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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 94/11·15.11.2011

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabeverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtVergaberechtVergabekammerverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das OLG hält die Beschwerde voraussichtlich für unbegründet, da die Vergabekammer die formalen Erklärungen und Nachweise geprüft und fristgerecht vorliegen hatte. Falschangaben zu Referenzen oder Verstöße gegen die Mindestlohnprüfung sind nicht ersichtlich. Auch Anhaltspunkte für wettbewerbswidrige Absprachen fehlen.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde als voraussichtlich unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist nur zu gewähren, wenn die sofortige Beschwerde voraussichtlich nicht unbegründet ist.

2

Sind die erforderlichen Erklärungen und Nachweise fristgerecht eingereicht und ergibt sich aus der Vergabeakte, dass die Vergabestelle die formalen Anforderungen geprüft hat, steht dies einer Erfolgsprognose der Beschwerde wegen formaler Mängel entgegen.

3

Unzutreffende oder weiter gehende Angaben in Verpflichtungserklärungen zu Referenzen sind nur dann als Falschangaben zu werten, wenn aus den vorgelegten Angaben nicht ersichtlich ist, dass die geforderte Referenz vorliegt.

4

Die Prüfung der Einhaltung formaler Anforderungen ist grundsätzlich keine Ermessensentscheidung; eine Übertragung von Prüfungstätigkeiten an Dritte ist nicht per se rechtswidrig, sofern die jeweils zuständige Stelle die Prüfvermerke verantwortet.

5

Zur Begründung von Verdachtsmomenten wettbewerbswidriger Absprachen bedarf es konkreter Anhaltspunkte; bloße Vermutungen genügen nicht, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsaufklärung (§ 120 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 GWB).

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB§ 120 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 GWB

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Verga-bekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 11. Oktober 2011 (VK 15/11) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerinnen werden aufgefordert, eine etwaige Auftragserteilung dem Senat unverzüglich mitzuteilen.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Der zulässige Antrag der Antragstellerin gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB hat keinen Erfolg, denn ihre sofortige Beschwerde ist voraussichtlich unbegründet.

3

Die tatsächlichen Feststellungen der Vergabekammer, die die Antragstellerin pauschal bestreitet, treffen zu, wie eine Einsichtnahme des Senats in die Vergabeakte ergeben hat. Danach haben die Beigeladenen die notwendigen Erklärungen und Nachweise fristgerecht eingereicht. Aus der Vergabeakte ergibt sich insbesondere, dass die Antragsgegnerinnen die Erfüllung der formalen Anforderungen im Einzelnen geprüft haben; so haben sie z.B. einen Handelsregisterauszug nachgefordert, weil der mit dem Angebot vorgelegte Auszug zu alt war. Die Art der Dokumentation reichte bei – wie hier – unproblematischer Erfüllung der Anforderungen aus, so dass es auf die Frage, ob und in welchen Fallgestaltungen eine Heilung von Mängeln in Betracht kommt, nicht ankommt.

4

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann das Angebot der Beigeladenen zu 2. auch nicht wegen unzutreffender Angaben zu Referenzen ausgeschlossen werden. Die Fa. A... als Nachunternehmerin der Beigeladenen zu 2. hat zwar in ihrer Verpflichtungserklärung (dagegen nicht unter dem Stichwort: Referenzen) auf weitere Aufträge Bezug genommen. Dies kann jedoch nicht als Falschangabe angesehen werden mit der Begründung, diese Aufträge passten nicht zu den geforderten Referenzen. Bereits aus den eigenen Angaben der Fa. A... ergaben sich der jeweilige Auftraggeber und die Art des ausgeführten Auftrages, so dass für die Antragsgegnerin ohne Weiteres ersichtlich war, dass sie nicht die Abfallentsorgung von Haushalten durch Kommunen betrafen.

5

Der Senat hat keinen Anhaltspunkt für Falschangaben durch die Fa. A... im Hinblick auf das eingesetzte Personal. Die Vergabekammer hat ausdrücklich festgestellt (Bl. 12 BA), dass sich die Angaben allein auf den als Referenz unstreitig geeigneten Auftrag "Emsdetten" beziehen. Darauf geht die sofortige Beschwerde nicht ein.

6

Die Antragsgegnerinnen haben des Weiteren die von der Antragstellerin vermisste Prüfung zur Einhaltung des Mindestlohns durchgeführt, wie sich aus dem Vergabevermerk ergibt.

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Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerinnen die Entscheidungen in unzulässigem Umfange Dritten überlassen haben. Die Vergabevermerke sind von der jeweils betroffenen Antragsgegnerin abgezeichnet. Im Übrigen wäre ein Fehler nur dann kausal, wenn und soweit dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zusteht; das ist jedoch bei der Prüfung, ob die formalen Anforderungen eingehalten sind, nicht der Fall (vgl. Beschluss vom 26.11.2008 – VII-Verg 54/08).

8

Für das Bestehen wettbewerbswidriger Absprachen zwischen der Beigeladenen zu 2. und ihrem Nachunternehmer bestehen - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsaufklärung (§ 120 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 GWB) - keine Anhaltspunkte. Dafür reicht der Vortrag der Antragstellerin nicht aus.

9

Eine Kostenentscheidung ist in diesem Verfahrensstadium nicht veranlasst.

10

Schüttpelz Frister Rubel

11

Bemerkung: Die Beschwerde wurde zurückgenommen.