Einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde (§118 GWB)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das OLG Düsseldorf verlängerte die aufschiebende Wirkung vorläufig, weil die Vergabeakten erst kurz vor Fristablauf eingingen und die Beschwerde eine Vielzahl rechtlicher Fragen aufwirft. Zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes hielt das Gericht die einstweilige Verlängerung bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag für geboten.
Ausgang: Einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde kann nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einstweilen verlängert werden, wenn eine abschließende Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist und die Verlängerung zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.
Für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Verlängerung sind die Vergabe- und Vergabekammerakten heranzuziehen; deren verspäteter Zugang kann die Notwendigkeit einer einstweiligen Verlängerung begründen.
Das Vorliegen einer Vielzahl aufgeworfener Rechtsfragen in der Beschwerde kann in Verbindung mit unvollständiger oder erst spät verfügbarer Aktenlage die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung stellt eine vorläufige Sicherungsmaßnahme dar und entscheidet nicht über die materielle Zulässigkeit oder Begründetheit der Beschwerde im Endurteil.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antrag-stellerin gegen den Beschluß der Vergabekammer bei der Bezirksre-gierung Münster vom 24. September 2004 - VK 24/04 - wird bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einstweilen verlängert.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
In der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Ende der Frist, nach deren Ablauf die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB entfällt, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu verlängern, nicht möglich. Für die Entscheidung über den Eilantrag müssen die Vergabe- und Vergabekammerakten gelesen werden; diese Akten sind erst am 20. Oktober 2004 beim Senat eingegangen. Bei dieser Sach- und Verfahrenslage und mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerde der Antragstellerin jedenfalls nach ihrer ersten Durchsicht eine Vielzahl von Rechtsfragen aufwirft, ist die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes geboten.