Beschluss zu Kostenfolge und Streitwert bei Erledigung im Nachprüfungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erklärte ihren Nachprüfungsantrag im Senatstermin mit Zustimmung der Antragsgegnerin für erledigt; die Antragsgegnerin zog ihre Beschwerde mit Zustimmung der Antragstellerin zurück. Das Gericht ordnete an, dass die Antragsgegnerin die Verfahrenskosten in beiden Instanzen einschließlich der nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB anfallenden Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen hat. Die Beigeladene trägt ihre eigenen Kosten; die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wurde als notwendig festgestellt. Zudem setzte der Senat unterschiedliche Streitwerte vor und nach der Erledigungserklärung fest.
Ausgang: Nachprüfungsantrag als erledigt erklärt; Antragsgegnerin zur Tragung der Verfahrenskosten einschließlich § 118 Abs. 1 S. 3 GWB verurteilt; Streitwerte festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten ein Vergabeverfahren im Termin für erledigt und zieht die eine Partei ihre Beschwerde zurück, kann das Gericht die Kosten des Verfahrens der unterlegenen Partei auferlegen.
Das Ersatzfähigwerden notwendiger Auslagen umfasst auch durch Gesetz vorgesehene Kostenpositionen (z. B. nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB), sofern das Verfahren diese Rechtsgrundlage betrifft.
Die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten erforderlich war, rechtfertigt die Erstattung der hierfür entstandenen Kosten in beiden Instanzen.
Das Gericht kann bei Erledigungserklärungen differenzierte Streitwerte vor und nach der Abgabe der Erledigungserklärung festsetzen; der Streitwert kann danach für den verbliebenen Streit geringer bemessen werden.
Tenor
Nachdem die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag mit Zustimmung der Antragsgegnerin im Senatstermin für erledigt erklärt hat, und die Antragsgeg-nerin umgekehrt ihre Beschwerde mit Zustimmung der Antragstellerin,
ergehen folgende Anordnungen:
I. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten in beiden Instanzen ein-schließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre eigenen Kosten selbst.
II. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antrag-stellerin in beiden Instanzen notwendig.
III.
1. Der Streitwert für die Beschwerde der Antragstellerin beträgt
bis zur Abgabe der Erledigungserklärung: 126.459,90 Euro
(5 % von 4.946.681,21 DM),
danach 15.600 Euro.
2. Der Streitwert für die Beschwerde der Antragsgegnerin beträgt
bis zur Abgabe der Erledigungserklärung 3.000 Euro,
danach 900 Euro.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)