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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 47/09·06.12.2009

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde abgewiesen

Öffentliches RechtVergaberechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die Beschwerde voraussichtlich für erfolglos und weist den Antrag nach §118 GWB als unbegründet zurück. Zur Begründung betont das Gericht den Beurteilungsspielraum des Auftraggebers bei Angebotsbewertungen und die Unklarheit der Angebotsdarstellung der Antragstellerin. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bewertung von Angeboten im Vergabeverfahren steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der unterschiedliche Bewertungen im Ergebnis gleichartiger Angebote durch verschiedene Prüfgruppen nicht ohne Weiteres beanstandet.

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Der Anspruch auf vollständig gleichmäßige Bewertung ist durch die praktische Unmöglichkeit lückenloser Uniformität begrenzt; die bloße Auswechslung der Prüfgruppen kann hiervon nur beschränkt abhelfen.

3

Unzureichend konkrete Angaben in einem Angebot (z. B. allgemein beschriebene Netzwerke ohne Nennung beteiligter Personen oder konkreter Kriterien) rechtfertigen eine geringere Bewertung der Darstellung.

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Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde nach § 118 GWB ist zu versagen, wenn die sofortige Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GWB

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 27. Oktober 2009 (VK 1-179/09) wird zurückgewiesen.

Der Senatsbeschluss vom 23. November 2009 ist gegenstandslos.

Die Antragsgegnerin wird gebeten mitzuteilen, ob und wann sie einen Zu-schlag erteilt hat.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss der Vergabekammer, durch den ihr Nachprüfungsantrag zurückgewiesen wurde, ist unbegründet, § 118 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GWB.

3

Ihre sofortige Beschwerde hat nämlich voraussichtlich keinen Erfolg.

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1.

5

Die Rüge, die Antragsgegnerin habe bei der Bewertung der Angebote der Antragstellerin zu Los 3 und Los 6 deswegen ihren Beurteilungsspielraum überschritten, weil die im Wesentlichen identischen Angebote von den Prüfgruppen unterschiedlich bewertet worden seien, greift nicht durch.

6

Der Senat hat bereits in den im Verfahren angesprochenen Beschlüssen vom 23. März 2005 (VII-Verg 68/04) und 27. Juli 2005 (VII-Verg 108/04), zudem im Beschluss vom 22. Juli 2007 (VII-Verg 27/07) für vergleichbare Fallgestaltungen ausgeführt, dass dem Auftraggeber bei der Bewertung der Angebote ein Beurteilungsspielraum zusteht, der dazu führen kann, dass unterschiedliche Prüfgruppen im Wesentlichen identische Angebote unterschiedlich bewerten. Daran hält der Senat fest. Die Verhinderung unterschiedlicher Bewertungen ist bei der Vielzahl der zu prüfenden Angebote mit zumutbaren Aufwendungen nicht möglich. Ebenso wie bei Prüfungen mündlicher oder schriftlicher Leistungen allgemein ist eine vollständig gleichmäßige Bewertung nicht möglich. Die Antragsgegnerin kann dem durch die Auswechslung der Besetzung der unterschiedlichen Prüfgruppen nur in beschränktem Umfange entgegen wirken. Zwar fällt auf, dass einer der beiden Prüfer identisch war und dennoch unterschiedliche Bewertungen erfolgten. Das hindert aber die jeweilige Prüfgruppe nicht, zu unterschiedlichen Ergebnissen zu kommen.

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2.

8

Auch die Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die geforderte Darstellung in ihren Angeboten zu gering bewertet, ist unbegründet. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

9

Die Antragstellerin verkennt, dass ihre Darstellung teilweise wenig konkret war. Netzwerke waren nur allgemein beschrieben und die Beteiligten nicht namentlich benannt. Ob für die Antragstellerin geordnete Informationsstrukturen "eine Selbstverständlichkeit" darstellten, ließ sich den Angeboten, auf die sich die Prüfer allein stützen konnten, nicht entnehmen. Wie sie anhand welcher Kriterien gegebenenfalls beurteilen sollten, eine Überleitung von der Qualifizierungsphase in die Stabilisierungsphase sei möglich oder geboten, lässt sich der Darstellung nicht entnehmen.

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3.

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Einer Kostenentscheidung bedarf es in diesem Verfahrensabschnitt nicht.

12

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