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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 4/10·18.05.2010

Nebenangebote in VOL/A: Überschreitung von Leistungsoberwerten auch durch Sprühreinigung zulässig

Öffentliches RechtVergaberechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

In einem europaweiten VOL/A-Verfahren über Reinigungsleistungen stritt man über die Wertbarkeit eines Nebenangebots, das vorgegebene Leistungsoberwerte überschritt. Die Vergabekammer sah die Mindestanforderungen für Nebenangebote als intransparent an und untersagte deren Wertung. Das OLG Düsseldorf hob den Beschluss auf und wies den Nachprüfungsantrag zurück. Die Vorgaben seien für den verständigen Bieter eindeutig: Eine Überschreitung ist zulässig, wenn die Einhaltung der geforderten Qualität durch ein erläutertes Verfahren plausibel begründet wird; eine Beschränkung auf maschinelle/automatisierte Verfahren ergibt sich nicht.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde der Beigeladenen stattgegeben; Nachprüfungsantrag zurückgewiesen und VK-Beschluss aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nebenangebote sind nur wertbar, wenn der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen festgelegt hat, die Varianten erfüllen müssen.

2

Mindestanforderungen an Nebenangebote genügen dem Transparenzgebot, wenn sie für den verständigen Bieter eindeutig, konkret und verständlich erkennen lassen, welche Qualitätsstandards einzuhalten sind und welche Erläuterungen bei Abweichungen verlangt werden.

3

Lassen die Vergabeunterlagen eine Überschreitung vorgegebener Leistungsoberwerte im Nebenangebot zu, ist eine solche Überschreitung nicht auf maschinelle oder automatisierte Verfahren beschränkt, sofern eine entsprechende Einschränkung nicht ausdrücklich vorgegeben ist.

4

Für die Auslegung von Mindestanforderungen ist nicht das individuelle Verständnis einzelner Bieter oder des Auftraggebers maßgeblich, sondern die Verständnismöglichkeit eines verständigen Bieters.

5

Ein Nebenangebot, das Leistungsoberwerte überschreitet, kann zugelassen werden, wenn die Überschreitung durch eine nachvollziehbare und plausible Darstellung von Verfahren und Organisation (einschließlich Kalkulationsansatz) ohne Qualitätsverlust begründet wird.

Relevante Normen
§ 25 a Nr. 3 VOL/A§ 97 Abs. 1 GWB§ 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A§ 98 Nr. 2 GWB§ Art. 24 Abs. 3 Richtlinie 2004/18/EG§ 9a Abs. 2 VOL/A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 4. Januar 2010 (VK VOL 32/2009) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Beigeladenen sowie der Antragsgegnerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Antragstellerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 375.000 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

I.

3

Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung 2009/S 55-079491 im März 2009 Reinigungsleistungen für ihre Gebäude europaweit im offenen Verfahren aus. Die Antragsgegnerin ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft des Westdeutschen Rundfunks (WDR). Sie betreut insbesondere die Immobilen des WDR und die Studios am WDR Standort in Nordrhein-Westfalen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört auch die Vergabe von Reinigungsdienstleistungen für die WDR Gebäude.

4

Inhalt der Ausschreibung ist eine ergebnisorientierte Unterhaltsreinigung nebst Glas-, Jalousien- und sonstige Reinigungsleistungen in den Objekten der Antragsgegnerin in Köln. Die Leistung ist in zwei Lose unterteilt, Los I betrifft die Reinigungsleistungen in Köln- Bocklemünd, Los II die in Köln- Innenstadt. In Los II werden auch Leistungen für den Winterdienst abgefragt.

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Im Hinblick auf Nebenangebote war unter Ziff. 1.6.4 war bestimmt:

6

"Nebenangebote (Alternativen) sind als solche deutliche zu kennzeichnen und auf einer gesonderten Anlage einzureichen.

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Sie dürfen keine Einschränkung der geforderten Leistungen im Hinblick auf die Qualität des geforderten Reinigungsergebnisses darstellen.

