Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde (§ 118 GWB) angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das OLG prüfte, ob die Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 3 GWB aufweist. Es ordnete die Verlängerung an, weil der Ausgang offen ist, eine abschließende Bewertung die Auswertung der Vergabeakten und mündliche Erörterung erfordert und die Antragsgegnerin nicht widersprach; so sei der Primärrechtsschutz zu wahren.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist anzuordnen, wenn im gegenwärtigen Verfahrensstadium hinreichende Erfolgsaussichten der Beschwerde bestehen und damit eine realistische Chance auf den Zuschlag nicht ausgeschlossen ist.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind die Vergabeakten sorgfältig auszuwerten und gegebenenfalls eine mündliche Erörterung durchzuführen, insbesondere wenn zu klären ist, ob behebbare Mängel aus früherer Auftragsdurchführung beseitigt wurden.
Erweist sich der Verfahrensausgang als offen und hat die Antragsgegnerin dem Verlängerungsbegehren nicht widersprochen, gebietet der Schutz des Primärrechtsschutzes die Anordnung der Verlängerung.
Eine Anordnung der Verlängerung kann bereits vor einer abschließenden inhaltlichen Beurteilung erfolgen, wenn die vorgelegten Umstände plausibel machen, dass die Beschwerde Erfolg haben kann.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 26. November 2010 (VK 3-114/10) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB verlängert.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Auf den Antrag der Antragstellerin war die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB anzuordnen.
Im jetzigen Verfahrensstadium können der sofortigen Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten und damit der Antragstellerin eine Chance auf den Erhalt des Zuschlags im Sinne des § 118 Abs. 2 S. 3 nicht abgesprochen werden. Neben einer sorgfältigen Auswertung der Vergabeakten, insbesondere des Angebots der Antragstellerin, bedarf es einer umfassenden vorbereitenden Würdigung sowie mündlichen Erörterung des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung, um abschließend beurteilen zu können, ob die von der Antragstellerin dargelegten Maßnahmen die im Rahmen einer früheren Auftragsdurchführung aufgetretenen Defizite beseitigt haben.
Angesichts des offenen Verfahrensausgangs sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin dem entsprechenden Begehren der Antragstellerin nicht entgegen getreten ist, ist zur Wahrung des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde geboten.
Schüttpelz Frister Rubel