E-Vergabe: Wirksame Signatur durch signiertes Anschreiben trotz fehlerhaftem Angebotsformular
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrags und rügte die Nachforderung eines ordnungsgemäß signierten Angebotsvordrucks bei der Beigeladenen. Streitpunkt war, ob das Angebot wegen abweichender Signatur zwingend auszuschließen ist und ob eine Nachforderung nach § 19 Abs. 2 VOL/A-EG zulässig/erforderlich war. Der Senat hielt die Beschwerde für unbegründet, weil das Angebot trotz Formmangels am Formular durch die ordnungsgemäß signierten Angebotsbestandteile (insb. Anschreiben) auslegungsfähig und wirksam war. Eine Rüge war ausnahmsweise nach § 242 BGB entbehrlich, da der Auftraggeber erkennbar nicht von seiner Zwischenentscheidung abrücken würde.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags erfolglos; Zuschlag an die Beigeladene vergaberechtskonform.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung des Auftraggebers, einem Mitbieter die Nachreichung eines ordnungsgemäß signierten Angebotsbestandteils zu gestatten, kann als vergaberechtliche Zwischenentscheidung die Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB auslösen.
Die Rügeobliegenheit kann ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entfallen, wenn der Auftraggeber aufgrund der konkreten Verfahrensumstände erkennbar unter keinen Umständen von seiner Entscheidung abrücken wird und eine Rüge ersichtlich ohne Wirkung bliebe.
Fehlt bei einem elektronisch übermittelten Angebot die geforderte Art der Signatur, führt dies nicht zwingend zum Ausschluss nach § 19 Abs. 3 b) VOL/A-EG, wenn durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zweifelsfrei feststeht, dass der Bieter den gesamten Angebotsinhalt rechtsverbindlich erklären wollte.
Die Wirksamkeit der elektronischen Signatur ist nach ihrer Identitäts-, Authentifizierungs- und Integritätsfunktion zu beurteilen; ein Ausschluss ist erst geboten, wenn Zweifel an der eindeutigen Zuordnung und der rechtsverbindlichen Erklärung des Angebots nicht ausgeräumt werden können.
Die Nachforderung nach § 19 Abs. 2 VOL/A-EG ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn das Angebot bereits formwirksam ist und sämtliche geforderten Erklärungen und Nachweise inhaltlich vorliegen und von einer ordnungsgemäßen Signatur erfasst werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 8. Oktober 2015 (VK 2 – 91/15) wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragstellerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.
Gründe
I.
Mit europaweiter Bekanntmachung vom 5. Mai 2015 schrieb die Antragsgegnerin folgendes Beschaffungsvorhaben im offenen Verfahren nach VOL/A-EG aus: „Rahmenvertrag Virtualisierungssoftware der Hersteller A. und B.“. Der Auftrag ist in zwei Lose aufgeteilt. Das Los 1 betrifft die Virtualisierungssoftware des Hersteller A. einschließlich bestimmter Dienstleistungen. Die Laufzeit des Vertrags beträgt vier Jahre. Der Zuschlag sollte auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden.
Das Verfahren wurde als sog. E-Vergabe elektronisch über die die e-Vergabe-Plattform des Bundes durchgeführt. Angebote waren ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform einzureichen. Hierzu heißt es in Ziff. 2.11.1 der Vergabeunterlagen:
„Beachten Sie bitte, dass dieses Verfahren ausschließlich elektronisch unter Verwendung von elektronischen Signaturen über die e-Vergabeplattform des Bundes durchgeführt wird.
Die Bereitstellung der Unterlagen einschließlich aller Anlagen und Anhänge sowie ggf. weiterer Bieterinformationen im Laufe der Angebotsphase erfolgen daher ausschließlich in der elektronischen Form über die e-Vergabeplattform des Bundes.“
Ziff. 1.3 der Allgemeinen Bewerbungsbedingungen enthält u.a. folgende Angaben zur Form des Angebots:
„Voraussetzung für die Abgabe eines elektronischen Angebotes ist die Verwendung einer zugelassenen elektronischen Signatur und die Registrierung auf der e-Vergabe-Plattform. Eine Übersicht und Hinweise zu den von der e-Vergabe unterstützten elektronischen Signaturen finden Sie unter http://www.evergabe-online.info/signaturen.
Angebote sind auf Basis des bereitgestellten Angebotsformulars zu erstellen.“
Unter der genannten Internet-Adresse der Antragsgegnerin finden sich nähere Hinweise zur Verfahrensweise bei der Signatur von Dokumenten. Danach ist die Signatur ausschließlich mit dem Angebotsassistenten (AnA) oder dem Signatur-Clienten zu erzeugen.
