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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 4/11·12.01.2011

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde (§ 118 GWB)

Öffentliches RechtVergaberechtNachprüfungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Entscheidend war, ob der Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten und damit die Chance auf den Zuschlag zukommen. Das Gericht sah aufgrund offener Sachfragen und des Amtsermittlungsgrundsatzes weitere Aufklärung für erforderlich und ordnete die Verlängerung zum Schutz des Primärrechtsschutzes an.

Ausgang: Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist anzuordnen, wenn der sofortigen Beschwerde nicht offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten entgegenstehen und damit eine ernsthafte Chance auf den Zuschlag besteht.

2

Im Nachprüfungsverfahren gebietet der Amtsermittlungsgrundsatz eine umfassende Sachaufklärung; das Gericht kann hierfür insbesondere die Anhörung oder Vernehmung der an der Angebotserstellung beteiligten Personen anordnen.

3

Bei unklaren Tatsachen zur Frage wettbewerbsbeschränkender Abreden kann bereits das Bestehen tatsächlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

4

Zur Wahrung des Primärrechtsschutzes ist die aufschiebende Wirkung zu verlängern, solange der Verfahrensausgang offen ist und dadurch die Rechte des Antragstellers ernstlich gefährdet erscheinen.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB§ 118 Abs. 2 S. 3 GWB

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2010 (VK VOB28/10) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB verlängert.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Auf den Antrag der Antragstellerin war die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB anzuordnen.

3

Im jetzigen Verfahrensstadium können der sofortigen Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten und damit der Antragstellerin eine Chance auf den Erhalt des Zuschlags im Sinne des § 118 Abs. 2 S. 3 nicht abgesprochen werden. Ob es zu einer Beeinträchtigung des Geheimwettbewerbs durch wettbewerbsbeschränkende Abreden gekommen ist, kann auf der Grundlage des Sachvortrages der Verfahrensbeteiligten sowie des weiteren Akteninhalts nicht abschließend beurteilt werden. Vielmehr sieht sich der Senat schon im Hinblick auf den im Nachprüfungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz gehalten, die Berechtigung der von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe im Wege einer umfassenden Sachaufklärung durch Anhörung bzw. Vernehmung der mit der Erstellung der Angebote befassten Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1), Frau M…, und 2), Herrn G…, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu klären.

4

Angesichts des offenen Verfahrensausgangs ist zur Wahrung des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde geboten.

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Schüttpelz Frister Rubel