Sofortige Beschwerde: Gebührenfestsetzung (§128 GWB) und Berücksichtigung von Optionsrechten
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer. Streitpunkt war die Bemessung des Bruttoauftragswerts; das OLG bestätigte die Festsetzung auf rund zehn Millionen Euro. Es stellte klar, dass Optionsrechte und Vertragsverlängerungen nach §3 Abs.6 VgV zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Gebührenbeschluss zurückgewiesen; Gebührenfestsetzung nach §128 Abs.2 GWB bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Auftragswerts für die Gebührenfestsetzung nach §128 Abs.2 GWB sind Optionsrechte und vertragliche Verlängerungen in entsprechender Anwendung des §3 Abs.6 VgV zu berücksichtigen, soweit der Vertrag dies vorsieht.
Für die Festsetzung der Gebühr nach §128 Abs.2 GWB ist der Bruttoauftragswert maßgeblich; abweichende Gegenstandswerte aus anderen Kostenfestsetzungsverfahren stehen einer zutreffenden Festsetzung nicht ohne Weiteres entgegen.
Eine sofortige Beschwerde gegen einen Gebührenbeschluss ist abzuweisen, wenn die von der Vergabekammer gewählte Bemessungsgrundlage sachlich zutreffend ist und der Beschwerdeführer keine durchgreifenden Fehler oder entscheidungserheblichen Umstände substantiiert darlegt.
Entscheidungen können gemäß §66 Abs.8 GKG gerichtsgebührenfrei ergehen; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Gebühren-beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 20. Juni 2008 (VK 3 - 59/08) wird zurückgewiesen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die Gebühr nach § 128 Abs. 2 GWB ist von der Vergabekammer korrekt festgesetzt worden. Die Vergabekammer hat der Festsetzung zutreffend einen Bruttoauftragswert von etwa zehn Millionen Euro zugrundegelegt. In entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 6 VgV sind - wenn der Vertrag dergleichen vorsieht - Optionsrechte und Vertragsverlängerungen bei der Bemessung des Auftragswerts zu berücksichtigen. Sofern der Senatsbeschluss vom 17.1.2006 (VII-Verg 63/05) anders zu verstehen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest. Im Streitfall ist in dem auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossenen Liefervertrag eine Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr vorgesehen. Daraus ergibt sich ein Gesamtauftragswert von rund zehn Millionen Euro. Der Umstand, dass die Vergabekammer einer Kostenfestsetzung zu Gunsten der Antragstellerin einen Gegenstandswert von 300.000 Euro, mithin einen Bruttoauftragswert von rund sechs Millionen Euro zugrundegelegt hat, rechtfertigt keine anderweite Gebührenfestsetzung. Die Annahme eines Gegenstandswerts von 300.000 Euro im Kostenfestsetzungsverfahren kann andere, im vorliegenden Zusammenhang unerhebliche Gründe gehabt haben.
Analog § 66 Abs. 8 GKG ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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