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Sofern die in den Angebotsblättern (Anlage 8.1) vorgegebenen maximalen Reinigungsleistungen im Nebenangebot überschritten werden sollen, so muss der Bieter durch Erläuterung seiner Kalkulation und des beabsichtigten Reinigungsverfahrens die Einhaltung der geforderten Qualität nachvollziehbar begründen. Die Hinweise zur Realisierbarkeit der Leistung (Anlage 8) sind bei der Erstellung des Nebenangebots zu beachten.

9

Alle in der Leistungsbeschreibung und der Anlagen gestellten Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf zitierte Normen, Regelwerke, Messesysteme etc. sind auch von Nebenangeboten zu erfüllen.

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Abweichungen hiervon sind nur in dem in der Leistungsbeschreibung und den Anlagen ausdrücklich beschriebenen Rahmen zulässig.

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Angebote die den vorgenannten Ansprüchen nicht gerecht werden, können nicht als Nebenangebot angesehen werden und werden nicht gewertet.

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Nebenangebote, die ohne Hauptangebot abgegeben werden, werden nicht gewertet."

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In der jeweiligen Anlage 8 ("Angebotsblatt") zu Los I und Los II hieß es unter der Überschrift "Realisierbarkeit der Leistung":

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"Die Reinigung ist gemäß der Leistungsbeschreibung dauerhaft in einer zufriedenstellenden Qualität zu erbringen (siehe insbesondere Anlage 4 Qualiät und Anlage 6.1 Ergebnis- und Leistungsverezichnis) Der AG geht davon aus, dass die von ihm gewünschte Qualität und eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung nur erreicht werden kann, wenn arbeitstäglich eine bestimmte Mindeststundenzahl nicht unterschritten wird. Deswegen darf bei der Kalkulation der täglichen Stunden für die Unterhaltsreinigung ein definierter reinigungsraumgruppenspezifischer Leistungsoberwert je Stunde nicht überschritten werden. Siehe hierzu die Angebotsblätter je Objekt. Die Leistungsoberwerte basieren auf einer manuellen Reinigung (Ausnahme bei der Reinigungsgruppe Tiefgarage. Hier kann eine Maschine eingesetzt werden). Unter der Berücksichtigung der vom AG gewünschten Reinigungsqualität wurden die Leistungsoberwerte auf der Grundlage der für die einzelnen Raumarten als machbar angesehenen Leistungswerte objektsspezifisch ermittelt. Reinigungsraumspezifische Leistungsoberwerte definieren sich dabei anhand der Raumart und den objektsspezifischen Gegebenheiten, wie zum Beispiel Nutzungsart, Raumgröße, Überstellung des Raumes etc. Die in Anlage 8.1 definierten Leistungsoberwerte resultieren also aus den objektspezifischen Gegebenheiten des WDR und sind das Ergebnis der spezifischen Objektskenntnisse.

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(…)

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Bei Überschreitung des vorgegebenen Leistungsoberwertes erfolgt der Ausschluss des Angebotes von der Wertung wegen Änderung an den Verdingungsunterlagen.

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Wenn der Bieter Möglichkeiten sieht, zum Beispiel durch Maschinen- bzw. Automateneinsatz, den vorgegeben Leistungsoberwert zu überschreiten, ist es erforderlich, dass die Kalkulation hierfür auf einer besonderen Anlage als Nebenangebot gemacht wird, das als solches gekennzeichnet ist. Die Überschreitung ist nachvollziehbar und detailliert zu begründen."

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Bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 27.Mai 2009 gaben insgesamt 32 Bieter fristgemäß Angebote ab, unter ihnen auch die Antragstellerin, die sich mit einem Hauptangebot beteiligte und die Beigeladene, die neben einem Haupt- auch ein Nebenangebot unterbreitete.

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In dem Nebenangebot der Beigeladenen wurden die Leistungsoberwerte überschritten. In der dem Angebot beigefügten Anlage A führte die Beigeladene insoweit aus:

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"…Die Kalkulation der Quadratmeterleistung basiert auf den langjährigen Erfahrungen bei unseren Kunden mit vergleichbar großen bzw. größeren Gebäuden und den entsprechenden Qualitätsanforderungen….

