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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 42/02·26.11.2002

Beschluss zu Kostenfolge und Streitwert bei Erledigung im Nachprüfungsverfahren

Öffentliches RechtVergaberechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erklärte ihren Nachprüfungsantrag im Senatstermin mit Zustimmung der Antragsgegnerin für erledigt; die Antragsgegnerin zog ihre Beschwerde mit Zustimmung der Antragstellerin zurück. Das Gericht ordnete an, dass die Antragsgegnerin die Verfahrenskosten in beiden Instanzen einschließlich der nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB anfallenden Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen hat. Die Beigeladene trägt ihre eigenen Kosten; die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wurde als notwendig festgestellt. Zudem setzte der Senat unterschiedliche Streitwerte vor und nach der Erledigungserklärung fest.

Ausgang: Nachprüfungsantrag als erledigt erklärt; Antragsgegnerin zur Tragung der Verfahrenskosten einschließlich § 118 Abs. 1 S. 3 GWB verurteilt; Streitwerte festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten ein Vergabeverfahren im Termin für erledigt und zieht die eine Partei ihre Beschwerde zurück, kann das Gericht die Kosten des Verfahrens der unterlegenen Partei auferlegen.

2

Das Ersatzfähigwerden notwendiger Auslagen umfasst auch durch Gesetz vorgesehene Kostenpositionen (z. B. nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB), sofern das Verfahren diese Rechtsgrundlage betrifft.

3

Die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten erforderlich war, rechtfertigt die Erstattung der hierfür entstandenen Kosten in beiden Instanzen.

4

Das Gericht kann bei Erledigungserklärungen differenzierte Streitwerte vor und nach der Abgabe der Erledigungserklärung festsetzen; der Streitwert kann danach für den verbliebenen Streit geringer bemessen werden.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB

Tenor

Nachdem die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag mit Zustimmung der Antragsgegnerin im Senatstermin für erledigt erklärt hat, und die Antragsgeg-nerin umgekehrt ihre Beschwerde mit Zustimmung der Antragstellerin,

ergehen folgende Anordnungen:

I. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten in beiden Instanzen ein-schließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre eigenen Kosten selbst.

II. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antrag-stellerin in beiden Instanzen notwendig.

III.

1. Der Streitwert für die Beschwerde der Antragstellerin beträgt

bis zur Abgabe der Erledigungserklärung: 126.459,90 Euro

(5 % von 4.946.681,21 DM),

danach 15.600 Euro.

2. Der Streitwert für die Beschwerde der Antragsgegnerin beträgt

bis zur Abgabe der Erledigungserklärung 3.000 Euro,

danach 900 Euro.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)