Sofortige Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung der Vergabekammer - Herabsetzung auf 5.872,50 €
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Gebührenfestsetzung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.11.2013. Streitgegenstand war die Höhe der Gebühr und die Bemessung des Bruttoauftragswerts einschließlich berücksichtigter Optionen. Das OLG Düsseldorf reduzierte die Gebühr von 8.932,50 € auf 5.872,50 €, weil der Bruttoauftragswert mit 5.503.750 € korrekt angesetzt und eine 10%-Kürzung wegen geringeren Einarbeitungsaufwands gerechtfertigt war.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung erfolgreich; Gebühr auf 5.872,50 € herabgesetzt, Restzahlung 3.372,50 € nach Vorschussabzug
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Gebührenermittlung nach § 128 Abs. 2 GWB ist als Anknüpfungspunkt der Bruttoauftragswert zugrunde zu legen, der in gleicher Weise wie nach § 50 Abs. 2 GKG zu bestimmen ist.
Ist ein Angebot des Bieters im Vergabeverfahren vorhanden, ist der in diesem Angebot genannte Gesamtpreis (inklusive Umsatzsteuer) als Bruttoauftragswert heranzuziehen; fehlt ein solches Angebot, ist auf den objektiven Auftragswert oder den vom Auftraggeber ermittelten Wert abzustellen.
Optionen sind bei der Ermittlung des Auftragswerts zu berücksichtigen, soweit ihr wirtschaftlicher Wert nicht bereits im Angebot enthalten ist.
Die Vergabekammer hat die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des Gebührenrahmens unter Rückgriff auf eine Gebührentabelle festzusetzen; eine Kürzung ist insbesondere zulässig, wenn durch Parallelverfahren oder Vertrautheit mit dem Sachverhalt ein geringerer Bearbeitungsaufwand vorliegt.
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.11.2013 (VK 2-90/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird eine Gebühr von 5.872,50 € festgesetzt.
Nach Abzug des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von 2.500,- € hat die Antragstellerin noch 3.372,50 € zu zahlen.
II.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Beschluss vom 25.11.2013 erfolgte Gebührenfestsetzung durch die 2. Vergabekammer des Bundes ist begründet.
Die festgesetzte Gebühr war von 8.932,50 € auf 5.872,50 € zu ermäßigen. Der Gebührenfestsetzung ist ein Bruttoauftragswert von 5.503.750 € zugrunde zu legen.
Die Vergabekammer hat die Gebühr gemäß § 128 Abs. 2 GWB nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des ausgewiesenen Gebührenrahmens festzusetzen. Es bestehen insoweit keine Bedenken, wenn die Vergabekammer im Ausgangspunkt auf eine Gebührentabelle zurückgreift, die von einem durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwand ausgeht. Anknüpfungspunkt für die jeweilige Gebühr ist der sog. Bruttoauftragswert, der in gleicher Weise wie im Rahmen des § 50 Abs. 2 GKG zu bestimmen ist. Danach ist auf die Summe des Angebots abzustellen, das der Antragsteller im Vergabeverfahren eingereicht hat, weil er mit dem Nachprüfungsantrag seine Chance auf den Zuschlag wahren will (BGH, Beschluss vom 18.03.2014, Az.: X ZB 12/13, juris Rn. 7). Liegt ein Angebot des Antragstellers nicht vor, ist auf den objektiven Wert des Auftrags, dessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen, hilfsweise auf den vom Auftraggeber ermittelten Auftragswert (OLG Celle, ZfBR 2014, 820, juris Rn. 16 ff. m.w.Nachw.; OLG Sachsen-Anhalt WuW/E Verg 1142, juris Rn. 15).
Ausgehend hiervon ist vorliegend von einem Bruttoauftragswert von 5.503.750 € auszugehen. Ausweislich des Angebots der Antragstellerin vom 31.07.2013 hat sie die ausgeschriebenen Leistungen „Beratung IT-Projektmanagement“ zu einem Betrag von 5.503.750 € inklusive Mehrwertsteuer angeboten. Dieser Wert ist nicht zu erhöhen. Zwar konnte die vorgesehene Vertragslaufzeit von zwei Jahren optional jeweils zwei Mal für ein Jahr verlängert werden. Auch sind Optionen bei der Bestimmung des Auftragswerts zu berücksichtigen, weil auch die nur potentielle Möglichkeit der Verlängerung der Zeitspanne, in der der Auftragnehmer die vertragsgemäßen Leistungen weiter erbringen kann, einen wirtschaftlichen Wert darstellt, der dem Ausschreibungsgegenstand innewohnt und das Interesse der Bieter am Auftrag mitbestimmt (BGH VergabeR 2014, 545, juris Rn. 11). Jedoch war in der Angebotssumme der Antragstellerin der wirtschaftliche Wert der Optionen bereits berücksichtigt. Sie hat ihrem Angebot den erst bei Ausübung der Optionen anfallenden Bedarf von insgesamt 5.000 Personentagen zu Grunde gelegt und damit die ausgeschriebenen Leistungen bereits für eine Vertragslaufzeit von vier Jahren zu einem Gesamtpreis von 5.503.750 € inklusive Mehrwertsteuer angeboten.
Ist somit von einem Bruttoauftragswert von 5.503.750 € auszugehen, ergibt sich nach der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes eine Basisgebühr von 6.525,- €. Diese ist um 10 % auf 5.872,50 € zu ermäßigen. Die Vergabekammer hat eine Kürzung um 10 % für angemessen gehalten, weil sie aufgrund eines Parallelverfahrens mit dem Sachverhalt vertraut und ein geringerer Einarbeitungsaufwand angefallen war. Dem ist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht entgegen getreten, so dass es bei einer Kürzung um 10 % verbleibt.
Nach Abzug des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von 2.500,- € hat die Antragstellerin somit noch 3.372,50 € zu zahlen.
Dicks Dr. Maimann Barbian