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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 54/04·18.08.2004

Aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabeverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtVergaberechtVerfahrensrecht im VergaberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Beschwerde nach dem bisherigen Sachstand keine Erfolgsaussichten habe, da die geltend gemachten Verstöße nicht rechtzeitig gerügt wurden. Maßgeblich war die Pflicht zur unverzüglichen Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB/§ 13 VgV und das Beschleunigungsgebot im Vergabeverfahren. Eine gesonderte Kostenentscheidung wurde zurückgestellt.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde abgelehnt; Beschwerde ohne Erfolgsaussichten wegen nicht rechtzeitiger Rüge

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Beschwerdegericht kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB nur unter Abwägung der Erfolgsaussichten und der widerstreitenden Interessen verlängern.

2

Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften nicht rechtzeitig gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 GWB i.V.m. § 13 VgV).

3

Die Pflicht zur unverzüglichen Rüge verpflichtet den Bieter, offensichtliche Mängel der Mitteilung unverzüglich, jedenfalls nicht schuldhaft verzögert, zu rügen; eine mehrtägige Untätigkeit kann die Rügepflicht verletzen (Orientierung an einer zweiwöchigen Obergrenze für nicht offensichtliche Mängel).

4

Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sind im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache einheitlich zu regeln (§ 128 GWB).

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB§ 118 Abs. 2 Satz 1 GWB§ 118 Abs. 2 Satz 2 GWB§ 13 VgV§ 107 Abs. 3 GWB§ 128 GWB

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer soforti-gen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 22. Juli 2004 (VK VOL 22/2004) bis zur Ent-scheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin wird aufgefordert, dem Senat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde aufrechterhält.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

I.

3

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, bleibt ohne Erfolg.

4

Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel verlängern. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 GWB). Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen (§ 118 Abs. 2 Satz 2 GWB).

5

Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall die Suspensivwirkung der Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung nicht zu verlängern. Das Rechtsmittel der Antragstellerin bietet nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg.

6

Ob die – rechtzeitige - sofortige Beschwerde, wie die Antragsgegnerin meint, bereits unzulässig ist, weil sich der Sachantrag zu 2) und die Begründung zu IV widersprechen, mag dahinstehen. Die Beschwerde kann jedenfalls zu keinem Erfolg in der Sache führen, weil die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin hat den von ihr geltend gemachten Verstoß gegen § 13 VgV nämlich nicht, wie von § 107 Abs.3 GWB gefordert, rechtzeitig gerügt.

7

Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe die jetzt mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Beanstandungen nicht früher vortragen können, weil die Beschwerdegegnerin sie in der Mitteilung gemäß § 13 VgV so unzulänglich über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihrer Angebote unterrichtet habe, dass ihr eine Rüge bestimmter Verstöße gegen Vergabevorschriften gar nicht möglich gewesen sei. Damit legt die Beschwerdeführerin aber nicht dar, dass sie ihrer im Interesse einer beschleunigten Abwicklung der Vergabeverfahren bestehenden Pflicht zu unverzüglicher Rüge nachgekommen ist. Dass die Mitteilung gemäß § 13 VgV vom 21.06.04, die der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 23.06.04 zugegangen ist, lediglich die von ihr als unzureichend beanstandeten Angaben enthielt, war offensichtlich und auch für die Beschwerdeführerin auf Anhieb erkennbar. Sie hätte dies deshalb noch am selben oder jedenfalls am Folgetag rügen und von der Beschwerdegegnerin die für erforderlich gehaltene nähere Begründung nachfordern müssen. Es ist jedenfalls mit dem Beschleunigungsgebot im Vergabeverfahren nicht zu vereinbaren, dass die Beschwerdeführerin die Zeit bis unmittelbar vor Ablauf der Zuschlagssperre des § 13 VgV abwartet, um erst dann von der Beschwerdegegnerin nähere Informationen zu fordern und im zeitgleich eingeleiteten Vergabenachprüfungsverfahren geltend zu machen, sie könne mangels näherer Information seitens der Beschwerdegegnerin keine konkreten Verstöße gegen Vergabevorschriften benennen. Wenn in der Rechtsprechung ein Zeitraum von 2 Wochen als Obergrenze dafür genannt wird, dass eine Rüge noch als unverzüglich angesehen werden kann, so bezieht sich das auf Verstöße, die nicht offensichtlich sind und näherer Überprüfung der Sach- oder Rechtslage bedürfen. Hier erfüllte ein Tätigwerden erst nach 12 Tagen nicht die Voraussetzung eines Handelns ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB).

8

II.

9

Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt. Bei den Kosten des Verfahrens nach

10

§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB handelt es sich um Kosten des Beschwerdeverfahrens, über die gemäß § 128 GWB einheitlich im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden ist.

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B. K. Dr. M.