Verwerfung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer Eventual-Anschlussbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Eventual-Anschlussbeschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer. Das OLG Düsseldorf hält den Eilantrag für unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, da das gesetzliche Zuschlagsverbot bis zur Entscheidung fortwirkt und bei erneuter Bieterinformation erneut Schutz durch Nachprüfungsantrag besteht. Eine Divergenz zur gegenteiligen Ansicht anderer Gerichte wird zurückgewiesen. Es erfolgt keine Kostenentscheidung im Eilverfahren.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Eventual-Anschlussbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eilantrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn ein gesetzliches Zuschlagsverbot infolge einer Nachprüfungsentscheidung der Vergabekammer die beantragte Sicherung bereits kraft Gesetzes gewährleistet.
Die Möglichkeit, nach einer erneuten Angebotswertung mit Bezug auf eine Bieterinformation einen Nachprüfungsantrag zu stellen, begründet ein fortdauerndes Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB und rechtfertigt daher regelmäßig keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung.
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich zur Begründung der Unzulässigkeit eines Eilantrags ausreichend, wenn der Antragsteller durch bereits bestehende prozessuale Sicherungsmechanismen geschützt ist.
Eine Divergenz zu abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte rechtfertigt in einem Eilverfahren keine Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Eventual-Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 26. Mai 2008 zu verlängern, wird abgelehnt.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I. Die Antragsgegnerin schrieb die Baumaßnahme Staatsbibliothek zu B... - 3. Standort B... F..., Rohbauarbeiten, Vergabe-Nr. 34/08, Anfang Dezember 2007 europaweit im offenen Verfahren aus. Die Antragstellerin reichte ein Angebot ein, sollte aber den Zuschlag nicht erhalten. Im darauf eingeleiteten Nachprüfungsverfahren verpflichtete die Vergabekammer die Antragsgegnerin, die Angebotswertung unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin zu wiederholen. Dagegen hat die Beigeladene sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin begehrt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde, außerdem hat sie Eventual-Anschlussbeschwerde eingelegt. Die Antragstellerin beantragt die aufschiebende Wirkung der von ihr eingelegten Eventual-Anschlussbeschwerde zu verlängern.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und auf die mit diesen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II. Der Eilantrag der Antragstellerin ist unzulässig. Ihm mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, da das Zuschlagsverbot aufgrund der Entscheidung der Vergabekammer kraft Gesetzes entweder bis zur Beschwerdeentscheidung oder bis zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nach § 121 GWB, mindestens aber bis zu einer erneuten Angebotswertung der Antragsgegnerin ohnehin andauert (vgl. Senat, Beschl. v. 12.7.2004 – VII-Verg 39/04, NZBau 2004, 520; Beschl. v. 28.6.2006 – VII-Verg 33/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.3.2003 – 1 Verg 7/03, VergabeR 2003, 699, 700). Infolgedessen bedarf die Antragstellerin keines Schutzes durch eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels. Der ausgeschriebene Auftrag kann ihr, auch wenn die Antragsgegnerin die Angebotswertung wiederholen sollte, nicht durch Zuschlag an die Beigeladenen verloren gehen, weil sie eine erneuerte Wertung auf die Bieterinformation nach § 13 VgV mit einem Nachprüfungsantrag angreifen kann, dessen Zustellung abermals ein Zuschlagsverbot bewirkt (§ 115 Abs. 1 GWB).
Allerdings hat das Oberlandesgericht Naumburg in einem Beschluss vom 7. März 2008 (1 Verg 1/08) die Ansicht vertreten, ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers (oder Beigeladenen) entfalle auch bei einer dem Nachprüfungsantrag stattgebenden Entscheidung der Vergabekammer nicht im Hinblick auf eine Bieterinformation nach § 13 VgV. Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde diene der Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gegenüber dem antragstellenden Bieter. Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 GWB scheidet in einem Eilverfahren aus. Davon abgesehen bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nach einer erneuten Wertung die Informationspflicht vor Zuschlagserteilung gegenüber der Antragstellerin und den Zuschlag ohne Bieterinformation erteilen könnte.
Darüber hinaus ist die
Eine Kostenentscheidung ist im Eilverfahren nicht zu treffen.
Dicks Schüttpelz Dieck-Bogatzke