Das Angebot muss nach Ziff. 2.11.2 der Vergabeunterlagen einen bestimmten Aufbau haben. Es setzt sich aus u.a. einem Anschreiben zum Angebot, dem Angebotsformular (Formblatt des BeschA, Anlage 1 A/B) und der Preiszusammenstellung auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Herstellerpreislisten auf dem beigefügten Preisblatt (Anlage 2 A/B) zusammen. Der Angebotsvordruck (Anlage 1 A/B) endet auf Seite 3 mit einem Unterschriftsfeld, in dem es heißt:
| „Meine Signatur/Unterschrift umfasst folgende Erklärungen und Nachweise. Zudem bestätige ich bei Erklärungen Dritter die Übereinstimmung mit dem Original. Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit + Mindestlohn Angaben zu Unternehmensgröße und –umsatz Eigenerklärung Informationsabfluss Elektronische Signatur (bei e-Vergabe) bzw. Unterschrift mit Stempel (nur wenn zugelassen)“ |
Unterhalb des zu signierenden Unterschriftsfeldes befindet sich folgende, durch Fettdruck hervorgehobene Zeile:
„Ist das Angebot nicht wie gefordert signiert bzw. unterschrieben, muss es zwingend von der Wertung ausgeschlossen werden.“
Die Antragstellerin und die Beigeladene gaben jeweils in der bis zum 26. Juni 2015 verlängerten Angebotsfrist ein Angebot für Los 1 ab. Das Angebot der Beigeladenen wies die Besonderheit auf, dass sie sowohl das Anschreiben zum Angebot als auch das Preisblatt mit einer elektronischen Signatur nach den Vorgaben der Antragsgegnerin versehen hatte, obwohl dies nicht gefordert war. Der Angebotsvordruck war hingegen nur mit einer von der Beigeladenen selbst angelegten und nicht zertifizierten elektronischen Signatur versehen.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 teilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit, dass ihr Angebot auszuschließen sei, weil sie für die Signatur des Angebotsvordrucks weder den Angebotsassistenten noch den Signatur-Client für Bieter benutzt habe. Vorgesehen für die Zuschlagserteilung war die Antragstellerin. Nachdem die Beigeladene Nachprüfung bei der Vergabekammer beantragt und die Vergabekammer in der mündlichen Verhandlung am 13. August 2015 ihre vorläufige Rechtsansicht mitgeteilt hatte, informierte die Antragsgegenerin die Vergabekammer mit Schreiben vom 14. August 2015 darüber, dass sie nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A entschieden habe, von der Beigeladenen einen korrekt signierten Angebotsvordruck nachzufordern. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. August 2015 erklärte die Beigeladene das Nachprüfungsverfahren für erledigt.
Auf die Nachforderung der Antragsgegnerin reichte die Beigeladene fristgemäß den Angebotsvordruck mit einer ordnungsgemäßen Signatur ein. Mit Schreiben vom 21. August 2015 – hochgeladen auf den Server für die Verfahrenskorrespondenz am 24. August 2015 - teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 101 a GWB mit, dass nun die Beigeladene den Zuschlag auf ihr Angebot erhalten soll, weil es sich um das preisgünstigste Angebot handele. Die Antragsstellerin rügte mit anwaltlichem Schreiben vom 2. September 2015 die Nachforderung eines formgültig elektronisch signierten Angebotsvordrucks und die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene als vergaberechtswidrig und beantragte am 3. September 2015 Nachprüfung bei der Vergabekammer.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 hat die 2. Vergabekammer des Bundes den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe zu Recht von der Möglichkeit des § 19 Abs. 2 Satz 1 VOL/A-EG Gebrauch gemacht und von der Beigeladenen ein korrekt elektronisch signierten Angebotsvordruck nachgefordert. So sei der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 3 a) VOL/A-EG betroffen, weil die im Angebotsvordruck genannten Erklärungen und Nachweise (Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit und Mindestlohn, Angaben zu Unternehmensgröße und –umsatz Eigenerklärung Informationsabfluss) mangels korrekter Signatur des Angebotsvordrucks nicht formgerecht abgegeben worden seien. Selbst wenn daher auch der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 3 b) VOL/A-EG betroffen sei, weil die Antragstellerin nicht die geforderte Art der Signatur verwendet habe, sei die Nachforderungsmöglichkeit nach Abs. 2 in jedem Fall eröffnet. Die Antragsgegenerin habe bei ihrer Entscheidung das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
Sie beantragt,
1. die Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 6. Oktober 2015, Az. VK 2 – 91/15, aufzuheben,
2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Bewertung der Angebote zu Los 1 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Vergabesenats zu wiederholen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Der Nachprüfungsantrag ist zwar zulässig. In der Sache hat er aber keinen Erfolg.
