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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 49/09·10.01.2010

Sofortige Beschwerde: Keine Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung in einfachem Vergabenachprüfungsverfahren

Öffentliches RechtVergaberechtVergabenachprüfungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Vergabekammer hatte festgestellt, dass für den Antragsgegner die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, die das OLG Düsseldorf zurückweist. Das Gericht betont die Unterscheidung zwischen rein auftragsbezogenen und spezifisch vergaberechtlichen Fragen und sieht hier ein einfaches Verfahren vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war, wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in Vergabeverfahren ist nach der Frage zu beurteilen, ob es sich um rein auftragsbezogene oder um spezifisch vergaberechtliche Probleme handelt.

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Bei rein auftragsbezogenen, einfach gelagerten Vergabenachprüfungsverfahren genügt regelmäßig die Bearbeitung durch die Vergabestelle; ein Anspruch auf Kostenerstattung für anwaltliche Vertretung besteht dann nicht.

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Eindeutig formulierte Eignungsanforderungen in Bekanntmachung und Verdingungsunterlagen können bei deren Nichterfüllung zum Ausschluss des Angebots führen; dies begründet nicht zwingend eine vergaberechtswidrige Behandlung.

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Mündliche Rügen können ausreichend sein, wenn das Begehren für den Auftraggeber erkennbar ist und ein Vergaberechtsverstoß eindeutig feststellbar ist.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 VwVfG NRW§ 120 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 GWB§ 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 S. 2 GWB

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zu Nr. 4 des Beschlusses der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27. Oktober 2009 (VK - 29/2009-L) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

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I.

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Der Antragsgegner schrieb die Lieferung von Geschwindigkeitsmessanlagen nebst Zubehör aus. In den Teilnahmebedingungen der Ausschreibung hieß es u.a.:

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Der Bieter hat seinem Angebot als Nachweis, dass er seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt, eine entsprechende von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates (Finanzamt) bzw. einer großen Krankenkasse ausgefüllte Bescheinigung beizufügen.

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Entsprechende Anforderungen enthielten auch die Verdingungsunterlagen, denen zufolge bei Fehlen von Erklärungen das Angebot auszuschließen war. Die Antragstellerin fügte ihrem Angebot lediglich eine Bescheinigung ihres Wirtschaftsprüfers bei. Der Antragsgegner schloss daraufhin ihr Angebot aus, was die Antragstellerin zum Anlass nahm, sich telefonisch an den Antragsgegner zu wenden und ein Vergabenachprüfungsverfahren einzuleiten. Für den Antragsgegner bestellten sich ihre Verfahrensbevollmächtigten, die auf die nach der Bekanntmachung und den Verdingungsunterlagen zu Recht erfolgten Ausschluss verwiesen und des Weiteren geltend machten, die Antragstellerin sei deswegen nicht antragsbefugt und habe außerdem keine ordnungsgemäße Rüge erhoben. Die Antragstellerin nahm daraufhin ihren Nachprüfungsantrag zurück.

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Die Vergabekammer hat u.a. der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten des Antragsgegners auferlegt (Nr. 3) und festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für den Antragsgegner nicht notwendig war (Nr. 4). Gegen die Entscheidung im letztgenannten Punkt richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

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II.

8

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die zulässigerweise auch nur gegen Teile der Kostenentscheidung Vergabekammer gerichtet werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.06.2008 – Verg 6/08 m.w.N.; Jaeger, in Byok/Jaeger, Vergaberecht, 2. Aufl., § 116 Rdnr. 1116) und über die der Senat auch ohne die nach § 120 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 GWB normalerweise notwendige mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, 2. Aufl., § 120 GWB Rdnr. 1202; Summa, in jurisPK-Vergaberecht, § 120 Rdnr. 12 m.w.N.), hat keinen Erfolg. Zu Recht hat es die Vergabekammer abgelehnt, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts festzustellen, § 128 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 VwVfG NRW.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (NZBau 2000, 486; vgl. auch Beschluss vom 16.04.2007 – VII-Verg 55/06; s. auch OLG München, a.a.O., m.w.N.) ist - vorbehaltlich der Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens – zu unterscheiden zwischen rein auftragsbezogenen Fragen und sonstigen Problemen. Für die Klärung rein auftragsbezogener Fragen, die sich dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren sowieso stellen, ist im Allgemeinen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig.

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So liegt es auch hier. Der Antragsgegner hatte in der Vergabebekanntmachung und den Verdingungsunterlagen bestimmte, eindeutig formulierte Anforderungen an Eignungsnachweise gestellt und die Antragstellerin wegen deren Nichterfüllung ausgeschlossen. Auch die Frage, ob der Antragsgegner sämtliche Bieter gleich behandelt hatte oder bei bestimmten Bietern Unterlagen nachgefordert hatte, konnte er ohne Weiteres selbst klären. Spezifisch vergaberechtliche Fragen stellten sich nicht. Dass der Antragstellerin wegen ihres von ihr gerade gerügten Ausschlusses nicht die Antragsbefugnis fehlt, ist geklärt (vgl. BGH NZBau 2004, 457). Die Frage, ob die Antragstellerin den geltend gemachten Verstoß ordnungsgemäß gerügt hatte, stellte sich wegen des eindeutigen Fehlens eines Vergaberechtsverstoßes nicht, abgesehen davon, dass auch mündliche Rügen zulässig waren und das Begehren der Antragstellerin in den Telefonaten ohne Weiteres erkennbar war.

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Insgesamt gesehen handelte es sich um ein einfaches Vergabenachprüfungsverfahren, welches ohne Weiteres auch von der Vergabestelle selbst hätte bearbeitet werden können. Das gilt auch unter Berücksichtigung des von dem Antragsgegner hervorgehobenen Auftragsvolumens.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 S. 2 GWB.

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Der Streitwert beträgt unter Berücksichtigung des Kosteninteresses des Antragsgegners 4.000 €.

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Dicks Schüttpelz Frister