Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde in Vergabeverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Ausschluss ihres Angebots im offenen Vergabeverfahren zum Rückbau eines Werks. Zentrale Frage ist, ob der Angebotsausschluss wegen Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu Recht erfolgte. Das OLG bestätigt den Ausschluss wegen nicht erfüllter Vorgabe zur Zahl paralleler Kolonnen und lehnt die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Entscheidung stützt sich auf klare Vorgaben der Vergabeunterlagen und die Selbständigkeit der Angebotsabgabe.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabeverfahren abgelehnt; Antragsgegnerin zur Mitteilung einer etwaigen Auftragserteilung aufgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angebotsausschluss ist gerechtfertigt, wenn das Angebot von zwingenden Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht.
Bei der Auslegung von Vorgaben in Vergabeunterlagen ist auf das Verständnis eines fachkundigen Bieters abzustellen; der Gebrauch des Begriffs „grundsätzlich" schränkt eine als "zwingend" bezeichnete Vorgabe nicht notwendigerweise ein.
Im Nachprüfungsverfahren und in der Beschwerde ist die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nur zu gewähren, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels substantiiert dargelegt sind.
Äußert ein Bieter im Rahmen zulässiger Aufklärung schriftlich, dass sein Angebot von einer Vorgabe abweicht, führt dies regelmäßig zum Ausschluss des Angebots, sofern die Vorgabe zwingend ist.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 26. Oktober 2015 (VK 2-27/15) zu verlängern, wird abgelehnt.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Gericht eine etwaige Auftragserteilung unverzüglich nachzuweisen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin ließ den Rückbau des Opelwerks 1 in Bochum im offenen Verfahren ausschreiben. Die Antragstellerin beteiligte sich mit einem Angebot, welches jedoch ausgeschlossen wurde. Gegen den Ausschluss hat die Antragstellerin erfolglos ein Nachprüfungsverfahren angestrengt. Sie wendet sich nunmehr mit sofortiger Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss der Vergabekammer und möchte die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels verlängert sehen. Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen.
II. Der nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB gestellte Eilantrag hat keinen Erfolg. Das Angebot der Antragstellerin ist wegen einer Änderung an den Vergabeunterlagen mit Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Bst. b, § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A-EG).
Die Leistungsbeschreibung - Teil der Vergabeunterlagen - lautete auszugseise: „Mit Blick auf den engen Zeitplan ist unverzüglich nach Beauftragung mit der Bauschadstoffsanierung in den Rückbaubereichen 1 bis 4 und dem nachlaufenden Gebäuderückbau zu beginnen. Grundsätzlich ist der Einsatz von mehreren Abbruch- und Sanierungskolonnen, die örtlich getrennt und parallel zueinander arbeiten, in allen Rückbaubereichen erforderlich und zu gewährleisten. Die dem Rückbau vorauseilenden Schadstoffsanierungen müssen zeitgleich in den Rückbaugebieten 1, 2, 3 und 4 beginnen. In jedem Rückbaubereich ist der Einsatz von mehreren Sanierungskolonnen, die parallel zueinander arbeiten, zwingend erforderlich.“
Ferner enthielt die Baubeschreibung den Hinweis: „Die Hauptrichtung des Rückbaus der Gebäude D4 und D5 ist von Osten nach Westen. … Aufgrund der zeitlichen Terminenge ist zusätzlich ein paralleler Rückbau von Westen nach Osten … zeitgleich durchzuführen.“
Infolgedessen hat die Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen vorgegeben, dass auf der Baustelle mindestens acht Rückbau- oder Sanierungskolonnen gleichzeitig eingesetzt werden sollen (je zwei aufeinander zu arbeitende Kolonnen in den vier Rückbaubereichen). Der Gebrauch des Worts „grundsätzlich“ hat daran, und zwar gemessen an dem zugrundezulegenden Verständnis eines fachkundigen Bieters, keine maßgebliche Einschränkung angebracht, zumal die Notwendigkeit der vorbeschriebenen Regelbesetzung der Baustelle im selben Kontext durch die Verwendung des Begriffs „zwingend“ nochmals hervorgehoben worden ist.
Im Rahmen zulässiger Aufklärung hat die Antragstellerin zum Inhalt ihres Angebots demgegenüber angegeben (Schreiben vom 28. Juli 2015), dass lediglich vier Sanierungskolonnen zum Einsatz auf der Baustelle vorgesehen sind. In diesem Punkt ist das Angebot der Antragstellerin folglich von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abgewichen, was ungeachtet sonstiger von den Hauptbeteiligten des Nachprüfungsverfahrens kontrovers beurteilter und nicht klärungsbedürftiger Rechtsfragen unabwendbar den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin zur Folge hat.
Aus diesem Grund hat der Nachprüfungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg. Dasselbe rechtliche Schicksal hat die Beschwerde, so dass eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ausscheidet.
Über die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist mit der Beschwerdeentscheidung zu befinden.
D. Dr. M. B.
Zusatz: Der Nachprüfungsantrag wurde am 14.03.2016 zurückgenommen.