Sofortige Beschwerde: Erstattungsfähigkeit fachlicher Terminsvertreterkosten im Nachprüfungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer und begehrte Erstattung zusätzlicher Terminsvertreterkosten. Streitpunkt war, ob die Anwesenheitskosten eines fachlichen Vertreters erstattungsfähig sind. Das Gericht setzte die Erstattung auf 383,40 EUR fest und begründete dies mit der sachlichen Erforderlichkeit fachlicher Vertretung und den einschlägigen Normen (§§128 Abs.4 GWB, 80 Abs.1 VwVfG; §97 ZPO analog).
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben; zusätzliche Terminsvertreterkosten in Höhe von 188,70 EUR erstattet, Gesamtauslagen 383,40 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für die Anwesenheit eines fachlichen Terminsvertreters sind erstattungsfähig, wenn deren Hinzuziehung für die sachgerechte und zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich bzw. sachlich angezeigt ist.
In Nachprüfungsverfahren können neben rechtlichen auch baufachliche bzw. technische Aspekte entscheidungserheblich sein, sodass fachkundige Vertreter erforderlich sein können.
Die Kostenentscheidung kann auf § 97 Abs. 1 ZPO analog gestützt werden, soweit die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer zu prüfen ist.
Der Gebührenstreitwert für das Rechtsmittel bemisst sich nach dem verfolgten Interesse der Partei, insbesondere nach der Höhe der begehrten Mehrfestsetzung.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 4. No-vember 2004 (VK 1 - 81/04) teilweise abgeändert und insgesamt dahin neu gefasst, dass die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen auf 383,40 EUR festgesetzt werden.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendun-gen der Antragsgegnerin zu tragen.
III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 188,70 EUR.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I.
Die Antragsgegnerin, die im Nachprüfungsverfahren obsiegt hat, wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer, die die von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen der Antragsgegnerin auf 194,70 EUR festgesetzt hat. Die Antragstellerin will die Auslagen um weitere 188,70 EUR erstattet wissen, weil ihr in dieser Höhe Kosten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch ihren Baureferatsleiter M. entstanden seien. Die Antragstellerin tritt dem entgegen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin über die von der Vergabekammer festgesetzten Auslagen von 194,70 EUR hinaus weitere 188,70 EUR, insgesamt also 383,40 EUR, zu erstatten. Die Erstattungsfähigkeit der Anwesenheitskosten des Herrn K. als rechtlicher Terminsvertreter der Antragsgegnerin versteht sich von selbst und ist außer Streit. Aber auch die Aufwendungen für Herrn M. als weiterer Terminsvertreter der Antragsgegnerin sind vorliegend erstattungsfähig. Seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer war sachlich angezeigt. Im Mittelpunkt des Nachprüfungsverfahrens stand die Frage, ob die von der Antragstellerin in ihrem Angebot verwendeten Fachbegriffe "Normalbetonarbeiten" und "Baumeisterarbeiten" hinreichend bestimmt waren. Dabei konnten im Rahmen einer Erörterung nicht nur rechtliche, sondern auch baufachliche Aspekte zur Sprache kommen und entsprechende Kenntnisse gefordert sein. Jedenfalls war dies aus der Sicht einer keineswegs übervorsichtigen, sondern sorgfältigen und letztlich auch auf eine Förderung des Verfahrens bedachten Partei zu erwarten. Als Architekt und Leiter eines Baufachreferats der Antragsgegnerin war Herr M. eine für die fachliche Terminsvertretung geeignete Person. Die Auslagen seiner Hinzuziehung waren mithin für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin notwendig im Sinne der §§ 128 Abs. 4 GWB, 80 Abs. 1 VwVfG. Auch ihre Höhe ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (analog).
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach dem verfolgten Interesse der Antragsgegnerin, mithin nach der Höhe der begehrten Mehrfestsetzung.