Sofortige Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung im Nachprüfungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Vergabekammer, dem unterlegenen Antragsteller nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Zentral war, ob sich der Antragsteller durch seinen Nachprüfungsantrag ausdrücklich in einen Interessengegensatz zur Beigeladenen gestellt hat. Das OLG bestätigt die Entscheidung als offensichtlich unbegründet, da ein solcher Interessengegensatz nicht vorlag. Die Kostenentscheidung stützte sich auf die entsprechende Anwendung des §97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen die Kostengrundentscheidung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen auf den unterlegenen Antragsteller kommt aus Gründen der Billigkeit nur in Betracht, wenn sich der Antragsteller durch den Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt hat und die Beigeladene sich aktiv am Verfahren beteiligt hat (entsprechend §162 Abs. 3 VwGO).
Ein Nachprüfungsantrag, der ausschließlich Beanstandungen an der Wertung der Angebote durch die Vergabestelle erhebt, begründet nicht ohne Weiteres einen ausdrücklichen Interessengegensatz zum Beigeladenen.
Die bloße Beteiligung der Beigeladenen am Nachprüfungsverfahren reicht für die Auferlegung ihrer außergerichtlichen Kosten auf den Antragsteller nicht aus; es bedarf zusätzlich der konkreten Interessengegensatzlage.
Die Entscheidung über die Auferlegung außergerichtlicher Kosten in Nachprüfungsverfahren kann auf die entsprechende Anwendung von §97 Abs. 1 ZPO gestützt werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 12. Juli 2005 (Az. VK 3-70/05) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 5.000 Euro
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die im Nachprüfungsverfahren ergangene Kostengrundentscheidung, mit der die Vergabekammer davon abgesehen hat, dem unterlegenen Antragsteller die im Verfahren entstandenen Aufwendungen der Beigeladenen aufzuerlegen.
Diese Entscheidung ist richtig. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Die Vergabekammer hat die angegriffene Auslagenentscheidung unter zutreffender Anwendung der Kostenrechtsprechung des Senats getroffen (vgl. OLG Düsseldorf NZBau 2001, 165, 166). Danach hat der unterliegende Antragsteller aus Gründen der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, wenn sich der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt hat, und der Beigeladene sich darüber hinaus aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO analog). Die erstgenannte Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Denn der Antragsteller hat sich mit dem Nachprüfungsantrag in keinen ausdrücklichen Interessengegensatz zu den Beigeladenen gestellt. Gegenstand des Nachprüfungsantrags waren ausschließlich die Beanstandungen, die der Antragsteller an der Wertung seiner Angebote durch die Vergabestelle angebracht hat. Dem entsprach der vom Antragsteller im Verfahren vor der Vergabekammer gestellte Sachantrag. Es ist nicht erfindlich, wie die Beigeladene zu 1. bei dieser Sachlage behaupten kann, die angefochtene Entscheidung der Vergabekammer stehe im Widerspruch zu den Gründen des Beschlusses des Senats vom 17.5.2004 (VII-Verg 12/03). In jener Sache hat der Senat die Auslagen der Beigeladenen der Antragstellerin auferlegt, weil diese das Nachprüfungsverfahren mit dem Ziel durchgeführt hatte, der Antragsgegnerin den Zuschlag an die Beigeladene untersagen und ihr aufgeben zu lassen, stattdessen ihr, der Antragstellerin, den Zuschlag zu erteilen. Infolgedessen war ein ausdrücklicher Interessengegensatz zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen offensichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.