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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 5/08·05.02.2008

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bei Zuschlagsanordnung im Nachprüfungsverfahren

Öffentliches RechtVergaberechtEinstweiliger Rechtsschutz im VergabeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vergabekammer verpflichtete den Auftraggeber, den Zuschlag an die Antragstellerin zu erteilen. Die Beigeladene beantragt die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde; die Antragstellerin widerspricht. Das OLG Düsseldorf hält einen analogen Eilantrag nach § 118 Abs.1 S.3 GWB für zulässig und gewährt die Verlängerung, weil der Beigeladene sonst keinen effektiven Rechtsschutz hätte und die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Ausgang: Antrag der Beigeladenen auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wird stattgegeben; Verlängerung bis zur Entscheidung über die Beschwerde angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die analoge Anwendung des § 118 Abs.1 S.3 GWB ist zulässig, wenn die Vergabekammer den Auftraggeber verpflichtet, den Zuschlag an einen bestimmten Bieter zu erteilen und der Beigeladene dadurch keine Möglichkeit mehr hat, die Zuschlagserteilung im Nachprüfungsverfahren zu verhindern.

2

Ein Beigeladener kann ausnahmsweise durch einen Eilantrag die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde erreichen, sofern dies erforderlich ist, um seinen Rechtsschutz zu sichern.

3

Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung die sofortige Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist.

4

Die früher vertretene Unzulässigkeit eines analogen Eilantrags entfällt, wenn die Vergabekammer nicht nur eine neuerliche Angebotswertung anordnet, sondern die Erteilung des Zuschlags an einen bestimmten Bieter anordnet.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Beige-ladenen gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 8. Januar 2008 (VK 3 – 148/07) wird bis zur Entscheidung ü-ber die sofortige Beschwerde verlängert.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

I. Die Vergabekammer hat der Antragsgegnerin auf den Nachprüfungsantrag aufgegeben, der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen. Dagegen wenden sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit der sofortigen Beschwerde. Die Beigeladene stellt außerdem den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels zu verlängern. Diesen Antrag tritt die Antragstellerin entgegen.

3

II. Der Eilantrag der Beigeladenen ist entsprechend § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zulässig und begründet.

4

Der Antrag der Beigeladenen auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann der Beigeladene, der sich mit der Beschwerde gegen die von der Vergabekammer ausgesprochene Verpflichtung des Auftraggebers wendet, die Wertung unter Ausschluss seines (des Beigeladenen) Angebots zu wiederholen, nicht zulässig einen Eilantrag analog § 118 Abs. 1 S. 3 GWB stellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.7.2004 – VII-Verg 39/04, NZBau 2005, 520). Von der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachlage unterscheidet sich der Streitfall dadurch, dass die Vergabekammer den Auftraggeber nicht lediglich verpflichtet hat, die Angebotswertung zu wiederholen, sondern ihm aufgegeben hat, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen. Da die Beigeladene bei dieser Fallgestaltrung keine rechtliche Möglichkeit hat, die Erteilung des Zuschlags durch einen Nachprüfungsantrag zu unterbinden, und die Vergabekammer (inzident) auch kein Zuschlagsverbot erlassen hat, erfordert die Sicherung des auch dem Beigeladenen einzuräumenden Rechtsschutzes in einem solchen Fall, das Rechtsschutzbedürfnis an einem Eilantrag ausnahmsweise zu bejahen und in entsprechender Anwendung des § 118 Abs. 1 S. 3 GWB die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde auszusprechen, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. dazu auch bereits OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.3.2007 – VII-Verg 5/07, VergabeR 2007, 662, 663).

5

In der Sache selbst ist festzustellen: Das Beschwerdeverfahren wirft diffizile Fragen der tariflichen Einordnung von Pforten-, Wach- und Sicherheitsdiensten auf. Bei der im Augenblick nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die sofortige Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. Dies gebietet, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels antragsgemäß zu verlängern.