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Wie Sie an unserem Nebenangebot erkennen können, haben wir den Wert der Büro-, Besprechungs-, Betriebsräume sowie Kantine und Flurflächen angehoben und gleichzeitig den Wert der Toilettenflächen reduziert. ….

22

Auch das eingesetzte Reinigungsverfahren spielt bei der Erbringung von qualitativ hochwertigen Reinigungsleistungen mit hohen Leistungsvorgaben eine große Rolle. In Zusammenarbeit mit den Firmen D... (Chemie) und V... (Reinigungsgeräte) setzen wir in unseren Kundenobjekten das Sprühreinigungsverfahren erfolgreich ein.

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Grundvoraussetzung für die leistungsgerechte Durchführung der Reinigungsarbeiten mit diesem System sind folgende Punkte:

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Mitarbeiterschulung Reviereinteilung Arbeitssysteme Einhaltung der Vorgaben

  • Mitarbeiterschulung
  • Reviereinteilung
  • Arbeitssysteme
  • Einhaltung der Vorgaben
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Schulung

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Unsere Objektleiter und Vorarbeiter in den zu reinigenden Objekten sind speziell in diesem Reinigungssystem geschult und ausgebildet.

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Reviereinteilung

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Unser Personal wird zusätzlich für die spezifischen Raumgruppen eingeteilt …Somit entfallen Rüstzeiten für die Vorbereitung unterschiedlicher Reinigungssysteme für die Raumgruppen….

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Arbeitssysteme

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Einhaltung der Vorgaben

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Die Einhaltung bzw. Steigerung Ihre Richtwerte (Vorgaben) werden durch folgende Vorteile des Sprühsystems generiert:

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Reduzierung des Austausches von Schmutzwasserflotten (Eimern) während der Reinigung, da die Reinigungsflotte mittels Sprühflaschen auf die zu reinigenden Oberflächen aufgetragen wird… Wegfall der Arbeitszeit für das Auswaschen der Reinigungsmops (Reinigungstextilien) in der normalerweise üblichen Moppresse.

  • Reduzierung des Austausches von Schmutzwasserflotten (Eimern) während der Reinigung, da die Reinigungsflotte mittels Sprühflaschen auf die zu reinigenden Oberflächen aufgetragen wird…
  • Wegfall der Arbeitszeit für das Auswaschen der Reinigungsmops (Reinigungstextilien) in der normalerweise üblichen Moppresse.
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Sowohl bei der Boden als auch bei der Oberflächenreinigung im Sprühreinigungsverfahren werden Laufwege zu den Reinigungskammern bezüglich des Wechsels der Schmutzwasserflotte deutlich reduziert. Hierdurch entstehen geringere unproduktive Zeiten…."

  • Sowohl bei der Boden als auch bei der Oberflächenreinigung im Sprühreinigungsverfahren werden Laufwege zu den Reinigungskammern bezüglich des Wechsels der Schmutzwasserflotte deutlich reduziert. Hierdurch entstehen geringere unproduktive Zeiten…."
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Nach Prüfung und Wertung aller eingegangenen Angebote beschloss die Antragsgegnerin, der Antragstellerin im Rahmen einer Gesamtvergabe beider Lose den Zuschlag zu erteilen und teilte dies mit Schreiben vom 10. August 2009 den Bietern mit. Darüber hinaus informierte sie die Beigeladene, dass der Zuschlag nicht auf ihr Angebot erteilt werden könne, weil ihr Hauptangebot nicht das wirtschaftlichste sei und ihr Nebenangebot nicht zur Wertung zugelassen werden könne. Im Einzelnen führte die Antragsgegnerin aus:

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"Die Nebenangebote Los I und Los II beruhen auf gegenüber den Ausschreibungsvorgaben erhöhten reinigungswerten, die mit einer verbesserten Mitarbeiterschulung, optimierten Reviereinteilungen, modernen Arbeitssystemen sowie der Einhaltung der Vorgaben durch die Mitarbeiter begründet werden.