1.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht gegen die aus § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB folgende Rügeobliegenheit verstoßen. Zwar hat die Antragstellerin erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 2. September 2015 beanstandet, dass die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen das Vergaberecht einen ordnungsgemäß signierten Angebotsvordruck bei der Beigeladenen nachgefordert hat, so dass Zweifel an der Unverzüglichkeit der Rüge bestehen könnten. Jedoch war hier ausnahmsweise eine Rüge gemäß § 242 BGB entbehrlich, wie die Vergabekammer zutreffend angenommen hat.
a.
Nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Gegenstand einer Rüge ist demzufolge der Rechtsverstoß, der in einer dem Antragsteller zur Kenntnis gelangten Vergabeentscheidung des Auftraggebers oder der Auftragsvergabe zum Ausdruck kommt. Da Rechtsverstöße auch bei Zwischenentscheidungen vorkommen können, begründen diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls die Rügeobliegenheit. Wesensmerkmal einer Zwischenentscheidung ist, dass es sich dabei um Entscheidungen des Auftraggebers handelt, die geeignet sind, mit Blick auf die Auftragschancen Rechtswirkungen zu entfalten. Maßnahmen des Auftraggebers, die seine Entscheidungen lediglich vorbereiten, sind keine Zwischenentscheidungen im vorgenannten Sinne und begründen daher keine Rügeobliegenheit.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Entscheidung der Antragsgegnerin, von der Beigeladenen gemäß § 19 Abs. 2 VOL/A-EG einen Angebotsvordruck nachzufordern, der mit einer elektronischen Signatur versehen ist, die unter Verwendung des von der e-Vergabestelle zugelassenen Angebotsassistenten oder des Signatur –Clienten erstellt worden ist, eine die Rügeobliegenheit auslösende Zwischenentscheidung. Diese Entscheidung war geeignet, Rechtswirkungen auf die Zuschlagschancen der Antragstellerin zu entfalten. Ohne die Entscheidung, von der Beigeladenen einen ordnungsgemäß signierten Angebotsvordruck nachzufordern, hätte die Antragstellerin den Zuschlag auf ihr Angebot erhalten, da ihr Angebot das preisgünstigste war. Erhält die Beigeladene die Möglichkeit, ein ordnungsgemäß signierten Angebotsvordruck nachreichen, und nimmt sie diese Möglichkeit wahr, dann wird nicht die Antragstellerin, sondern die Beigeladene den Zuschlag erhalten, weil ihr Angebot gefolgt von dem Angebot der Antragstellerin das preisgünstigste Angebot war. Von einem die Zuschlagsentscheidung lediglich vorbereitenden Akt kann daher nicht ausgegangen werden.
Die Antragstellerin hat erst, nachdem sie am 24. August 2015 die Bieterinformation der Antragsgegenerin erhalten und erfahren hat, dass die Beigeladene den Zuschlag auf ihr „nachgebessertes“ Angebot erhalten soll, mit anwaltlichem Schreiben vom 2. September 2015 das Nachfordern eines ordnungsgemäß signierten Angebotsvordrucks als vergaberechtswidrig gerügt. Tatsächlich wusste sie aber bereits ab dem 17. August 2015, dass die Antragsgegnerin nach § 19 Abs. 2 VOL/A-EG vorgehen und der Beigeladenen die Möglichkeit einräumen will, innerhalb einer bestimmten Frist ein ordnungsgemäß signierten Angebotsvordruck nachzureichen. Das an die Vergabekammer gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. August 2015 ist der Antragstellerin am 17. August 2015 zugeleitet worden, so dass die mehr als zwei Wochen später erfolgte Rüge möglicherweise verspätet sein könnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf letztlich aber keiner Klärung. Dies gilt unabhängig davon, welche Konsequenzen daraus folgen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH das Erfordernis einer unverzüglichen Rüge nicht hinreichend transparent und daher mit den Bestimmungen der Rechtsmittelrichtlinie nicht vereinbar ist. Ausnahmsweise war hier eine Rüge insgesamt entbehrlich.
b.
