Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung: Auftragssumme ohne bloße Verlängerungs‑Perspektive
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht die von der Vergabekammer festgesetzte Gebühr von 3.725 EUR im Nachprüfungsverfahren an. Zentral war, welche Auftragssumme bei der Gebührenbemessung nach § 128 GWB zugrunde zu legen ist. Das OLG stellte fest, dass eine nur in Aussicht gestellte, einvernehmliche Vertragsverlängerung kein einseitiges Optionsrecht begründet und daher nur das Nettoentgelt des fest vereinbarten ersten Vertragsjahrs (1,3 Mio. EUR) zu berücksichtigen ist; die Gebühr wurde auf 2.890 EUR herabgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer erfolgreich; Gebühr auf 2.890 EUR herabgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Ermittlung der Auftragssumme nach § 128 Abs. 1, 2 GWB ist grundsätzlich der (Netto‑)Angebotspreis für die fest vereinbarte Vertragslaufzeit maßgebend; nur rechtlich und tatsächlich gesicherte Ansprüche auf weitere Leistungen sind hinzuzurechnen.
Eine Vertragsklausel, die eine Verlängerung unter dem Vorbehalt einvernehmlicher Vereinbarung und weiterer Voraussetzungen lediglich in Aussicht stellt, begründet kein einseitiges Optionsrecht und bleibt bei der Auftragssummenbemessung unberücksichtigt.
Ein einseitiges Optionsrecht berechtigt – wegen seiner wirtschaftlichen Wirkung – zur Einbeziehung der Optionsdauer in die Auftragssumme, sofern die Option rechtlich durchsetzbar und faktisch verlässlich ist.
Die Verwendung einer Gebührenstaffel mit Interpolation zur Ermittlung der Gebühr nach § 128 GWB ist zulässig, soweit die Staffel systemgerecht und nachvollziehbar angewendet wird.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-schluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 10. Oktober 2003 (VK 1 - 71/03) dahin abgeändert, dass die von den An-tragstellern zu zahlende Gebühr auf 2.890 EUR festgesetzt wird.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtli-che Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 835 EUR festgesetzt.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB zulässige Beschwerde hat Erfolg.
I.
A. Die Vergabekammer hat auf der Grundlage der von ihr entwickelten Gebührenstaffel für das Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin eine Gebühr von 3.725 EUR festgesetzt. Diese Gebührenstaffel sieht vor, dass die in § 128 Abs. 2 GWB normierte Mindestgebühr von 2.500 EUR bei Auftragswerten bis 80.000 EUR anfällt, die gesetzliche Höchstgebühr von 25.000 EUR bei Auftragswerten von 70 Millionen EUR und mehr entsteht, und dass für die dazwischen liegenden Auftragswerte die Gebühr der Vergabekammer durch Interpolation zu ermitteln ist. Gegen diesen Berechnungsansatz bestehen keine rechtlichen Bedenken; er ist vom Senat bereits gebilligt worden (Beschl. v. 6.10.2003 - VII-Verg 33/03 Umdruck Seite 3 f.). Für die von der Antragstellerin zur Überprüfung gestellte Vergabe hat die Vergabekammer einen Nettoauftragswert von 3,9 Millionen EUR zugrunde gelegt. Diese Auftragssumme beruht darauf, dass die Vergabekammer den (Netto-)Angebots-preis der Antragsteller sowohl für das fest vereinbarte Vertragsjahr als auch für die zwei folgenden Jahre berücksichtigt hat. Die Vergabekammer hat dazu ausgeführt, der Vertragsentwurf der Antragsgegnerin enthalte eine Verlängerungsoption für jene zwei weiteren Vertragsjahre. Deren Einbeziehung in die Ermittlung der streitbefangenen Auftragssumme sei in entsprechender Anwendung des § 3 Nr. 6 VgV geboten. Im Übrigen seien die beiden weiteren Vertragsjahre auch zum wirtschaftlichen Wert des Angebots der Antragsteller zu zählen.
B. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit Recht. Richtigerweise beläuft sich die anzusetzende Auftragssumme lediglich auf das Nettoentgelt der Antragsteller für das fest vereinbarte Vertragsjahr in Höhe von 1,3 Millionen EUR.
Für die Entscheidung des Streitfalles kann es auf sich beruhen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Option einer Vertragsverlängerung bei der Berechnung der Auftragssumme im Sinne von § 12 a Abs. 2 GKG werterhöhend anzusetzen ist (vgl. dazu: OLG Naumburg, Beschl. v. 30.12.2002 - 1 Verg 11/02). Der Vertragsentwurf der Antragsgegnerin räumt nämlich keiner der beiden Vertragsparteien eine Verlängerungsoption ein. Das Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen oder - wie vorliegend in Betracht kommt - die Vertragslaufzeit zu verlängern (vgl. nur: Heinrichs in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 145 Rn. 23 m.w.N.). Eine solche Rechtsmacht gewährt der Vertragsentwurf nicht. Ziffer 14 des Vertragsentwurfs lautet:
"Bei Bedarf und unter der Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen mit der Maßnahmedurchführung kann - soweit entsprechende Haushaltsmittel verfügbar sind - der Vertragszeitraum um jeweils ein Jahr bis zu einer Gesamtlaufzeit von drei Jahren verlängert werden, wenn die Maßnahme zu angemessenen Kostenansätzen angeboten wird."
Nach dieser Klausel ist weder der Auftragnehmer des ausgeschriebenen Auftrags noch die Antragsgegnerin als Auftraggeberin berechtigt, die Vertragslaufzeit durch einseitige Erklärung zu verlängern. Vielmehr bedarf es dazu einer vertraglichen Einigung der Vertragspartner, die überdies unter dem Vorbehalt steht, dass ein entsprechender Beschaffungsbedarf der Antragsgegnerin vorhanden ist, die erforderlichen Haushaltsmittel bewilligt sind, der Auftragnehmer sich bewährt hat und die Leistungen für die Verlängerungszeit vom Auftragnehmer zu angemessenen Kostenansätzen angeboten wird. Die Vertragsklausel beinhaltet damit im Ergebnis kein Optionsrecht, sondern stellt lediglich eine einvernehmlich zu vereinbarende Verlängerung der Vertragslaufzeit in Aussicht. Für die Berechnung der Auftragssumme ist eine solche - sowohl in rechtlicher wie auch in und tatsächlicher Hinsicht - ungesicherte Perspektive ohne Bedeutung.
Bei der Berechnung der Gebühr nach § 128 Abs. 1 und 2 GWB ist nach alledem alleine der (Netto-)Angebotspreis der Antragsteller für das fest vereinbarte (erste) Vertragsjahr in Höhe von 1,3 Millionen EUR maßgebend. Ausgehend von diesem Betrag errechnet sich eine Gebühr der Vergabekammer in Höhe von 2.890 EUR.
II.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 6 GKG.
III.
Der Beschwerdewert entspricht der streitbefangenen Gebührendifferenz.