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Die zur Begründung aufgeführten Punkte entsprechen jedoch lediglich den aktuellen und gemäß Vergabeunterlagen geforderten Standards. Die in den Vergabeunterlagen vorgegeben maximalen Leistungswerte für die Reinigung beruhen dagegen auf Erfahrungswerten, die in den letzten Jahren unter Ausschöpfung aller Optimierungsmöglichkeiten gewonnen wurden. Eine Überschreitung der Maximalwerte ist daher nur in besonders begründeten Fällen (z.B. besondere, innovative Arbeitstechniken oder – geräte ) nachvollziehbar und zulässig.

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Die vorgetragenen Gründe reichen hierbei jedoch nicht aus, so dass die Nebenangebote Los I und II gemäß § 25 a Nr. 3 VOL/A nicht zur Wertung zugelassen werden konnten."

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Mit Schreiben vom 14.August 2009 rügte die Beigeladene die Nichtberücksichtigung ihres Nebenangebots als vergaberechtswidrig. Die Antragsgegnerin entschied daraufhin, alle Angebote einer erneuten Prüfung und Wertung zu unterziehen, worüber sie sämtliche Bieter mit Schreiben vom 18.August 2009 informierte.

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Mit Schreiben vom 21. August 2009 forderte die Antragsgegnerin die Beigeladene zur schriftlichen Aufklärung ihrer Nebenangebote zu Los I und Los II auf. Sie verwies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von ihr in der Tabelle 8.1 vorgegebenen Leistungsoberwerte darauf, im Hinblick auf das dem Nebenangebot der Beigeladenen zugrunde liegende Sprühreinigungssystem sei unklar, welche Steigerungen der m²-Leistungen gegenüber anderen gebräuchlichen manuellen Reinigungsverfahren damit erreichbar sei und bat insoweit um detaillierte Erläuterung und Aufklärung.

45

Am 29.September 2009 fand ein Ortstermin mit der Antragsgegnerin und der Beigeladenen bei der … statt, das von der Beigeladenen als "Anschauungsobjekt" angegeben worden war. Es fand eine Demonstrationsreinigung statt. In dem Protokoll über den Ortstermin ist als Fazit vermerkt, dass

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"insbesondere das innovative Personal- und Organisationskonzept von G... für eine gute und schnelle Reinigung steht und außerdem ein Sprühsystem eingesetzt wird, mit dem die Reinigungsarbeiten schneller und einfacher zu erbringen sind. Die Reinigungschemie wird direkt mittels Sprühflaschen auf die zu reinigende Oberfläche aufgetragen, während bei herkömmlichen Systemen ein häufigeres Auswaschen der Putzlappen notwendig ist. Mit dem Sprühsystem entfallen zusätzliche Rüst- und Wegezeiten."

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Nach der Neubewertung aller Angebote stellte die Antragsgegnerin am 1. Oktober 2009 fest, dass das Nebenangebot der Beigeladenen nunmehr den ersten Rang belege und informierte mit Schreiben desselben Datums die Bieter über ihre Absicht, die Nebenangebote der Beigeladenen zu den Losen I und II zu bezuschlagen.

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Die Antragstellerin rügte die Vergabeentscheidung mit Schreiben vom 7. und 8. Oktober. Die Antragsgegnerin half den Rügen nicht ab.

49

Die Antragsstellerin hat am 14.Oktober 2009 einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer Köln eingereicht und geltend gemacht, dass die Beigeladene die Leistungsoberwerte überschritten habe. Diese seien als zwingende Vorgabe für jede manuelle Form der Reinigung zu verstehen und damit auch von Nebenangeboten, die eine derartige manuelle Reinigung zum Gegenstand hätten, zu beachten.