Eine Rüge kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verzichtbar sein, denn der genannte Grundsatz gilt auch im Vergaberecht. Gibt der Auftraggeber danach zu erkennen, dass von seiner Entscheidung unter keinen Umständen abrücken zu wollen, kann die Rügeobliegenheit ausnahmsweise entfallen (OLG Düsseldorf VergabeR 2005, 364, juris Rn. 48; OLG Koblenz VergabeR 2003, 709, 714).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Entscheidend hierfür ist, aus welchem Anlass sich die Antragsgegnerin zu der hier in Rede stehenden Nachforderung entschlossen hat. Ursächlich hierfür war die von der Vergabekammer in der mündlichen Verhandlung am 13. August 2015 geäußerte vorläufige Rechtsansicht, wonach dieses Vorgehen für zulässig gehalten worden ist. Bei dieser Situation war ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin von ihrer Entscheidung bei entsprechender Rüge durch die Antragstellerin abrücken würde. Hinzu kommt, dass eine Rüge der Antragstellerin bereits aufgrund des unstreitigen zeitlichen Ablaufs keinen Erfolg mehr hätte haben können. Die Antragstellerin hat erst am 17. August 2015 davon erfahren, dass die Beigeladene beabsichtigt, einen ordnungsgemäß signierten Angebotsvordruck nachzufordern. Genau an diesem Tag hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung aber bereits in die Tat umgesetzt und sich mit Nachforderungsschreiben vom 17. August 2015 an die Beigeladene gewandt. Die Beigeladene selbst ist der Nachforderung bereits einen Tag später, also am 18. August 2015 nachgekommen und hat noch am selben Tag das Nachprüfungsverfahren für erledigt erklärt.
2.
Der Nachprüfungsantrag ist nicht begründet.
Die Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Vergaberecht, wenn sie der Beigeladenen – so wie in ihrem Schreiben vom 21. August 2015 angekündigt – den Zuschlag auf ihr Angebot erteilt.
a.
Das Angebot der Beigeladenen vom 25. Juni 2015 war nicht gemäß § 19 Abs. 3 b) VOL/A-EG zwingend von der Vergabe auszuschließen. Nach dieser Vorschrift werden Angebote ausgeschlossen, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind. Dabei ist die Vorschrift nicht nur dann einschlägig, wenn überhaupt keine Unterschrift bzw. Signatur vorhanden ist, sondern auch dann, wenn die geforderte Art der Signatur fehlt (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 09.05.2011, VII-Verg 41/11, juris Rn. 78).
Indes genügt das Angebot der Beigeladenen vom 25. Juni 2015 in seiner Form den Anforderungen des § 16 VOL/A-EG und ist daher wirksam. Nach § 16 VOL/A-EG muss das Angebot unterschrieben sein. Wird die Unterschrift an einer bestimmten Stelle gefordert, ist der Auftraggeber daran gebunden. Wird ein Angebot – so wie hier – elektronisch übermittelt so ist es mit einer „fortgeschrittenen elektronischen Signatur“ nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen des Auftraggebers oder mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ nach dem Signaturgesetz zu versehen. Nur die qualifizierte elektronische Signatur hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie eine eigenhändige Unterschrift (§ 6 Abs. 2 SigG, § 126 a Abs. 1 BGB). Sie ersetzt die eigenhändige Unterschrift und dient wie diese der Authentifizierung des Ausstellers, damit das Angebot eindeutig und so sicher wie möglich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.
aa.
Nach den Vorgaben der Antragsgegnerin musste das Angebot einen bestimmten Aufbau und Inhalt haben. Es setzte sich aus mehreren Dokumenten zusammen (Ziff. 2.11.2 der Vergabeunterlagen). Hierzu gehörte das Anschreiben zum Angebot ebenso wie das Angebotsformular gemäß Formblatt Anlage 1 A/B und neben weiteren Erklärungen auch die Preiszusammenstellung gemäß Preisblatt (Anlage 2 A/B). Die Antragsgegnerin hat dabei konkludent gefordert, dass das Angebot auf dem vorgedruckten Angebotsformular zu signieren ist. Der mit Angebot überschriebene Vordruck (Anlage 1 A/B) endet auf Seite 3 mit einem Unterschriftsfeld, das folgende Überschrift trägt: „Elektronische Signatur (bei e-Vergabe)…“. Unterhalb des Unterschriftsfelds ist ausgeführt, dass das Angebot zwingend von der Wertung ausgeschlossen werden muss, wenn es nicht wie gefordert signiert bzw. unterschrieben ist. Was die Form der zu leistenden Unterschrift anbelangt, so war nach Ziff. 1.3 Satz 3 Allgemeine Bewerbungsbedingungen Voraussetzung für die Abgabe des elektronischen Angebots die Verwendung einer elektronischen Signatur und die Registrierung auf der e-Vergabe-Plattform. Zum Signieren sollte ausschließlich der Angebotsassistent (AnA) oder der Signatur-Client für Bieter benutzt werden.
bb.
