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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 75/03·25.04.2004

Kosten- und Beschwerdewertfestsetzung nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde

Öffentliches RechtVergaberechtGerichtskostenfestsetzungEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin nahm ihre sofortige Beschwerde zurück; das Oberlandesgericht verpflichtete sie, die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Es stellte fest, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten in der Beschwerdeinstanz erforderlich war (§120 Abs.1 GWB). Der Beschwerdewert wurde nach §12a Abs.2 GKG mit 5 % der Nettoauftragssumme, unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer und einer 4‑Jahres‑Bemessung für unbefristete Leistungen, auf 84.827,59 EUR festgesetzt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde zurückgenommen; Verfahren eingestellt, Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich notwendiger Auslagen und Beschwerdewert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Beschwerdeführer seine sofortige Beschwerde zurück, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

2

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten in der Beschwerdeinstanz nach GWB ist erforderliche Verteidigungshandlung; dessen notwendige Auslagen sind erstattungsfähig.

3

Für die Festsetzung des Beschwerdewerts im Vergabeverfahren ist §12a Abs.2 GKG heranzuziehen; der Wert kann als Prozentsatz (hier 5 %) der Auftragssumme bestimmt werden.

4

Bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Auftragssumme sind aus Bruttopreisen die Umsatzsteuer herauszurechnen und bei unbefristeten Leistungen ein üblicher Abrechnungszeitraum (vgl. §3 Abs.3 S.3 VgV) zugrunde zu legen.

Relevante Normen
§ 120 Abs. 1 S. 1 GWB§ 12 a Abs. 2 GKG§ 3 Abs. 3 S. 3 VgV

Tenor

I. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

II. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die An-tragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz notwendig.

III. Der Beschwerdewert wird auf 84.827,59 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Antragstellerin ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen hat, fallen ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zur Last. Für die Antragsgegnerin war die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten in der Beschwerdeinstanz notwendig (§ 120 Abs. 1 S. 1 GWB).

3

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 12 a Abs. 2 GKG und entspricht 5 % der Nettoauftragssumme der Antragstellerin. In ihrem Schriftsatz vom 27.10.2003 hat die Antragstellerin zur Frage des Schwellenwertes angegeben, dass pro EVA-Arbeitsplatz einer Industrie- und Handelskammer voraussichtlich 1.000 EUR jährlich als Arbeitsplatzlizenz zu zahlen und im Durchschnitt der 82 Industrie- und Handelskammern etwa sechs Mitarbeiterarbeitsplätze zu belegen seien. Ihre Formulierung, dass nach ihrer Einschätzung 1.000 EUR "zur Zahlung fällig werden", zeigt an, dass sie hiermit den Bruttopreis gemeint hat. Für die Zwecke der Streitwertfestsetzung ist die Umsatzsteuer daher aus diesem Betrag herauszurechnen. Da es sich um eine unbefristete Leistung handelt, ist ein Zeitraum von 4 Jahren zugrunde zu legen (vgl. § 3 Abs. 3 S. 3 VgV). Das Multiplikationsprodukt aus 1.000 EUR x 82 (IHK) x 6 (Arbeitsplätze) x 4 (Jahre) ergibt eine Bruttoauftragssumme von 1.968.000 EUR, netto mithin 1.696.551,72 EUR. Hiervon 5 % ergibt den festzusetzenden Beschwerdewert von 84.827,59 EUR.

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