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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 43/10·03.10.2010

Aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bei Vergabe: Verlängerung für Los 2

Öffentliches RechtVergaberechtÖffentliches AuftragswesenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt den Ausschluss ihres Angebots und beantragt die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach §118 Abs.1 S.3 GWB. Das OLG Düsseldorf gewährt die Verlängerung nur für Los 2, weil der Ausschluss dort voraussichtlich unzulässig war (zulässiger Staffelpreis, kein Ausschluss ohne Vorabaufklärung; Klarheit bei Adressrecherche/Nachunternehmerangaben). Für Los 1 bleibt die Beschwerde voraussichtlich erfolglos wegen eindeutiger Widersprüche zur Leistungsbeschreibung.

Ausgang: Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde für Los 2 stattgegeben; im Übrigen Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Angebot kann wegen offenkundiger und eindeutiger Widersprüche zur Leistungsbeschreibung ausgeschlossen werden, ohne dass ein Aufklärungsversuch nach § 24 VOL/A erforderlich ist.

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Die Angabe eines durch die Regulierungsbehörde genehmigten Staffelpreises ist kein unzulässiger Vorbehalt, wenn die voraussichtliche Abnahmemenge die Staffelgrenze erreicht; ein Ausschluss ohne vorherige Aufklärung ist unzulässig.

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Unklare oder scheinbar widersprüchliche Preis- oder Leistungsangaben, die nach Auslegung erkennbar verständlich sind oder in einem regulatorischen Genehmigungskontext zu lesen sind, rechtfertigen nicht ohne Weiteres den Ausschluss des Angebots; es sind zuvor Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen.

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Fehlt in den Ausschreibungsunterlagen eine klare Vorgabe zur Einreichung eines Nachunternehmerverzeichnisses oder eines spezifischen Formulars, rechtfertigen unklare Angaben zu Nachunternehmern nicht zwingend den Ausschluss eines Angebots.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB§ 24 VOL/A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 02. September 2010 (VK 16/10) wird verlängert, soweit der Nachprüfungsantrag das Los 2 betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

I.

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Die Antragsgegnerin schrieb die Vergabe von Postdienstleistungen aus. Los 1 enthielt die Bearbeitung allgemeiner Postdienstleistungen, Los 2 die Bearbeitung von Zustellaufträgen. Ein Zuschlag konnte losweise erfolgen.

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Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Juni 2010 mit, ihr – der Antragstellerin – Angebot sei wegen unzulässiger Änderungen an den Verdingungsunterlagen auszuschließen, für das Los 1 sei ein Zuschlag an die Beigeladene zu 2. und für das Los 2 ein Zuschlag an die Beigeladene zu 1. vorgesehen.

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Daraufhin hat die Antragstellerin - nach erfolgloser Rüge - einen Nachprüfungsantrag eingereicht, der von der Vergabekammer zurückgewiesen worden ist. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die gleichzeitig einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB gestellt hat.

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II.

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Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde hat nur hinsichtlich des Loses 2 Erfolg.

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1. Los 1

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Hinsichtlich des Loses 1 hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg. Dies hat zur Folge, dass auch ihr Antrag gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB erfolglos bleibt.

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Das Angebot der Antragstellerin entspricht nicht vollständig der Leistungsbeschreibung bzw. ist zumindest widersprüchlich. Der Leistungsbeschreibung zufolge sollte eine Zustellung werktags (einschließlich samstags) erfolgen. Die Antragstellerin hatte jedoch in ihrem Qualitätskonzept Zustellungen (lediglich) von dienstags bis samstags vermerkt.

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Sie kann nicht darauf verweisen, dass eine Abholung von Post nur montags bis freitags stattfinde, so dass ein Bedarf für Zustellungen an einem Montag nicht bestünde. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Antragstellerin eine Zustellung in jedem Einzelfalle am Folgetag zugesagt hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Vielmehr mussten im Jahresdurchschnitt nur 80 % der Briefe binnen eines Tages zugestellt werden.

