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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 44/06·23.11.2006

OLG Düsseldorf: Gebührenfestsetzung nach §50 Abs.2 GKG bei Vergabeverfahren

Öffentliches RechtVergaberechtGerichtskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene rügt die von der Vergabekammer festgesetzte Erstattung von Anwaltskosten und begehrt eine höhere Geschäftsgebühr bei Annahme eines höheren Bruttoauftragwerts. Das Gericht wendet §50 Abs.2 GKG entsprechend an und bestimmt den Vergütungsstreitwert einheitlich nach der Bruttoauftragssumme des Antragstellers. Die Beschwerde wird abgewiesen; die Kosten trägt die Beigeladene, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 300 €.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung nach §50 Abs.2 GKG als unbegründet abgewiesen; Beigeladene trägt Kosten, Streitwert des Beschwerdeverfahrens bis 300 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 50 Abs. 2 GKG ist entsprechend anzuwenden; der Vergütungsstreitwert im Verfahren der Vergabekammer bemisst sich einheitlich nach der Bruttoauftragssumme des Angebots des Antragstellers.

2

Bei der Berechnung der Geschäftsgebühr ist die maßgebliche Gebührenstufe anhand des für den Vergütungsstreitwert relevanten Bruttoauftragssumme zu bestimmen; auf das Angebot der Beigeladenen kommt es nicht an, wenn das Angebot des Antragstellers den maßgeblichen Wert bestimmt.

3

Die Kostenentscheidung in einem Vergabebeschlussverfahren kann analog nach § 97 Abs. 1 ZPO getroffen werden.

4

Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Interesse, insbesondere nach der Höhe der begehrten Mehrfestsetzung.

Relevante Normen
§ 50 Abs. 2 GKG§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 31. August 2006 (VK 2 –14/06) wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

II. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 300,- €.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Die Vergabekammer hat die der Beigeladenen von der Antragstellerin zu erstattenden Aufwendungen in Höhe von 3.671,85 € festgesetzt. Dabei hat sie ausgehend von der Bruttoauftragssumme des Angebots der Beigeladenen den Gegenstandswert in einer Spanne von "140.000 € bis 155.000 €" angegeben und für die Berechnung der Geschäftsgebühr den unteren Wert der Spanne (140.000 €) zugrundegelegt, was mit dem Faktor 2,3 eine Gebühr von 3.468,40 € ergab. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beigeladenen, die den oberen Wert der Spanne (155.000 €) für maßgebend hält und eine Geschäftsgebühr von 3.645,50 € begehrt.

3

Das Rechtsmittel der Beigeladenen bleibt ohne Erfolg. Allerdings ist für die Vergütung der Rechtsanwälte im Verfahren der Vergabekammer die Bestimmung des § 50 Abs. 2 GKG entsprechend anzuwenden, wobei sich der Vergütungsstreitwert einheitlich für alle Verfahrensbeteiligten nach der Bruttoauftragssumme des Angebots des Antragstellers richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 17.1.2006, VII-Verg 63/05 m. w. N.). Obwohl die Vergabekammer die Bruttoauftragssumme des Angebots der Beigeladenen für maßgebend gehalten hat, ist ihre Gebührenfestsetzung im Ergebnis jedoch richtig. Bei Heranziehung der Bruttoauftragssumme nach dem Angebot der Antragstellerin ergibt sich gemäß § 50 Abs. 2 GKG ein Gegenstandswert, bei dem, wie geschehen, die Gebühr der Stufe "bis 140.000 €" zugrundezulegen ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (analog).

5

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Interesse der Beigeladenen, mithin nach der Höhe der begehrten Mehrfestsetzung.

6

D. W. D.-B.