Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung in Nachprüfungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die von der Vergabekammer festgesetzten erstattungsfähigen Auslagen und begehrte eine Mehrfestsetzung von 787,00 €. Das OLG weist die sofortige Beschwerde zurück und bestätigt die Festsetzung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG mit dem Faktor 1,3, weil die anwaltliche Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war. Die Kostenscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO analog; der Gegenstandswert richtet sich nach der begehrten Mehrfestsetzung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer zurückgewiesen; Gegenstandswert 787,00 €.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich; geringer Umfang oder geringe Schwierigkeit rechtfertigen einen niedrigeren Faktor.
Liegt die materielle Rechtslage aufgrund obergerichtlicher oder EuGH-Rechtsprechung eindeutig, kann dies die Schwierigkeit der Verteidigung mindern und einen reduzierten Gebührensatz rechtfertigen.
Die Kostenscheidung für ein Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 91 Abs. 1 ZPO analog.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach der Höhe der begehrten Mehrfestsetzung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 18. November 2008 (VK VOL 28/2008) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 787,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I.
Nachdem die Antragsgegnerin ihre öffentliche Auftraggebereigenschaft im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB anerkannt hat, hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 die Erledigung des Nachprüfungsverfahrens festgestellt und ferner festgestellt, dass die Vergabe eines Reinigungsdienstleistungsvertrags vom 7. August 2008 an ein anderes Reinigungsunternehmen im Wege eines nicht förmlichen Verfahrens die Antragstellerin in Rechten verletzt. Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin hat sie der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Antragstellerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer, die die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen auf 1.479,00 Euro anstatt – wie beantragt - auf 2.827,50 Euro festgesetzt hat. Mit der Beschwerde erstrebt die Antragstellerin eine Festsetzung von weiteren 787,00 Euro für das Verfahren vor der Vergabekammer.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Zu Recht hat die Vergabekammer die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG unter Anwendung des Faktors 1,3 festgesetzt. Die Tätigkeit des anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten war im Verfahren vor der Vergabekammer weder umfangreich (Antragsschrift: fünf Seiten und Schriftsatz vom 2. Oktober 2007: fünfeinhalb Seiten) noch war die Tätigkeit schwierig. Die Zulässigkeitsfrage, die sich in der Hauptsache stellte, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften schon mit Urteil vom 13. Dezember 2007 (Rs. C-337/08) im Wesentlichen entschieden. Es konnte daher nicht zweifelhaft sein, dass auch die Antragsgegnerin als Tochtergesellschaft des Westdeutschen Rundfunks öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB ist.
2. Die Kostenscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO analog. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach der Höhe der begehrten Mehrfestsetzung.
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