Die Beigeladene hat sich an die Vorgaben der Antragsgegnerin insofern gehalten, als sie das Angebotsformular ausgefüllt und an der dafür vorgesehenen Stelle elektronisch signiert hat. Allerdings genügt die Signatur an dieser Stelle nicht der verlangten Form. Die Beigeladene hat für die Signatur nicht die von der e-Vergabe-Plattform unterstützten und ausschließlich zu verwendenden Signaturprogramme (AnA oder Signatur-Client) benutzt, sondern hat ihre eigene „fortgeschrittene elektronische Signatur“ eingesetzt. Ursächlich hierfür war ein Anwenderfehler, denn sie hat das Dokument vor dem Signieren nicht geschlossen, sondern hat in dem Pdf-Dokument in das Signaturfeld geklickt.
Fehlt die geforderte Form für die Signatur, bedeutet dies jedoch nicht automatisch den zwingenden Ausschluss des Angebots gemäß § 19 Abs. 3 b) VOL/A-EG. Vielmehr ist das Angebot der Beigeladenen nach allgemeinen, auch im Vergaberecht geltenden Grundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Erst wenn die Auslegung zu keinem zweifelsfreien Ergebnis führt, ist das Angebot zwingend auszuschließen. Die Unterschrift bzw. Signatur erfüllt eine Identitäts-, Verifikations- und Echtheitsfunktion, indem sie die Identität des Bieters erkennbar macht, das Angebot eindeutig und nachprüfbar diesem zuordnet (Authentifizierung) und durch die Verbindung von Angebotstext und Unterschrift die Integrität und Vollständigkeit seines Angebots in inhaltlicher Hinsicht gewährleistet. Entspricht die elektronische Signatur daher nicht den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers, werden Zweifel begründet, ob das Angebot eindeutig und nachprüfbar dem Bieter zuzuordnen ist und, ob der Bieter den (gesamten) Angebotsinhalt rechtsverbindlich erklären wollte. Erst wenn diese Zweifel nicht ausgeräumt werden können, ist das Angebot auszuschließen, weil dann kein den Anforderungen des § 16 EG VOL/A genügendes Angebot vorliegt (Vavra in Ziekow/Völlink, 2. Aufl., VOB/A § 16 Rn. 5).
Hier bestehen keine Zweifel daran, dass die Beigeladene den gesamten Angebotsinhalt rechtsverbindlich erklären wollte, obwohl die elektronische Signatur auf dem Angebotsvordruck selbst nicht den Vorgaben entsprach und damit einen formalen Mangel aufwies. Die Beigeladene hat eine formgerechte elektronische Signatur an einer anderen als der hierfür vorgesehenen Stelle angebracht. Sie hat anstelle des ausgefüllten Angebotsformulars das Anschreiben zum Angebot und auch das Preisblatt mit einer elektronischen Signatur nach den Vorgaben der Antragsgegnerin signiert. Das von der Beigeladenen erstellte und signierte Angebotsschreiben vom 25. Juni 2015 erfasst dabei den gesamten Angebotsinhalt, also die Angaben im Angebotsvordruck einschließlich des Angebotspreises ebenso wie die Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit + Mindestlohn, die Angaben zu Unternehmensgröße und –umsatz und die Eigenerklärung Informationsabfluss. Dies folgt daraus, dass das Anschreiben ausdrücklich mit „Angebot zum Vergabeverfahren „Virtualisierungssoftware des Herstellers A. und dazugehörige Dienstleistungen“ (Los 1)“ überschrieben ist und es weiter dort heißt: “Bezugnehmend auf Ihre o.g. Ausschreibung….senden wir Ihnen unser Angebot zu.“ Mit der ordnungsgemäßen Signatur des Anschreibens zum Angebot, in dem ausdrücklich die Übersendung des Angebots („unser Angebot“) mitgeteilt wird, hat die Beigeladene deutlich und zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass der gesamte Angebotsinhalt einschließlich sämtlicher beigefügter Erklärungen von ihr stammen und von ihr rechtsverbindlich erklärt werden. Da das Anschreiben zum Angebot Bestandteil des insgesamt aus mehreren Unterlagen bestehenden Angebots ist, wie sich aus Ziff. 2.11.2 der Vergabeunterlagen ergibt, konnte und durfte die Beigeladene die geforderte elektronische Signatur zusätzlich auch auf dem Angebotsschreiben anbringen. Diese Signatur deckt – wie bereits oben ausgeführt – den gesamten Angebotsinhalt ab, so dass das Angebot insgesamt ordnungsgemäß elektronisch signiert ist, auch wenn die Signatur auf dem Angebotsformular nicht den Vorgaben der Antragsgegnerin entspricht.
