Sofortige Beschwerde: Nachprüfungsantrag gegen als Vergabestelle benannte Dritte unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 hatte Erfolg: Anordnungen gegen sie aus dem Beschluss der Vergabekammer wurden aufgehoben und der Nachprüfungsantrag ihr gegenüber zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die tatsächliche Auftraggeberin allein Verfahrensgegnerin sein kann, weil die Antragsgegnerin zu 2 nur als Vergabestelle tätig war. Kosten- und Streitwertfragen wurden entsprechend GWB, VgV und analog ZPO geregelt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 teilweise erfolgreich: Anordnungen gegen sie aufgehoben und Nachprüfungsantrag ihr gegenüber zurückgewiesen; weitere Kosten- und Streitwertregelungen getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nachprüfungsverfahren nach dem Vergaberecht kann nur gegen die tatsächliche Auftraggeberin geführt werden; eine lediglich als Vergabestelle handelnde Stelle ist grundsätzlich nicht Beschwerdegegnerin.
Die analoge Anwendung von § 516 Abs. 3 ZPO ermöglicht die Erklärung der Verlustigkeit eines zurückgenommenen Rechtsmittels.
Über die Kostenentscheidung im Nachprüfungsverfahren ist § 128 Abs. 3 und 4 GWB maßgeblich; für das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften der §§ 91, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden.
Bei der Festsetzung des Streitwerts im Vergabeverfahren sind Verlängerungsoptionen der Verträge (bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren) gemäß § 3 Abs. 6 VgV zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. Januar 2009 (VK 34/08) aufgehoben, soweit darin Anordnungen gegen die Antragsgegnerin zu 2 ergangen sind. Insoweit wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
Infolge der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde ist die Antragsgegnerin zu 1 des eingelegten Rechtsmittels verlustig.
Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer werden jeweils zur Hälfte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 auferlegt.
Von den im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwen-dungen haben zu tragen:
die Antragstellerin die Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 2 in voller Höhe,
die Antragsgegnerin zu 1 die Hälfte der der Antragstellerin entstan-denen Aufwendungen.
Im Übrigen haben die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen.
Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter im Verfahren der Ver-gabekammer war für die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen notwendig.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auferlegt:
die Gerichtskosten je zur Hälfte der Antragstellerin und der Antrags-gegnerin zu 1,
die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2 der Antrag-stellerin.
Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Beschwer-deverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 260.000 Euro
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 hat Erfolg. Ihr gegenüber war der Nachprüfungsantrag unbegründet, weil sie ausweislich der Vergabe-bekanntmachung und der Vergabeunterlagen lediglich als Vergabestelle - und insoweit als Dritte - von der Antragsgegnerin zu 1 mit der Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragt worden ist. Da Auftraggeberin mithin allein die Antragsgegnerin zu 1 war, konnte nur diese Gegnerin des Nachprüfungsantrags sein und nur ihr gegenüber auch ein Vergabenachprüfungsverfahren durchgeführt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 26.7.2002 - Verg 28/02, VergabeR 2003, 87 f.; ebenso BayObLG, Beschl. v. 1.7.2003 - Verg 3/03 BA 11; Möllenkamp in Kulartz/ Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, § 108 GWB Rn. 18; Kadenbach in Willenbruch/Bischoff, Kompaktkommentar Vergaberecht, § 108 GWB Rn. 26).
Der Verlust der zurückgenommenen Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist analog § 516 Abs. 3 ZPO ausgesprochen worden.
Die Entscheidung über die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten und Aufwendungen beruht auf § 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in entsprechender Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO entschieden worden. Die Antragsgegnerin zu 1 hat auch die Kosten des von ihr zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen.
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist analog § 3 Abs. 6 VgV berücksichtigt worden, dass die Verträge bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden können (vgl. im übrigen § 50 Abs. 2 GKG).
Dicks Schüttpelz Frister