50

Die Vergabekammer gab dem Nachprüfungsantrag durch den angefochtenen Beschluss statt und verpflichtete die Antragsgegnerin, unter Ausschluss von Nebenangeboten die Angebote der Bieter erneut zu werten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die konkrete Ausgestaltung der von der Antragsgegnerin aufgestellten Mindestanforderungen an Nebenangebote verstoße gegen den in § 97 Abs. 1 GWB normierten Transparenzgrundsatz und die diese Vorgabe ausfüllende Bestimmung des § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A. Danach habe der öffentliche Auftraggeber Anforderungen an das Angebot in einer Weise zu formulieren, dass alle an dem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen sie bei Zugrundelegung der bei ihnen vorauszusetzenden Fachkenntnisse objektiv im gleichen Sinne verstehen könnten. Dieses sei bei den von der Antragsgegnerin formulierten Mindestanforderungen nicht der Fall. So ergebe sich nicht eindeutig, ob das Verständnis der Antragstellerin zutreffend sei, wonach die Überschreitung der in der Anlage 8.1 vorgesehenen Leistungsoberwerte bei Nebenangeboten nur beim Einsatz automatischer oder maschineller Reinigungsgeräte zugelassen sei oder ob die Anforderungen – wie von der Beigeladenen dargelegt – dahingehend zu verstehen seien, dass eine Überschreitung der vorgegebenen Leistungsoberwerte durch den Einsatz jedweder innovativer Reinigungsverfahren, seien sie technischer oder auch arbeitsorganisatorischer Natur erreicht werden könne.

51

Schon der Umstand, dass auch die Antragsgegnerin die Mindestanforderungen zunächst in dem von der Antragstellerin vertretenen Sinne verstanden und erst im weiteren Verlauf des Verfahrens ihre Auffassung geändert habe, belege, dass eine hinreichende Eindeutigkeit der Vorgaben nicht anzunehmen sei. Da es sich bei der von der Beigeladenen beabsichtigten Verwendung von Sprühsystemen nicht um ein maschinelles oder automatisiertes Reinigungsverfahren handele, sei es der Antragsgegnerin verwehrt, auf der Basis dieser Ausschreibung preisgünstigere Nebenangebote zu bezuschlagen.

52

Dagegen wendet sich die Beigeladene mit der sofortigen Beschwerde. Sie beruft sich weiterhin darauf, dass ihre Nebenangebote die in den Vergabeunterlagen vorgegebenen Mindestbedingungen erfüllen. Die Mindestanforderungen seien nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Leistungswerte nur beim Einsatz von Maschinen und Automaten überschritten werden dürften. Es werde in Ziff. 1.6.4 nur gefordert, dass im Falle einer Überschreitung der Leistungsoberwerte nachvollziehbar dargelegt und begründet werden müsse, wie die geschuldete Qualität erreicht werde.

53

Die Beigeladene beantragt,

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unter Abänderung des Beschluss der Vergabekammer Köln vom 04.Januar 2010 den Nachprüfungsantrag der Antragsstellerin zurückzuweisen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die sofortige Beschwerde der Beigeladenen vom 18.Januar 2010 zurückzuweisen,

57

Sie ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin bewusst auf Angaben in den Vergabeunterlagen in Bezug auf Methoden zur manuellen Reinigung verzichtet habe, mit der Folge, dass im Rahmen des Hauptangebotes sämtliche in Frage kommenden Alternativen einer manuellen Reinigung angeboten werden konnten, für die die Vergabeunterlagen zwingend die Einhaltung des reinigungsraumspezifischen Leistungsoberwertes vorsähen. Andere als manuelle Reinigungsverfahren seien nur in Form eines Nebenangebotes zulässig gewesen, so dass durch Nebenangebote nur maschinelle oder automatisierte Reinigungsverfahren angeboten werden könnten, worunter das von der Beigeladenen angebotene Sprühsystem nicht falle.

58

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten der Vergabekammer und die Vergabeakten lagen vor.

59

II.

60

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig aber unbegründet.

61

1. Der Nachprüfungsantrag ist statthaft. Die Antragsgegnerin ist als 100-ige Tochtergesellschaft des Westdeutschen Rundfunks ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2007 Rs. C 337/06).

62

Im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen.

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2. Der Nachprüfungsantrag ist aber unbegründet. Die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Nebenangebot der Beigeladenen zu Los I und II verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer sind die von der Antragsgegnerin unter Ziff. 1.6.4 formulierten Mindestanforderungen an Nebenangebote nicht zu beanstanden. Sie sind weder intransparent, missverständlich oder mehrdeutig und werden durch das Nebenangebot der Beigeladenen auch eingehalten.