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Die Angabe im Qualitätskonzept ist auch nicht deshalb unerheblich, weil es nicht speziell auf die Ausschreibung der Antragsgegnerin hin zugeschnitten war. Das Qualitätskonzept war ersichtlich deshalb von Belang, weil die Antragsgegnerin erkennen können wollte, ob der Bieter in der Lage war, die ausgeschriebene Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Ergab sich aus dem Qualitätskonzept, dass eine Zustellung dienstags bis freitags vorgesehen war, stand dies jedoch im Widerspruch zu der verlangten werktäglichen Zustellung.

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Da das Qualitätskonzept in diesem Punkt eindeutig war, bestand für eine Aufklärung nach § 24 VOL/A kein Anlass

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2. Los 2

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Demgegenüber hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg, soweit ihr Nachprüfungsantrag Los 2 betrifft. Da keine sonstigen Gründe gegen eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich sind, hat dies zur Folge, dass der Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB begründet ist.

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Entgegen der Auffassung der Vergabekammer konnte das Angebot der Antragstellerin zu diesem Los nicht aus formalen Gründen ausgeschlossen werden.

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a) Die Preisangabe "ab 5.000 Stck. pro Kalenderjahr 2,25 €" kann nicht wegen eines unzulässigen Vorbehalts beanstandet werden. Die Antragstellerin hat lediglich die Angabe aus dem Regulierungsbescheid wiederholt, die diesen Preis ab 5.000 Stück genehmigt hatte; dieser Genehmigungsbescheid lag der Antragsgegnerin bereits vor. Nach den vorliegenden Zahlen überstiegen die bei der Antragsgegnerin anfallenden Mengen die Grenze von 5.000 Stück bei weitem. Vor dem Hintergrund, dass Staffelpreise und deren Genehmigung durch die Regulierungsbehörde gang und gäbe sind, konnte die Antragstellerin davon ausgehen, den Staffelpreis einsetzen zu dürfen, der bei der von der Antragsgegnerin angesetzten Menge galt.

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Das Angebot konnte auch nicht deswegen ausgeschlossen werden, weil die Preisangabe im Hinblick auf die Menge der "ersten" 5.000 Stück fehlte. Allerdings konnte man auf den ersten Blick daran zweifeln, ob der genannte Preis von 2,25 € nur für die Zustellungen gelten sollte, die die Grenze von 5.000 Stück überschritten. Dies war jedoch eher unwahrscheinlich, weil dann ein Teilpreis vollständig gefehlt hätte. Hinzu kommt, dass die Preisangabe vor dem Hintergrund der Genehmigungspraxis der Regulierungsbehörde zu verstehen war, die – so die Erkundigung der Vergabekammer – ihre gleichlautende Genehmigungen so verstand, dass bei Überschreitung eines Grenzwertes der genehmigte Preis für alle Sendungen galt. In jedem Falle durfte die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin nicht ausschließen, ohne vorher einen Aufklärungsversuch nach § 24 VOL/A vorgenommen zu haben.

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b) Das Angebot der Antragstellerin konnte auch nicht wegen widersprüchlicher Angaben zu dem Punkt "2.3 Adressrecherche" ausgeschlossen werden. Nach dem Aufbau lag es zwar möglicherweise näher, nur eine Möglichkeit anzukreuzen. Die Erklärung der Antragstellerin ist jedoch letztlich eindeutig: Die Adressrecherche war kostenlos, es sei denn, eine Anschriftbenachrichtigungskarte war zu versenden, was einen bestimmten Betrag je Anschriftbenachrichtigungskarte kosten sollte.

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c) Schließlich kann das Angebot voraussichtlich nicht wegen der von der Vergabekammer gerügten Unklarheiten zur Nachunternehmerangabe ausgeschlossen werden. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin von den Bietern hinreichend klar ein mit dem Angebot einzureichendes Nachunternehmerverzeichnis unter Abgrenzung ihrer Einsatzgebiete verlangt hat. In den Angebotsunterlagen ist von einem solchen Verzeichnis nicht die Rede, auch war den Angebotsunterlagen nicht ein entsprechendes Formular beigefügt. Aus dem beigefügten Konzept der T... war erkennbar, dass sie nur im Ruhrgebiet (+ Düsseldorf) tätig werden sollte und das mit dem Zustellgebiet der Antragstellerin nur dieser Raum gemeint war.

21

III.

22

Für eine Kostenentscheidung besteht in diesem Verfahrensstadium kein Anlass.

23

Schüttpelz Frister Adam