Köln versandt. Die Vorsitzende der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen wies auf den verspäteten Berufungseingang beim zuständigen Landgericht Köln mit Schreiben vom 30. April 2003 hin, das dem Rechtsmittelführer am 6. Mai 2003 zugestellt wurde. Mit seiner beim Landgericht am 20. Mai 2003 eingegangenen Eingabe macht der Berufsangehörige geltend, die Berufungsschrift vom 26. April 2003 bereits am gleichen Tag (Samstag) persönlich in den für Fristsachen bestimmten Hausbriefkasten des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingeworfen zu haben.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen die Berufung des Berufsangehörigen gegen das Urteil vom 1. April 2003 als unzulässig - weil verspätetet - verworfen. Der Berufsangehörige hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Entscheidung des Berufungsgerichts beantragt sowie sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss eingelegt. Unter Hinweis auf seinen - nunmehr durch eidesstattliche Versicherung bekräftigten - Vortrag, die Berufungsschrift am 26. April 2003 in den Hausbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen zu haben, führt der Berufsangehörige aus, sein Rechtsmittel hätte noch am 28. April 2003 an das Landgericht Köln weitergeleitet werden können und müssen.

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II.

6

Die Anträge des Berufsangehörigen haben keinen Erfolg.

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1. Der Antrag auf Entscheidung des Berufungsgerichts (§§ 153 Abs. 1 StBerG, 319 Abs. 2 StPO) und die entsprechend zu behandelnde, als "sofortige Beschwerde" bezeichnete weitere Eingabe des Berufsangehörigen gegen den angefochtenen Beschluss sind unbegründet. Das Landgericht hat die Berufung gegen das dem Berufsangehörigen am 19. April 2003 zugestellte Urteil vom 1. April 2003 zu Recht gemäß §§ 153 Abs. 1 StBerG, 319 Abs. 1 StPO verworfen, da das Rechtsmittel verspätet eingelegt wurde. Die Berufung hätte zur Wahrung der Wochenfrist (§ 127 Abs. 2 StBerG,) bis zum 28. April 2003 bei dem Landgericht eingehen müssen. Tatsächlich traf der Schriftsatz dort erst am 29. April 2003 und damit verspätet ein, nachdem er zunächst innerhalb der Frist bei dem unzuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen war.

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2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung sind nicht gegeben.

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a) Der Wiedereinsetzungsantrag, der in der am 20. Mai 2003 eingegangenen Eingabe des Berufsangehörigen zu sehen ist, erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 153 Abs. 1 StBerG, 44, 45 StPO nicht. In dem Gesuch müssen nicht nur Angaben über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten sein (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 45 Rn. 2 m.w.Nachw.). Diese Angaben sind innerhalb der Wochenfrist (§§ 153 Abs. 1 StBerG, 45 Abs. 1 S. 1 StPO) darzulegen.

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Vorliegend erhielt der Berufsangehörige durch das Schreiben der Vorsitzenden der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen vom 30. April 2003 Kenntnis, dass seine Berufung verspätet bei dem zuständigen Gericht eingegangen war. Die Zustellung des Schriftstückes wurde ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 6. Mai 2003 durch Einlegen in den zu der Wohnung gehörenden Briefkasten bewirkt. Zu welchem konkreten Zeitpunkt der Berufsangehörige von diesem Schreiben tatsächlich Kenntnis erlangte, lässt sich seiner am 20. Mai 2003 eingegangenen Eingabe nicht entnehmen, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die einwöchige Frist zur Anbringung eines Wiederaufnahmeantrages noch gewahrt ist.

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b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§§ 127 StBerG, 44, 45 Abs. 2 S.3 StPO) käme in Betracht, wenn der Berufsangehörige ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, nach Zustellung des Urteils vom 1. April 2003 die Wochenfrist (§§ 127 Abs. 2 StBerG) zur Einlegung der Berufung zu wahren. Das Anbringen eines Rechtsmittels bei einer unzuständigen Stelle - wie vorliegend geschehen - ist grundsätzlich schuldhaft. Wiedereinsetzung ist in diesem Fall gerechtfertigt, wenn die fristgebundene Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht so rechtzeitig eingeht, dass eine fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang zu erwarten gewesen wäre; das gleiche gilt, wenn eine unzuständige Stelle angegangen wird und infolge dortigen pflichtwidrigen Verhaltens die Frist versäumt wird (BVerfG NJW 1995, 3173 ff; zu der Problematik ferner: OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272 f; KG, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 5 Ws 320/01- und Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 Ws 112/00-; OLG Düsseldorf (1. Strafsenat) NStZ-RR 1999, 147; 2. Strafsenat NStZ 2002, 216 f, NJW 1994, 2841; KK-Maul, StPO, 5. Aufl., § 44 Rdnr. 26 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall ging die an das unzuständige Oberlandesgericht Düsseldorf adressierte Berufung des Berufsangehörigen "gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.04.2003" am letzten Tag der Einlegungsfrist bei der dortigen Briefeingangsstelle ein. Die dem Berufsangehörigen mit der Urteilsausfertigung zugestellte Rechtsmittelbelehrung war ordnungsgemäß; von einem Steuerberater ist grundsätzlich zu erwarten, dass er den Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung in einem berufsgerichtlichen Verfahren gewissenhaft zur Kenntnis nimmt, insbesondere wenn - wie hier - ein Ausschluss aus dem Beruf erkannt worden ist. Auf der Berufungsschrift findet sich weder ein Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit, ggf. verbunden mit der Bitte um die sofortige Vorlage, noch wird das Ende der Rechtsmitteleinlegungsfrist mitgeteilt. Bei dieser Sachlage musste sich dem zuständigen Justizwachtmeister nicht der Eindruck aufdrängen, er müsse den Schriftsatz besonders zügig an die zuständige Geschäftsstelle des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen weiterleiten. Ebenso wenig konnte unter diesen Umständen von dem den Briefeingang betreuenden Wachtmeister die Erkenntnis erwartet werden, dass der Schriftsatz bei einem unzuständigen Gericht eingegangen war und deshalb eilige Maßnahmen zur Weiterleitung erforderte; daran ändert nichts, dass ein Urteil des Landgerichts "Köln" angefochten wurde. Ob zu beanstanden ist, dass die Berufungsschrift erst am 29. April 2003 auf der Geschäftsstelle des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen einging, woraufhin per Fax die Weiterleitung an das zuständige Gericht erfolgte, mag dahinstehen. Denn dieser Ablauf mag das schwerwiegende Verschulden des Berufsangehörigen nicht auszuräumen.

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3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.