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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 47/12·19.02.2013

Beschwerde gegen VK-Entscheidung zu Referenznachweisen in EU-Vergabeverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtVergaberechtEU-VergaberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht die beabsichtigte Zuschlagserteilung an, weil ihre vorgelegten Referenzprojekte von der Vergabestelle als nicht mit der Leistung (öffentliches Gebäude) vergleichbar angesehen wurden. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag ab; die sofortige Beschwerde wurde vom OLG Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht entschied mangels Erscheinens der Parteien nach Lage der Akten und berücksichtigte zudem verspätet eingereichte Unterlagen nicht, weil dadurch das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht gewahrt worden wäre.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer als unbegründet abgewiesen; Kosten der Beschwerde auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 69 Abs. 2 GWB kann das Gericht in einem Nachprüfungsverfahren nach Lage der Akten entscheiden, wenn die Parteien trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung fernbleiben.

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Schriftsätze oder Nachreichungen, die dem Gericht erst kurz vor einer mündlichen Verhandlung zugehen, können unberücksichtigt bleiben, wenn ihre Berücksichtigung einer Partei das rechtliche Gehör nicht mehr gewähren würde.

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Bei EU-weiten Vergabeverfahren kann die Vergabestelle die Vorlage vergleichbarer Referenzprojekte als Eignungsnachweis verlangen; fehlen solche vergleichbaren Referenzen, kann dies die Wertung der Vergabestelle und damit die Ablehnung eines Angebots rechtfertigen.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB§ 69 Abs. 2 GWB

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 08.11.2012,VK 1-115/12, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:   bis zu 230.000,- €

Rubrum

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Gründe

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I.

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Die Antragsgegnerin führt europaweit ein offenes Verfahren zur Vergabe des „Baus der polnisch-deutschen Willy-Brandt-Begegnungs- und Dialogschule in Warschau, Erdarbeiten und Rohbau“ durch. In der EU-Bekanntmachung forderte die Antragsgegnerin zum Nachweis der Eignung die Vorlage von mindestens drei Referenzprojekten, die mit der zu vergebenden Leistung (Gebäude der öffentlichen Nutzung) vergleichbar sind. 

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Die Antragstellerin, die als Bietergemeinschaft des spanischen Rechts auftritt, forderte die Vergabeunterlagen an und reichte ein Angebot ein, dem sie eine Referenzliste über errichtete Gebäude beifügte. Genannt wurden unter anderem ein Gebäude mit 300 Büroräumen und Nutzräumen in Loeches, Spanien, und ein Gebäude mit Büroflächen in Guadalajara, ebenfalls Spanien. Mit Schreiben vom 24. September 2012 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, da die vorgelegten Referenzen nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprächen. Nach erfolgloser Rüge hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gestellt.

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Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag als unbegründet abgelehnt (1. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 08.11.2012, VK 1-115/12). Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

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Die Antragsgegnerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.

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Der Senat hat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung sind die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.01.2013 nicht erschienen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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II.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Nachprüfungsantrag ohne Erfolg ist. Da die Beteiligten trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin am 30.01.2013 nicht erschienen sind, war gemäß § 69 Abs. 2 GWB nach Lage der Akten zu entscheiden. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17.12.2012 verwiesen, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zurückgewiesen worden ist. Das weitere Vorbringen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 29.01.2013, nach dem am 26.01.2013 der Zuschlag erteilt worden sein soll, gibt dem Senat keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Entscheidung. Denn der Schriftsatz war nicht zu berücksichtigen, weil er dem Gericht erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung zugegangen ist und der Antragstellerin kein rechtliches Gehör mehr gewährt werden konnte.

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Dicks                                           Brackmann                         Barbian