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Nebenangebote sind nur wertbar, wenn der öffentliche Auftraggeber für sie Mindestanforderungen in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2003, RS. C-241/01 VergabeR 2004, 50 zu Art. 19 Abs. 2 BKR –"Traunfellner"). Aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sowie aus § 9a Abs. 2 VOL/A ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu nennen, die die Änderungsvorschläge ("Varianten") erfüllen müssen.

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Ziff. 1.6.4 enthält zum einen konkrete, die Qualität der durch ein Nebenangebot anzubietenden Leistungen betreffende Anforderungen, indem dort eindeutig und unmissverständlich bestimmt wird, dass die Qualitätsstandards für Hauptangebote von Nebenangeboten nicht unterschritten werden dürfen.

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Zum anderen werden in Ziff. 1.6.4 bestimmte Anforderungen an den Inhalt von Nebenangeboten aufgestellt. So hat die Antragsgegnerin ausdrücklich eine Überschreitung der Leistungsobergrenzen – deren Festlegung keinen vergaberechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Senat, Beschl. vom 14. 01. 2009, NZBau 2009, 398; VergabeR 2009, 619) - durch Nebenangebote zugelassen, um die Erzielung einer gleich bleibenden Qualität durch von der Leistungsbeschreibung abweichende und gegebenenfalls günstigere Lösungen zu ermöglichen. Insofern verlangt sie aber, dass im Nebenangebot nachvollziehbar und plausibel erläutert wird, durch welches Verfahren oder welche Methode der Bieter dieses Ziel erreichen will.

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Diese Anforderungen an Nebenangebote sind eindeutig, konkret und verständlich. Auch der Hinweis, die in der Anlage 8 enthaltenen Hinweise zur Realisierbarkeit der Leistung seien bei der Erstellung des Nebenangebots zu beachten, begründet entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Vergabekammer keine unterschiedlichen Deutungs- und Verständnismöglichkeiten.

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Zunächst ist eindeutig, dass Nebenangebote grundsätzlich die Leistungsobergrenzen, die in der Anlage 8 unter dem Stichwort "Realisierbarkeit der Leistung" erläutert und der Anlage in sog. Angebotsblättern beigefügt sind, überschreiten dürfen. Dieses ist in Ziff.1.4.6 ausdrücklich zugelassen worden.

69

Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung bzw. Auslegung, wonach eine derartige Überschreitung der Leistungsobergrenzen nur durch nicht-manuelle Reinigungsverfahren stattfinden dürfe, lässt sich dagegen weder dem Wortlaut der Ziff. 1.6.4 oder der Anlage 8, auf die dort Bezug genommen wird, entnehmen noch entspricht sie den erkennbaren Interessen der Antragsgegnerin.

70

Die Antragsgegnerin hat sich im Hinblick auf die Methoden und Verfahren, durch die eine derartige Überschreitung der Leistungsobergrenzen erreicht werden kann, gerade nicht festgelegt. Das folgt zum einen bereits aus dem Wortlaut der unter dem Stichwort "Realisierbarkeit der Leistung" vorgenommenen Erläuterungen, in denen keine Beschränkung auf den Einsatz maschineller oder automatisierter Reinigungsverfahren erfolgt. Derartige Verfahren sind dort nur beispielhaft genannt, so dass aus der Perspektive eines verständigen Bieters Raum bleibt, auch durch andere innovative Reinigungsverfahren die Leistungsobergrenzen zu überschreiten.

