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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 4/13·24.07.2013

Kostenfestsetzung im Vergabeverfahren: RVG-Anrechnung und fiktive Reisekosten

Öffentliches RechtVergaberechtKostenfestsetzung/KostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Kostenfestsetzung nach Entscheidungen der Vergabekammer und des OLG. Das OLG Düsseldorf setzt dem Antragsgegner Erstattungsanspruch in Höhe von 5.966,83 € nebst Zinsen fest. Es kürzt die Verfahrensgebühr wegen Anrechnung auf die Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs.4 VV RVG und lehnt Erstattung tatsächlicher Flug-/Taxikosten eines Anwalts am Drittort ab; erstattungsfähig sind nur fiktive Reisekosten vom Sitz der Partei.

Ausgang: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen den Antragsgegner in Höhe von 5.966,83 € nebst Zinsen wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei gleichzeitigem Entstehen einer Verfahrensgebühr und einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, höchstens mit dem Gebührensatz 0,75, auf die Geschäftsgebühr anzurechnen.

2

§ 15a Abs. 1 RVG steht der Anrechnung der Verfahrensgebühr auf eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen; die Festsetzung beider Gebühren im selben Kostenfestsetzungsverfahren ist zulässig.

3

Kosten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nur insoweit erstattungsfähig, als fiktive Reisekosten eines Rechtsanwalts vom Sitz der Partei angesetzt werden; tatsächliche Flug- und Taxikosten eines Vertreters mit Kanzleisitz an einem Drittort sind nicht erstattungsfähig.

4

Auf erstattungsfähige Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu erstatten.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 15a Abs. 1 RVG§ 60 RVG§ Nr. 2300 VV RVG§ 15a Abs. 2, 3. Alt. RVG§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Tenor

Auf Grund des Beschlusses des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.06.2013 in Verbindung mit dem Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 06.02.2013 (VK 21/12) sind von dem Antragsgegner 5.966,83 Euro - fünftausendneunhundertsechsundsechzig Euro und dreiundachtzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.06.2013 an die Antragstellerin zu erstatten.

Die Berechnung ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Gründe

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Gemäß Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zum RVG wird auf die Verfahrensgebühr, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach der Nummer 2300 VV RVG entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet. § 15a Abs. 1 RVG steht der Anrechnung nicht entgegen. Es wird nämlich eine Festsetzung beider Gebühren in demselben Kostenfestsetzungsverfahren beantragt, § 15a Abs. 2, 3. Alt. RVG (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2009 – X ZB 1/09, Rdnr. 25); der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2012 (X ZB 7/11) weicht von dieser Entscheidung lediglich hinsichtlich der Auslegung der – hier unerheblichen – Übergangsvorschrift des § 60 RVG ab.

3

Daher war die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren um 787,05 Euro zu kürzen, sie beträgt somit 1.502,55 Euro.

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Die geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 292,69 € (257,18 + 16,82 + 18,69) sind nicht in voller Höhe erstattungsfähig.

5

Die Flug- und Taxikosten des Vertreters der Antragstellerin vom Kanzleisitz in Leipzig aus sind nicht im Rahmen des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO von der Gegenseite zu erstatten. In diesem Rahmen sind lediglich die fiktiven Reisekosten eines Anwalts vom Sitz der Antragstellerin aus erstattungsfähig, nicht diejenigen Kosten eines Anwalts mit Sitz an einem "dritten Ort". Die vorgebrachten Gründe in der Stellungnahme vom 19.07.2013 greifen nicht. Daher sind fiktive Reisekosten in Höhe von 61,80 € (206 km á 0,30 €) erstattungsfähig.

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Somit sind für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht 3.355,04 € zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 637,46 € erstattungsfähig.

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Für das Verfahren vor der Vergabekammer sind die geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 152,40 € nicht in voller Höhe erstattungsfähig.

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Die Flugkosten des Vertreters der Antragstellerin vom Kanzleisitz in Leipzig aus sind nicht im Rahmen des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO von der Gegenseite zu erstatten. In diesem Rahmen sind lediglich die fiktiven Reisekosten eines Anwalts vom Sitz der Antragstellerin aus erstattungsfähig, nicht diejenigen Kosten eines Anwalts mit Sitz an einem "dritten Ort". Die vorgebrachten Gründe in der Stellungnahme vom 19.07.2013 greifen nicht. Daher sind fiktive Reisekosten in Höhe von 30,00 € (100 km á 0,30 €) erstattungsfähig.

9

Somit sind für das Verfahren vor der Vergabekammer 1.659,10 € zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 315,23 € erstattungsfähig.

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Insgesamt hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner eine Erstattungsanspruch in Höhe von 5.966,83 €.

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Düsseldorf, 25.07.2013

12

Oberlandesgericht

13

HünnekensRechtspfleger