Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Keine Anrechnung von Nr. 3200 und Nr. 3300 VV
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen die vom OLG festgesetzten erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten nach einem Vergabeverfahren. Streitpunkt war, ob die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV mit der Gebühr nach Nr. 3300 VV anzurechnen sei. Das OLG hob den Kostenfestsetzungsbeschluss auf und erkannte die angemeldeten Kosten i.H.v. 4.399,70 € als erstattungsfähig an. Es begründete dies mit der gebührenrechtlichen Unabhängigkeit beider Gebühren und fehlender Anrechnungsregel im VV-RVG.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgreich; Kosten in Höhe von 4.399,70 € erstattungsfähig anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
In Vergabeverfahren nach §§ 116 ff. GWB entsteht für Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren eine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV; für Anträge nach § 121 GWB entsteht daneben eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 VV.
Die Verfahrensgebühren nach Nr. 3200 VV und Nr. 3300 VV sind nicht aufeinander anzurechnen, sofern das VV-RVG oder die Gesetzesbegründung eine solche Verrechnung nicht vorsieht.
Die Einordnung von Hauptsache und Antrag (z.B. Zuschlagsgestattung nach § 121 GWB) als verschiedene Angelegenheiten begründet deren gebührenrechtliche Unabhängigkeit und rechtfertigt separate Gebührenansprüche.
Gesetzesmaterialien und die Systematik des RVG sprechen gegen eine analoge oder sonstige Verrechnung der nach Nr. 3200 und Nr. 3300 VV anfallenden Verfahrensgebühren.
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2004 aufgehoben.
Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
14. September 2004 sind von dem Antragsgegner an Kosten 4.399,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2004 an die Antragstellerin zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I.
Nach Durchführung des erstinstanzlichen Vergabenachprüfungsverfahrens hat der Antragsgegner gegen den Beschluss der Vergabekammer sofortige Beschwerde eingelegt und mit gleichem Schriftsatz gemäß § 121 GWB den Fortgang des Vergabeverfahrens und die Gestattung des Zuschlags beantragt. Nach Eingang der Beschwerdeerwiderung der Antragstellerin hat er mit Schriftsatz vom 16.8.2004 die sofortige Beschwerde zurückgenommen. Durch Beschluss vom 14.9.2004 hat der Senat ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 121 GWB sowie die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Aufwendungen auferlegt.
Die Antragstellerin hat die zweitinstanzliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.399,70 € angemeldet und hierbei die Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3200 und 3300 VV angesetzt. Der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht hat demgegenüber die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3300 VV angerechnet und die Kosten nur in Höhe von 2.602,90 € als erstattungsfähig anerkannt.
II.
Die dagegen gerichtete Erinnerung (vgl. § 573 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1, 2 RPflG, § 104 Abs. 1 ZPO) der Antragstellerin hat Erfolg.
Nach Vorbemerkung 3.2.1, Abs. 1 Nr. 4, VV 3200 entsteht in "Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB", mithin auch in den Verfahren gemäß §§ 116 ff GWB, eine 1,6-fache Verfahrensgebühr. Im Streitfall ist neben dieser Gebühr für den Antrag gemäß § 121 GWB auch eine 2,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 VV entstanden.
Beide Verfahrensgebühren sind nicht aufeinander anzurechnen.
Eine Verrechnung ist im VV-RVG nicht angeordnet. Gleiches gilt für den textlichen Teil des RVG. Sachnah erscheint eine analoge Anwendung des § 17 Nr. 4 c RVG, wonach das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der soforigen Vollziehung eines Verwaltungakts "verschiedene Angelegenheiten" sind. Indes unterstreicht dann die Einordnung als "verschiedene Angelegenheiten" nur noch die gebührenrechtliche Unabhängigkeit der Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3200 und 3300 VV.
Aus den Gesetzesmaterialien zum RVG ergibt sich nichts anderes. Nach der Gesetztesbegründung (BT-Drs 15/1971, S. 215) soll Nr. 3300 VV die Regelung des § 65 a S. 2 und 3 BRAGO übernehmen, wonach sich die Prozessgebühr "in diesen Verfahren" (u.a.: § 121 GWB) von 10/10 auf 15/10 erhöhte und sodann nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO richtete, was eine weitere Erhöhung auf 19,5/10 ergab. Nach dem RVG soll die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3300 VV grundsätzlich um 0,3 über der bisherigen 19,5/10-Prozessgebühr liegen und einen auf das 2,3-fache gerundeten Gebührensatz ergeben. Von einer Verrechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 VV mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV, die sich im Vergleich zur geltenden Regelung um 0,3 auf 1,6 erhöhen soll (vgl. S. 214 der Reg-Begr.), ist auch in der Gesetzesbegründung keine Rede.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 11 Abs. 4 RPflG, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG unterblieben.
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