Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 58/05·08.11.2005

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Nachprüfungsverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtVergaberechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Kostenentscheidung der Vergabekammer nach erfolglosem Nachprüfungsantrag wegen fehlerhafter Wertung. Zentral ist, ob Billigkeitserwägungen die Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers verändern können. Das OLG bestätigt, dass die Kostenfolgen nach §128 GWB allein nach formellem Erfolg zu bestimmen sind; eine Billigkeitsberücksichtigung gegenüber der Antragsgegnerin bleibt ausgeschlossen. Die Auslagenerstattung des beigeladenen Beteiligten erfolgte jedoch nach Billigkeitsprüfung analog §162 VwGO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer wird zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kostenfolgen nach §128 Abs.3 S.1, Abs.4 S.1,2 GWB bemessen sich ausschließlich nach dem formellen Erfolg oder Misserfolg des Nachprüfungsantrags; Billigkeitserwägungen sind insoweit nicht zu berücksichtigen.

2

Die Erstattung der notwendigen Auslagen eines Beigeladenen in einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer richtet sich nach einer Billigkeitsprüfung im Verhältnis zum Antragsteller (analog §162 Abs.3 VwGO).

3

Stellt sich der Antragsteller bewusst in einen direkten Interessengegensatz zum Beigeladenen und beteiligt sich der Beigeladene aktiv und erfolgreich am Verfahren, rechtfertigt dies nach Billigkeit die Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf den Antragsteller.

4

Kostenentscheidungen in Nachprüfungsverfahren können sich zur Begründung der Kostenlastverteilung auf §97 Abs.1 ZPO (analog) stützen.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, 2 GWB§ 162 Abs. 3 VwGO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der

1. Vergabekammer des Bundes vom 5. August 2005 (VK 1 - 83/05) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

einschließlich der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen

Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beigeladene zu 1 trägt seine Auslagen selbst.

Beschwerdewert: bis 5.000 Euro

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

I.

3

Die Antragsgegnerin schrieb die Leistungen zur Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung in mehreren Losen aus. Der Antragsteller gab zu den Losen 153, 154 und 156 Angebote ab. Mit Schreiben vom 3.6.2005 teilte die Antragsgegnerin ihm mit, dass seine Angebote nicht berücksichtigt würden, weil sie nicht mindestens 50 % der möglichen Leistungspunkte erreicht hätten; die Zuschläge sollten die Beigeladenen erhalten. Den daraufhin erhobenen Rügen des Antragstellers half die Antragsgegnerin nicht ab. Der Nachprüfungsantrag blieb ohne Erfolg. In ihrem Beschluss vom 5.8.2005 führte die Vergabekammer aus, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Wertung zwar von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, indem sie zu Unrecht angenommen habe, dass der Antragsteller die Reihenfolge der Wertungskriterien nicht eingehalten habe. Dieser Vergaberechtsfehler habe sich jedoch nicht zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt, weil seine Angebote auch bei einer günstigeren Bewertung den Kennzahlkorridor der UfAB III-Formel verfehlt hätten.

4

Im Rahmen der Nebenentscheidungen hat die Vergabekammer dem Antragsteller die Kosten des Vergabekammerverfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen auferlegt. Ferner hat sie die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den Beigeladenen zu 1 für notwendig erklärt.

5

Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde und macht geltend: Die Antragsgegnerin habe unstreitig einen Vergabefehler begangen. Die mangelnde Relevanz dieses Fehlers habe er vor der Einreichung seines Nachprüfungsantrags nicht erkennen können. Dies sei bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

die Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes vom 5.8.2005 im Kostenpunkt dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen zu 1 ihm, dem Antragsteller, und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt werden, und dass er und die Antragsgegnerin ihre Kosten selbst zu tragen haben.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

10

Sie tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.

11

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

12

II.

13

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Vergabekammer hat zutreffend über die Kosten und die Erstattung der Auslagen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 1 entschieden.

14

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, 2 GWB knüpfen die dort geregelten Kostenfolgen ausschließlich an den formellen Erfolg oder Misserfolg des Nachprüfungsantrags an. Für die von dem Antragsteller geltend gemachten Billigkeitserwägungen bleibt somit kein Raum. Im Streitfall ist der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag in vollen Umfang unterlegen. Er hat daher die Kosten des Vergabekammerverfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

15

2. Die Auslagenerstattung einer beigeladenen Partei im Verfahren vor der Vergabekammer hängt nach der Rechtsprechung des Senats von einer Billigkeitsprüfung im Verhältnis des Antragstellers zum Beigeladenen ab (§ 162 Abs. 3 VwGO analog). Diese Billigkeitsprüfung fällt hier zugunsten des Beigeladenen zu 1 aus. Der Antragsteller hat sich mit seinem Nachprüfungsantrag bewusst und gewollt in einen direkten Interessengegensatz zum Beigeladenen zu 1 gestellt. Dieser hat sich aktiv an dem Verfahren beteiligt und erfolgreich Anträge nebst Begründung hierfür gestellt. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller daher mit den Auslagen des Beigeladenen zu 1 belastet wird.

16

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (analog).