Die von der Beigeladenen vorgetragenen Bedenken in Bezug auf Manipulationsmöglichkeiten und die Grundsätze von Rechtssicherheit und –klarheit teilt der Senat nicht. Die von der Beigeladenen aufgezeigte Manipulationsgefahr bei der e-Vergabe besteht nicht. Zwar sind die einzelnen elektronischen Dokumente, aus denen sich das Angebot zusammensetzt, unterschiedlich und nicht unmittelbar miteinander verbunden. Gleiches gilt aber auch für ein aus mehreren Schriftstücken bestehenden schriftlichen Angebot. Während bei letzterem die Verbindung dadurch geschaffen wird, dass alle Schriftstücke in einem verschlossenem Umschlag an den Auftraggeber übergeben werden, erfolgt die Verbindung der elektronischen Dateien durch ihre Herstellung und Absendung in dem gesicherten System der e-Vergabe, worauf die Antragsgegnerin zutreffend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und –klarheit werden durch die in der Rechtsprechung seit langem anerkannte und zulässige Auslegung formbedürftiger Willenserklärungen nicht preisgegeben. Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, kann – so schon die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu einem formbedürftigen Vertrag - die Unterzeichnung auf verschiedenen Blättern unschädlich sein, wenn sich die Urkundeneinheit aus gegenseitigen Bezugnahmen einwandfrei ergibt und die Unterschriften den gesamten Text decken (RG JW 24, 796 Rn. 4; Ellenberger in Palandt, BGB 74. Aufl., § 126 Rn. 13).
b.
Soweit die Antragsgegnerin von der Beigeladenen mit Schreiben vom 17. August 2015 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 VOL/A-EG einen ordnungsgemäß signierten Angebotsvordruck nachgefordert hat, bedurfte es einer solchen Nachforderung nicht.
Wie bereits oben unter a. ausgeführt, war das Angebot der Beigeladenen vom 25. Juni 2015 (form-)wirksam. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit, Unvollständigkeiten im Angebot zu heilen, nur für fehlende Erklärungen und Nachweise gilt. Dies bedeutet, dass zwar die fehlende Unterschrift unter einer dem Angebot beigefügten Erklärung nicht aber die fehlende Unterschrift unter dem Angebot bzw. dem Angebotsschreiben selbst vom öffentlichen Auftraggeber nachgefordert oder vom Bieter nachgeholt werden kann (Dittmann in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zu VOL/A, 3. Aufl., § 16 Rn. 36; Dittmann, aaO., § 19 EG Rn. 122).
Eine Nachforderung war auch nicht etwa deshalb geboten, weil dem Angebot der Beigeladenen Erklärungen und Nachweise fehlten. Die Beigeladene hatte ihrem Angebot sämtliche von der Antragsgegnerin geforderten Erklärungen und Angaben beigefügt. Dies gilt insbesondere auch für die im Angebotsformular genannte Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit + Mindestlohn, Angaben zur Unternehmensgröße und –umsatz und die Eigenerklärung Informationsabfluss. Die den Vorgaben entsprechende ordnungsgemäße Signatur des Angebots durch die Beigeladene erstreckt sich – wie bereits oben ausgeführt - auf den gesamten Angebotsinhalt und damit auch auf die genannten Erklärungen. In dem Angebotsformular heißt es hierzu: „Meine Signatur/Unterschrift umfasst folgende Erklärungen und Nachweise. Zudem bestätige ich bei Erklärungen Dritter die Übereinstimmung mit dem Original.“ Es war daher nicht notwendig, eine ordnungsgemäße Signatur der Beigeladenen auf dem Angebotsformular nachzufordern, damit die oben genannten Erklärungen und Angaben von der elektronischen Signatur erfasst sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 128 Abs. 3 und 4, 78, 120 Abs. 2 GWB.
IV.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.380.000 € (§ 50 Abs. 2 GKG).