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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 84/05·11.07.2006

Erinnerung: Vorsteuerabzug bei Bietergemeinschaften und Abzug von Umsatzsteuer von Kostenerstattungsanspruch

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtKostenfestsetzung/VerfahrenskostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem Umsatzsteuer auf außergerichtliche Kosten angesetzt war. Streitpunkt war, ob die in einer Bietergemeinschaft vereinten Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das Oberlandesgericht gab der Erinnerung statt und setzte die Erstattung herab: Umsatzsteuer ist nicht zu erstatten, soweit Vorsteuerabzug möglich ist.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise stattgegeben; Umsatzsteuer von Erstattungsanspruch abzusetzen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in einer Bietergemeinschaft vereinten Unternehmen sind als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen und können den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geltend machen.

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Ist der Empfänger außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die in den erstattungsfähigen Kosten enthaltene Umsatzsteuer von seinem Erstattungsanspruch abzusetzen.

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Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten gegenüber den einzelnen an einer Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen stellt eine Leistung an Unternehmer dar, die bei entsprechender Rechnungsstellung den Vorsteuerabzug begründet.

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Bei der Kostenfestsetzung sind Umsatzsteuerbeträge nur dann zu erstatten, wenn der erstattungsberechtigte Empfänger den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen kann.

Relevante Normen
§ UStG §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1§ 573 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1, 2 RPflG§ 104 Abs. 1 ZPO§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG§ 11 Abs. 4 RPflG

Leitsatz

Die in einer Bietergemeinschaft vereinten Unternehmen sind im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt. Von ihrem An-spruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten gegen den unterliegenden Verfahrens-beteiligten ist Umsatzsteuer daher abzusetzen.

Tenor

I. Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Feb-ruar 2006 abgeändert.

Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.Januar 2006 sind von der Antragsgegnerin an Kosten 560,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2006 an die Antragstel-lerin zu erstatten.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

I. Durch Beschluss vom 26.1.2006 hat der Senat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 15. November 2005 (VK VOB 17/05) aufgehoben und die von der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu erstattenden Aufwendungen herabgesetzt. Ferner hat der Senat der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragstellerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Aufwendungen auferlegt. Auf Antrag der Antragstellerin hat der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht durch Beschluss vom 17.2.2006 die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten festgesetzt, darin 89,73 € Umsatzsteuer. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Behauptung, die Antragstellerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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II. Die gegen die Kostenfestsetzung für das Beschwerdeverfahren gerichtete Erinnerung (vgl. § 573 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1, 2 RPflG, § 104 Abs. 1 ZPO) der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Umsatzsteuer ist von der Antragsgegnerin nicht zu erstatten. Selbst wenn die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Bietergemeinschaft nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG anzusehen sein sollte, würde dies im Streitfall jedenfalls nicht für die in der Antragstellerin vereinten Unternehmen gelten. Jedenfalls ihnen gegenüber hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Leistung an Unternehmer im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht, so dass sie bei entsprechender Rechnungsstellung zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

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III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 11 Abs. 4 RPflG, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG).

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D. W. D.-B.