Beschwerde in Vergaberecht: Feststellung der Rechtsverletzung und Kostenaufteilung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zum Teil stattgegeben und den Beschluss der Vergabekammer teilweise aufgehoben; es stellte eine Rechtsverletzung infolge der Aufhebung des Vergabeverfahrens fest. Das Gericht regelte umfassend die Kosten- und Aufwendungsquoten auf Grundlage einschlägiger GWB-Normen und berücksichtigte, dass eine rechtzeitige Teilrücknahme Gebühren hätte vermeiden können.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin teilweise stattgegeben; Beschluss der Vergabekammer teilweise aufgehoben, Feststellung der Rechtsverletzung und umfassende Kosten- und Aufwendungszuweisung getroffen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Kosten der Vergabekammer richtet sich nach § 128 Abs. 3 GWB; die Verteilung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen nach § 128 Abs. 4 GWB.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Verteilung der notwendigen Aufwendungen richten sich nach § 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 GWB.
Bei der Verteilung der Kosten kann zu berücksichtigen sein, dass eine rechtzeitige Teilrücknahme eines Rechtsmittels oder die Umstellung auf ein anderes Antragsziel die Entstehung bestimmter Gebühren (z.B. Terminsgebühren) hätte verhindern können, was zu einer verschobenen Kostenquote führt.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt unter Bezug auf § 50 Abs. 2 GKG.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels und des weitergehenden Nachprüfungsantrags der Antragstellerin der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 5. Juli 2010 (VK 3-60/10) teilweise aufgehoben und festgestellt, dass die Antragstellerin aufgrund der Aufhebung des Vergabeverfahrens „Lieferung von 13 Universal-Aufsichtscanner (AZ: Z4/10/03) durch die Vergabestelle vom 16. September 2010 in ihren Rechten verletzt ist.
Die Kosten der Vergabekammer werden zu 40 % der Antragstellerin und zu 60 % der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Gesamtschuldnerinnen auferlegt.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer trägt sie selbst zu 40 %, zu jeweils 30 % werden sie der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer trägt sie selbst zu 60 %, zu 40 % werden sie der Antragstellerin auferlegt.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer trägt sie selbst zu 60 %, zu 40 % werden sie der Antragstellerin auferlegt.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer war auch für die Antragstellerin notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens – mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB – tragen die Antragstellerin zu 40 %, die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu je 30 %.
Die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Die darüber hinaus im Beschwerdeverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt sie selbst zu 40 %, zu jeweils 30 % werden sie der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.
Die über das Verfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB hinaus zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt sie selbst zu 60 %, zu 40 % werden sie der Antragstellerin auferlegt.
Die über das Verfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB hinaus zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren trägt sie selbst zu 40 %, zu 60 % werden sie der Antragstellerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren bis 25.000 Euro
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I.
Hinsichtlich des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der Gründe, auf denen sie beruht, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Darstellung in dem Beschluss des Senats über den Antrag gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB vom 16. November 2011 Bezug genommen. Gesichtspunkte, die eine Abweichung oder Ergänzung der dortigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Erwägungen erforderlich erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch von den Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden.
II.
Die Entscheidung über die Kosten der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 3 GWB; die Entscheidung über die Verteilung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer rechtfertigt sich aus § 128 Abs. 4 GWB.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie der jeweils angefallenen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gründet sich auf § 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 GWB. Die im Rahmen der Entscheidung über die Verteilung der notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren getroffene Anordnung, durch die sich die Kostenquote zu Lasten der Antragstellerin im Verhältnis zur Beigeladenen verschiebt, basiert auf der Erwägung, dass bei rechtzeitiger Teilrücknahme der Beschwerdeanträge und Umstellung auf den nunmehr gestellten Feststellungsantrag bei der Beigeladenen eine Terminsgebühr nicht mehr angefallen wäre.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.
Schüttpelz Frister Rubel