Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer. Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde für voraussichtlich erfolglos und wies den Antrag auf Verlängerung zurück. Es stellte fest, dass aus vorgedruckten Angaben auf Formularen keine unzulässige Abänderung der Angebotsbedingungen folgt und die Beigeladene eindeutig als Bieterin erkennbar war. Die Vergabestelle bleibt verpflichtet, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister einzuholen, wenn dies in der Bekanntmachung vorgesehen ist.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen (Beschwerde voraussichtlich erfolglos)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist zurückzuweisen, wenn die sofortige Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg hat.
Vorgedruckte Angaben der Vergabestelle auf Formularen, die objektiv als Informationen für den Bieter erkennbar sind, begründen keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Bieters und stellen keine unzulässige Abänderung der Angebotsbedingungen dar.
Ein zuvor vorgedrucktes Datum für Eröffnungs-/Einreichungstermin oder Zuschlag verliert seinen Erklärungswert, wenn die Vergabestelle diesen Termin vor Einreichung durch ausdrückliche Handlung aufgehoben oder neu festgesetzt hat.
Gemäß der Vergabebekanntmachung kann die Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister Sache der Vergabestelle sein; ein Bieter ist hierzu nicht selbst verpflichtet.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 16. Dezember 2010 (VK 3-129/10) wird zurückgewiesen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB gestellt. Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten.
Der Antrag ist zurückzuweisen, denn die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat voraussichtlich keinen Erfolg.
1.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist klar, wem die Antragsgegnerin den Zuschlag erteilen will. Das Angebot stammt von der Beigeladenen. Auch die von der Antragstellerin zitierten Äußerungen des Vertreters der Beigeladenen im Aufklärungsgespräch lassen keinen Zweifel daran, dass Auftragnehmer die Beigeladene und nicht ein Schwesterunternehmer oder eine "Gruppe" sein sollte; unter "T…" ist unzweifelhaft die Beigeladene zu verstehen.
2.
Die Weißung der vorgedruckten Angaben zum "Eröffnungs-/Einreichungstermin" sowie zur "Zuschlagsfrist" auf Bl. 1 oben des Formblatts 213 EG stellt keine unzulässige Abänderung der Angebotsbedingungen durch die Beigeladene dar.
Es handelte sich dabei nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen des Bieters, sondern um bloße Informationen der Vergabestelle für den Bieter. Die von der Antragsgegnerin vorgedruckten Angaben enthielten u.a. das Datum der Versendung, die Maßnahme-nummer, die Vergabenummer und die Vergabeart. Das vorgedruckte Datum des Eröffnungs-/Einreichungstermins war bei Angebotseinreichung bereits überholt, weil die Antragsgegnerin ihn bereits zuvor aufgehoben und in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreichung des Angebots neu festgesetzt hatte. Auch die Weißung des eingedruckten Termins zur Zuschlagserteilung brachte erkennbar nicht eine Distanzierung der Beigeladenen von der vorgesehenen Zuschlagsfrist zum Ausdruck (was bei einer Verkürzung im Hinblick auf deren Bedeutung – vgl. Nr. 6 letzter Absatz des Angebotsschreibens - in der Tat eine unzulässige Abänderung der Verdingungsunterlagen dargestellt hätte). Zutreffend ist zwar, dass die Zuschlagsfrist bis dahin von der Antragsgegnerin noch nicht geändert worden war. Entscheidend ist aber, dass den betreffenden Angaben aufgrund ihrer Platzierung neben dem Anschriftenfeld und oberhalb der Zeile "Angebot" erkennbar kein Erklärungswert zukam.
3.
Die Formblätter 221 und 223 sind von der Beigeladenen ordnungsgemäß ausgefüllt worden, wovon sich der Senat überzeugt hat.
4.
Der Senat bemerkt im Übrigen, dass es nach der Vergabebekanntmachung Sache der Antragsgegnerin war, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister von der Vergabestelle einzuholen.
5.
Einer Kostenentscheidung bedarf es in diesem Verfahrensstadium nicht.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, unverzüglich dem Senat mitzuteilen, wenn der Beigeladenen ein Zuschlag erteilt worden sein sollte.
Die Antragstellerin mag im Anschluss daran mitteilen, ob, und wenn ja, mit welchen Anträgen das Beschwerdeverfahren fortgeführt wird.
Schüttpelz Frister Rubel