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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 52/11·15.06.2011

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bei Streit um Fachlosvergabe (Glasreinigung)

Öffentliches RechtVergaberechtVergabeverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine Vergabekammerentscheidung, weil die Antragsgegnerin Glasreinigung nicht gesondert ausgeschrieben habe. Der Senat ordnete die Verlängerung an, da ernstliche Erfolgsaussichten bestehen. Zur endgültigen Entscheidung sind weitere substantiierte Darlegungen und eine Marktaufklärung erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung des Senats stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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§ 97 Abs. 3 GWB (vgl. EG VOL/A) gebietet grundsätzlich eine fachlosbezogene Ausschreibung; die Abgrenzung eines Fachloses ist anhand der Marktstruktur zu prüfen.

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Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist anzuordnen, wenn der Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden können und dadurch ein Schutzinteresse besteht.

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Für die Annahme eines abgegrenzten Fachloses genügt nicht der Nachweis einzelner örtlich/zeitlich begrenzter Ausschreibungen; es bedarf substantiierten Vortrags zur allgemeinen Marktstruktur und -entwicklung.

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Koordinierungsgesichtspunkte (z. B. Vielzahl von Auftragnehmern, Schwierigkeit der Schadenszuordnung, Durchführung in Schulferien) rechtfertigen nicht ohne Weiteres das Absehen von einem Fachlos; die Vergabestelle muss hierfür tragfähige, fallbezogene Gründe darlegen.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB§ 118 Abs. 2 Satz 3 GWB§ 97 Abs. 3 GWB§ 2 Abs. 2 EG VOL/A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 20. Mai 2011 (VK VOL 1/11) wird bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde verlängert.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

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I.

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Auf den Antrag der Antragstellerin war die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB anzuordnen. Im jetzigen Verfahrensstadium können der sofortigen Beschwerde, mit der die Antragstellerin weiterhin geltend macht, die Antragsgegnerin habe gegen das Gebot der Fachlosvergabe verstoßen, indem sie die Unterhalts-/Grundreinigung und die Glasreinigung ihrer Gebäude nicht gesondert ausgeschrieben habe, hinreichende Erfolgsaussichten und damit der Antragstellerin eine Chance auf den Erhalt des Zuschlags im Sinne des § 118 Abs. 2 S. 3 nicht abgesprochen werden.

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1.

5

§ 97 Abs. 3 GWB (ebenso § 2 Abs. 2 EG VOL/A) sieht grundsätzlich eine fachlosbezogene Ausschreibung vor (vgl. dazu bereits Senat, Beschlüsse vom 22.10.2009 – VII-Verg 25/09, vom 25.11.2009 – VII-Verg 27/09 und vom 23.03.2011 – VII-Verg 63/10). Ob die Glasreinigung ein derartiges Fachlos bildet (zum Begriff Fachlos s. Senat, Beschluss vom 25.11.2009 – VII-Verg 27/09), kann auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags nicht abschließend beurteilt werden.

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Indem die Antragstellerin für den Zeitraum Januar bis Mai 2011 Ausschreibungen im Bundesland NRW vorgelegt hat, die nur die Glasreinigung zum Gegenstand haben bzw. die Unterhalts- bzw. Grundreinigung als gesonderte Lose beinhalten, hat sie zwar Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Glasreinigung in zunehmendem Maße Gegenstand eines von den allgemeinen Reinigungsarbeiten abgegrenzten Marktes wird. Einen Gesamtüberblick über den Markt und dessen Entwicklung hat der Senat auf der Grundlage dieses Vortrags bisher allerdings nicht gewinnen können. Den von der Antragstellerin dargelegten Umständen kommt bereits nur eine in örtlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzte Aussagekraft zu. Sie rechtfertigen für sich gesehen nicht die Annahme, die Glasreinigung sei Gegenstand eines von den allgemeinen Reinigungsarbeiten abgegrenzten Marktes. Insoweit bedarf es weiterer substantiierter Darlegungen der darlegungsbelasteten Antragstellerin.

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2.

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Nach vorläufiger Würdigung durch den Senat bestehen Bedenken, dass die von der Antragsgegnerin bislang vorgebrachten Gründe für ein Absehen von der Vergabe eines – unterstellten – Fachloses "Glasreinigung" durchgreifen. Die von ihr genannten Koordinierungsgesichtspunkte (Mehrzahl von Auftragnehmern in einem Gebäude; Unmöglichkeit, durch Flüssigkeit verursachte Schäden insbesondere am Fußboden einem bestimmten Unternehmen zuordnen zu können; Notwendigkeit, Grund- und Glasreinigung in den Schulferien durchführen lassen zu müssen) reichen als solche wohl nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 23.03.2011 – VII-Verg 63/10). Entgegen der Auffassung der Vergabekammer ist im Streitfall auch nicht von einem sog. Splitterlos auszugehen.

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Da die Entscheidung des Streitfalles die weitere Aufklärung des Sachverhaltes – ggfs. auch durch die Vernehmung von Repräsentanten der einschlägigen Verbände – erfordert, ist angesichts des offenen Verfahrensausgangs zur Wahrung des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde geboten.

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II.

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Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, binnen einer Frist von vier Wochen ihr bisheriges Vorbringen entsprechend den Hinweisen des Beschlusses zu ergänzen und ggfs. zu der Frage Stellung zunehmen, welche Auskunftspersonen für eine Marktuntersuchung in Betracht kommen.

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