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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 41/13·04.02.2014

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde im Vergabeverfahren

Öffentliches RechtVergaberechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das OLG Düsseldorf sieht Erfolgsaussichten, weil bei einem möglichen Ausschluss nicht allein die Auskömmlichkeit des Angebots, sondern auch die Eignung zur zuverlässigen Auftragserfüllung zu prüfen ist. Zur Klärung der entscheidungserheblichen Umstände wurde ein Verhandlungstermin mit persönlichem Erscheinen des Geschäftsführers angeordnet.

Ausgang: Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde und Anordnung des persönlichen Erscheinens des Geschäftsführers bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines möglichen Ausschlusses eines Bieters wegen zu niedriger Preise ist nicht allein die Auskömmlichkeit des Angebots maßgeblich; es ist zusätzlich zu beurteilen, ob der Bieter den Auftrag zu den angebotenen Preisen voraussichtlich zuverlässig ausführen kann.

2

Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde kann geboten sein, wenn sich hinreichende Erfolgsaussichten nicht von vornherein ausschließen und zur Klärung entscheidungserheblicher Fragen eine mündliche Erörterung erforderlich ist.

3

Bei Auswirkungen auf den Primärrechtsschutz soll in der Sache nicht ohne umfassende Erörterung und Anhörung der Verfahrensbeteiligten entschieden werden.

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Der Senat kann zur Erörterung entscheidungserheblicher Umstände und zur effektiven Wahrung des Primärrechtsschutzes das persönliche Erscheinen von Geschäftsführern oder vertretungsberechtigten Personen anordnen.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabe-kammer des Bundes vom 18. November 2013 (VK 1-99/13) wird bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel verlängert.

2. Zum Senatstermin am 26. Februar 2014 wird das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Antragstellerin angeordnet.

Gründe

2

Der sofortigen Beschwerde kann insoweit eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, als die Auskömmlichkeit des Angebots der Antragstellerin für einen möglichen Ausschluss nicht allein maßgebend ist, sondern es zusätzlich auf die Erwartung ankommt, ob sie, die Antragstellerin, den Auftrag bei den angebotenen Preisen voraussichtlich wird zuverlässig ausführen können. Dies bedarf einer ausführlichen Erörterung und Anhörung der Verfahrensbeteiligten im Verhandlungstermin, ohne die wegen der Auswirkungen auf den Primärrechtsschutz nicht in der Sache entschieden werden soll. Im Senatstermin sollen insbesondere der Schriftsatz der Antragstellerin vom 23. Dezember 2013 und die Anlagen erörtert werden.

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Dicks                                                                       Brackmann                                                        Barbian