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Dieses Verständnis entspricht auch dem erkennbaren Interesse der Antragsgegnerin, die einerseits davon ausgeht, dass die von ihr aufgestellten Leistungsobergrenzen realistisch und erforderlich sind, um den gewünschten Standard zu erreichen, die aber andererseits ein veritables wirtschaftliches Interesse daran hat, zu erfahren, ob Überschreitungen und damit weitere Einsparungen erreichbar sind. Mit den Nebenangeboten sollen die Bieter kreative Lösungsvorschläge, die die Antragsgegnerin bislang nicht in ihre Überlegungen einbezogen hat, unterbreiten. Eine Beschränkung auf maschinelle oder automatisierte Verfahren, bei deren Einsatz die Antragsgegnerin eine Überschreitung für vorstellbar hält, würde diesem mit der Zulassung von Nebenangeboten verfolgten Zweck widersprechen. Dass die Antragsgegnerin keine Festlegung auf automatisierte und maschinelle Verfahren wollte, ergibt sich auch aus ihrer Forderung, dass in dem Nebenangebot nachvollziehbar erläutert – und damit nicht nur behauptet wird - wie eine Überschreitung der Leistungsobergrenzen zu bewerkstelligen ist. Indem aber die Offenlegung der Kalkulation und die Erläuterung des Verfahrens gefordert wird, bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass es nicht auf ein spezielles Verfahren oder um den Einsatz von maschineller oder Automatentechnik geht, sondern dass es ihr darauf ankommt, eine nachvollziehbare Begründung für die vom Bieter dargelegte Möglichkeit der Überschreitung der Leistungsobergrenzen vorzufinden.

72

Der Umstand, dass die Antragstellerin die Mindestanforderungen anders verstanden haben will, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Maßstab ist nicht das individuelle Verständnis, sondern der verständige Bieter, aus dessen Perspektive durch die Zulassung von Nebenangeboten gerade die Möglichkeit eröffnet werden sollte, durch individuelle Lösungsvorschlage jedweder Natur der Antragsgegnerin nachzuweisen, dass eine Überschreitung der Leistungsobergrenzen nicht zu einem Qualitätsverlust führen muss.

73

Soweit die Vergabekammer darauf abstellt, auch die Antragsgegnerin selbst habe die von ihr aufgestellten Mindestanforderungen ursprünglich anders, nämlich im Sinne der Antragstellerin verstanden und habe erst im Laufe des Vergabeverfahrens vertreten, dass auch manuelle Verfahren, bei denen die Leistungsobergrenzen überschritten werden, Gegenstand eines Nebenangebots sein könnten, ist dieses zum einen schon tatsächlich nicht zutreffend: Aus dem von der Vergabekammer herangezogenen Vermerk vom 25. Juni 2009 ergibt sich nicht, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin eine Überschreitung der Leistungsobergrenzen grundsätzlich nur durch den Einsatz automatisierter oder maschineller Verfahren erfolgen dürfe. Vielmehr konnte sich ausweislich des Inhalts des Vermerks die Antragsgegnerin nach der ersten Wertung des Nebenangebots nicht davon überzeugen, dass durch die von der Beigeladenen vorgeschlagenen Innovationen eine Leistungssteigerung erreicht wird. Zum anderen kommt es aber auch nicht auf das subjektive Verständnis der Antragsgegnerin an: Maßgeblich ist allein, wie ein verständiger Bieter die Mindestanforderungen verstehen durfte.

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Dass die Antragsgegnerin nach nochmaliger Erläuterung und Prüfung des Konzepts sowie nach der Durchführung eines Ortstermins in einem Demonstrationsobjekt, in dem die dem Nebenangebot zugrunde liegenden Techniken und Verfahren vorgeführt worden sind, die Mindestanforderungen an Nebenangebote durch das Nebenangebot der Beigeladenen als erfüllt ansah, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Die Kalkulation sowie das beabsichtigte Reinigungsverfahren werden in dem Nebenangebot detailliert und konkret erläutert. Die Überschreitung der Leistungsoberwerte wird plausibel und nachvollziehbar auf den Einsatz eines speziellen Sprühsystems sowie darauf abgestimmte arbeitsorganisatorische Aspekte (Mitarbeiterschulung, besondere Reviereinteilung, Festlegung der Arbeitssysteme und Einsatzbereiche, Einsatz von Microfasermops) zurückgeführt. Wie sich aus dem über die Durchführung des Demonstrationstermins erstellten Vermerk ergibt, haben sich die Vertreter der Antragsgegnerin durch praktische Anschauung davon überzeugen können, dass durch das von der Beigeladenen angebotene Verfahren eine Überschreitung der Leistungsobergrenzen ohne Qualitätseinbußen erreicht werden.

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3. Die Kostenentscheidung für das Verfahren vor der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 3, 4 GWB (a.F.). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf analoger Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 2 GKG.

77

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