Erinnerung gegen Kostenansatz: Dreifache Gebühr für Eilverfahren (§118 GWB)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte nach einer Vergabevergabe Beschwerde ein und beantragte verlängernd die aufschiebende Wirkung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F.; das OLG verlängerte diese einstweilen und stellte später Kosten in dreifacher Gebühr nach Nr. 1630 KV zum GKG in Rechnung. Die Erinnerung begehrt Reduzierung auf eine einfache Gebühr wegen angeblicher stillschweigender Rücknahme des Eilantrags. Das OLG weist die Erinnerung zurück: Die gebührenauslösende Entscheidung des Senats hat am 26.11.2015 bereits zur Entstehung der dreifachen Gebühr geführt; eine spätere Beschwerderücknahme ändert dies nicht.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des OLG (dreifache Gebühr nach Nr.1630 KV) als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebühr nach Nr. 1630 des Kostenverzeichnisses zum GKG ist für gebührenauslösende Entscheidungen in Eilverfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu erheben, wenn das Gericht über den Eilantrag entschieden hat.
Eine spätere Rücknahme der Beschwerde kann eine zuvor durch das Gericht gebührenauslösend getroffene Entscheidung nicht rückwirkend entfallen lassen.
Die gebührenrechtliche Bewertung richtet sich nach dem tatsächlich ergangenen gerichtlichen Handeln; eine einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung durch gebührenauslösenden Beschluss begründet die dreifache Gebühr.
Eine Partei kann die Herabsetzung der Gebühr nach Nr. 1631 KV nur durch darlegungs- und beweisbare Umstände begründen; die bloße Behauptung einer stillschweigenden Rücknahme des Eilantrags genügt nicht.
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3.8.2016 (VII-Verg 55/2015 001 (200)) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin strengte gegen die Vergabeentscheidung bei einer Reinigungsleistungen betreffenden Ausschreibung ein Nachprüfungsverfahren nach dem Vierten Teil des GWB an und legte Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Vergabekammer ein. Auf ihren Antrag hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen (bis zur abschließenden Entscheidung über den auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gerichteten Antrag) verlängert (nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F.). Zu einer Beschwerdeentscheidung ist es nicht mehr gekommen, weil die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenommen hat. Durch Beschluss vom 1.8.2016 sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 auferlegt worden.
Mit Kostenrechnung vom 3.8.2016 sind der Antragstellerin die Gerichtskosten für das Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. in Höhe einer dreifachen Gebühr gemäß Nr. 1630 des Kostenverzeichnisses zum GKG in Rechnung gestellt worden. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Begründung, mit der Rücknahme der Beschwerde stillschweigend zugleich den Eilantrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. zurückgenommen zu haben, so dass gemäß Nr. 1631 des Kostenverzeichnisses die Gerichtskosten auf eine einfache Gebühr zu ermäßigen seien.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Eilverfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. in Höhe einer dreifachen Gebühr nach Nr. 1630 des Kostenverzeichnisses zum GKG zu tragen. Die Entscheidung des OLG München vom 9.9.2011 (Verg 5/11), auf die sich die Antragstellerin beruft, gibt zu keiner Herabsetzung der Gebühr nach Nr. 1630 KV Anlass. Mit dieser Entscheidung hat sich der Senat im Beschluss vom 8.7.2013 (VII-Verg 46/12) auseinandergesetzt. Darauf wird vollumfänglich verwiesen. Auf dieser Grundlage ist auszuführen:
Die Antragstellerin hat den Eilantrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. nicht zurückgenommen, sondern der Senat hat durch Beschluss vom 26.11.2015 gebührenauslösend darüber entschieden, bevor die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenommen hat. Zwar ist dadurch die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels lediglich einstweilen verlängert worden. Doch hat der Senat ausweislich der Beschlussgründe das Beschwerdevorbringen im Lichte des gegnerischen Vortrags summarisch geprüft und ist infolgedessen zu dem Schluss gekommen, die Beschwerde sei nicht offensichtlich aussichtslos. Durch diese Entscheidung ist der Sache nach die Gebühr gemäß Nr. 1630 KV zum GKG entfallen, was durch die spätere Beschwerderücknahme nicht rückgängig gemacht werden kann.
Dicks