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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 45/16·15.11.2016

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabeverfahren

Öffentliches RechtVergaberechtVergabeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und sah vertieften Prüfungsbedarf, insbesondere zur Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung, der eine mündliche Verhandlung erfordert. Zur Sicherstellung des Primärrechtsschutzes wurde die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert; die Kostenentscheidung erfolgt mit der Beschwerdeentscheidung.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels kann verlängert werden, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist und eine vertiefte Auseinandersetzung der Sache geboten erscheint.

2

Zur Prüfung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gehört auch die Auseinandersetzung mit materiell-rechtlichen Fragen, insbesondere mit der Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung, soweit diese für die Nachprüfung erheblich sein können.

3

Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung dient dem Schutz des Primärrechtsschutzes und ist insbesondere dann geboten, wenn eine mündliche Verhandlung zur Erörterung entscheidungserheblicher Fragen erforderlich ist.

4

Über die Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB ist einheitlich mit der Entscheidung in der Hauptsache zu befinden.

Relevante Normen
§ 173 Abs. 1 Satz 3 GWB n.F.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchkammer Köln, vom 20. Oktober 2016 (VK VOB 30/2016) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht offensichtlich unbegründet, sondern gebietet eine vertiefte Auseinandersetzung nicht nur mit Rechtsfragen der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags. sondern auch mit Fragen der Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung, die einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürfen. Zur Sicherstellung des Primärrechtsschutzes für die Antragstellerin ist deshalb die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels erforderlich.

3

Über die Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB n.F. ist einheitlich mit der Beschwerdeentscheidung zu befinden.

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Dicks    Dr. MaimannFrister