Sofortige Beschwerde gegen Gebührenbeschluss in Vergabesache – Gesamt- vs. Teilwert
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die Gebührenbemessung durch die Vergabekammer und machte geltend, es sei nur ein Teilwert von 595.000 € maßgeblich, da sie einen Teilauftrag anstrebe. Das Oberlandesgericht weist die Beschwerde zurück: Die Antragstellerin habe ihr Interesse nicht hinreichend auf ein konkretes Teillos beschränkt. Die Schätzung des Gegenstandswerts durch die Vergabekammer sei nicht zu beanstanden. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Gebührenbeschluss als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Gebührenbemessung in Vergabeverfahren ist der Gegenstandswert zu schätzen; maßgeblich ist insbesondere das vom Beteiligten konkret verfolgte Interesse am Verfahrensausgang.
Die bloße Rüge einer unterlassenen Losaufteilung und die pauschale Angabe eines angestrebten Teilauftrags ohne konkrete Beschränkung des Interesses rechtfertigt nicht die Begrenzung des Gegenstandswerts auf einen Teilwert.
Die Schätzung des Gegenstandswerts durch die Vergabekammer unterliegt der Überprüfung durch das Beschwerdegericht nur auf Rechtsfehler; ein bloßer Ermessenserlass wird nicht ohne Weiteres aufgehoben.
Nach der Rechtsprechung des BGH werden in Gebührenbeschwerden in Vergabesachen Gerichtsgebühren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten der Verfahrensbeteiligten sind in der Regel nicht erstattungsfähig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Gebührenbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 20. September 2010 (VK 3-205/09) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Nachdem der Beschluss bestandskräftig geworden ist, hat die Vergabekammer mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss eine Gebühr von 4.475 € gegen die Antragstellerin festgesetzt, wobei sie bei der Bemessung von einem Gesamtauftragswert von mehr als 3 Mio. € ausgegangen ist.
Die Antragstellerin macht demgegenüber mit ihrer sofortigen Beschwerde geltend, die Gebührenbemessung habe lediglich einen Teilwert von 595.000 € zugrunde zu legen, sie habe nämlich die Rüge der unterlassenen Losaufteilung erhoben und erklärt, sie wolle sich um einen Teilauftrag von 500.000 € bewerben.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Gebührenbeschlusses (zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts s. BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – X ZB 5/10 – Rdnr. 12 – Gebührenbeschwerde in Vergabesache) lässt keine Fehler zu Lasten der Antragstellerin erkennen.
Die Antragstellerin greift vergebens die Schätzung des Gegenstandswerts als eines der Kriterien für die Bemessung der Gebühr durch die Vergabekammer (vgl. BGH, a.a.O., Rdnrn. 14 ff.) an. Insbesondere beanstandet sie zu Unrecht, dass die Vergabekammer von dem Gesamtauftragswert und nicht lediglich von einem Teilwert ausgegangen ist. Allerdings scheitert entgegen der Stellungnahme der Vorsitzenden der Vergabekammer vom 04. November 2010 die Maßgeblichkeit eines Teilwertes nicht bereits daran, dass die Antragstellerin u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages begehrt hat. Auch in derartigen Fällen kommt es auf das Interesse der Antragstellerin am Ausgang des Verfahrens an, dass sich bei einem Interesse nur an der Erbringung von Teilleistungen unter Bildung von Teil- oder Fachlosen nur auf diese Lose beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2011 – X ZB 4/10 – S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr II). Eine derartige Beschränkung kommt in diesem Fall aber, wie der Senat bereits im Beschluss vom 22. November 2010 (VII-Verg 59/09) ausgeführt hat, nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat zwar in ihrem Rügeschreiben die unterbliebene Losaufteilung gerügt und erklärt, sich "zumindest um einen Teilauftrag in Höhe von 500.000 €" bewerben zu wollen. Daraus lässt sich aber eine Beschränkung des Interesses auf ein zu bildendes Teillos nicht entnehmen. Die Rüge der fehlenden Losbildung blieb abstrakt, sie hat nicht erklärt, in welcher Form Teillose hätten gebildet werden können oder müssen, geschweige denn, welches dieser Teillose die Antragstellerin dann interessiert hätte. Sie hat lediglich einen Wert genannt, wobei dessen Bedeutung auch noch durch "zumindest" (an einer anderen Stelle des Rügeschreibens ist von einem "Teil des Kuchens" die Rede) eingeschränkt wird.
Auch die übrigen Ausführungen der Vergabekammer lassen keine Fehler erkennen.
III.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25.10.2011 – X ZB 5/10) fallen Gerichtsgebühren nicht an und sind außergerichtliche Kosten der Verfahrensbeteiligten nicht erstattungsfähig.
Dicks Schüttpelz Rubel