Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach §118 Abs.1 S.3 GWB verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das OLG hielt den Antrag für unzulässig, da die Vergabekammer dem Nachprüfungsbegehren teilweise stattgegeben und den Zuschlag für die betroffenen Mengen untersagt hatte. Dadurch wirkt das Zuschlagsverbot kraft Gesetzes fort; ein konkretes Zuschlagsrisiko für den übrigen Bereich lag nicht vor, so dass kein schützenswertes Bedürfnis zur Verlängerung bestand.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig verworfen; kein schützenswertes Bedürfnis aufgrund bereits gesetzlich wirkenden Zuschlagsverbots und fehlendem Zuschlagsrisiko
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist nur zulässig, sofern die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat.
Wird der Zuschlag durch die Vergabekammer untersagt, gilt das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB kraft Gesetzes bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts oder bis zur Erteilung eines Vorabzuschlags (§§ 118 Abs. 3, 121, 123 GWB).
Bei einem einheitlichen Vergabeverfahren ohne Losaufteilung ist eine spätere Erteilung eines nur teilweisen Zuschlags vergaberechtswidrig; das Fehlen eines konkreten Zuschlagsrisikos kann die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ausschließen.
Zur Begründung eines Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist ein schützenswertes Bedürfnis darzulegen; bloße theoretische oder entfernte Möglichkeiten eines Zuschlags genügen nicht.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. August 2008 (VK– 24/2008-B) betreffend Rechengutabfallmengen des Klärwerkes Düsseldorf Nord bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, wird verworfen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
1. Das Begehren der Antragstellerin und Beschwerdeführerin, den Suspensiveffekt ihres Rechtsmittels bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern (§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB), bleibt erfolglos. Der Antrag ist schon unzulässig. Die Antragstellerin ist für das genannte Rechtsschutzverlangen nicht antragsberechtigt.
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB gewährt den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur für den Fall, dass die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat. Sinn und Zweck dieses einstweiligen Rechtsschutzes ist es, die durch Zustellung des Nachprüfungsantrags bewirkte Zuschlagssperre des § 115 Abs. 1 GWB für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten.
Eine solche Fallkonstellation liegt im Streitfall nicht vor. Die Vergabekammer hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Nachprüfungsbegehren der Antragstellerin insoweit entsprochen, als sie der Antragsgegnerin untersagt hat, den Zuschlag über die thermische Verwertung des Rechengutes aus dem Klärwerk Düsseldorf Süd vor Klärung der abfallrechtlichen Zulässigkeit der ausgeschriebenen Leistung zu erteilen. Aufgrund dieser Anordnung der Vergabekammer dauert das Zuschlagsverbot betreffend die Abfallmengen des Klärwerkes Süd bereits kraft Gesetzes bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens fort. Das folgt aus § 118 Abs. 3 GWB. Hat die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, gilt danach das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB so lange fort, bis das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer aufhebt (§ 123 GWB) oder dem öffentlichen Auftraggeber auf seinen Antrag hin den Vorabzuschlag des ausgeschriebenen Auftrags gestattet (§ 121 GWB).
Obgleich die Vergabekammer diese Anordnung auf die genannten Abfallmengen beschränkt und den weitergehenden, sich auf die Abfallmengen aus dem Klärwerk Nord beziehenden Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ausdrücklich abgewiesen hat, besteht auch insoweit nicht die – durch eine Anordnung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zu verhindernde - Gefahr eines Zuschlags.
Die Antragsgegnerin hat keine losweise Vergabe der Verwertungsleistungen vorgesehen, sondern ein einheitliches Vergabeverfahren für die Verwertung der Rechengutmengen aus den Klärwerken Düsseldorf Süd und Nord ausgeschrieben. Eine Vergabe von Teilleistungen nur die Abfallmengen aus dem Klärwerk Nord betreffend wäre in diesem Verfahren vergaberechtswidrig.
Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin einen solchen Zuschlag in Verkennung der Rechtslage erteilt. In dem Schriftsatz vom 9. September 2008 hat sie selbst darauf hingewiesen, dass eine Vergabe von Teilleistungen rechtlich und tatsächlich unmöglich sei. Es ist nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin sich gleichwohl zu einem als vergaberechtswidrig erkannten Vorgehen entschließt.
Somit besteht auch kein schützenswertes Bedürfnis der Antragstellerin nach einer Aufrechterhaltung der durch § 115 GWB bewirkten Zuschlagssperre.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Über die Kosten des Eilverfahrens ist im Rahmen der abschließenden Beschwerdeentscheidung zu befinden.
Schüttpelz Dieck-Bogatzke Frister