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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 40/06·05.09.2006

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bei Vergabenachprüfung abgelehnt

Öffentliches RechtVergaberechtBeschaffungswesenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung ihres Nachprüfungsantrags zur Vergabe von Access‑Netzen und einem Netzwerkmanagementsystem. Das OLG Düsseldorf hielt den Antrag für unbegründet, da der Antragstellerin die Antragsbefugnis nach §107 Abs.2 GWB fehlt. Als bloßer Softwarehersteller und möglicher Vorlieferant könne sie keine Nachprüfungsrechte geltend machen. Zudem sei die gemeinsame Ausschreibung von Hardware und Software sachlich gerechtfertigt und ermessensfehlerfrei.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde abgelehnt; Nachprüfungsantrag voraussichtlich erfolglos mangels Antragsbefugnis und zulässiger Verbundvergabe

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorlieferant oder Subunternehmer ist im Regelfall nicht antragsbefugt, einen Nachprüfungsantrag nach §107 Abs.2 GWB zu stellen.

2

Die Antragsbefugnis nach §107 Abs.2 GWB setzt voraus, dass der Antragsteller selbst die Möglichkeit hat, sich als Bieter um den streitigen Auftrag zu bewerben; ein rein mittelbares Interesse als Zulieferer genügt nicht.

3

Der Auftraggeber bestimmt den Gegenstand der Leistung nach seinem Ermessen; eine Verbundvergabe von Hard‑ und Software ist zulässig, wenn hierfür sachliche Gründe (z. B. Vermeidung späterer Funktionsstörungen) bestehen.

4

Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels ist abzulehnen, wenn das Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB§ 107 Abs. 2 GWB

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschieben-den Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 9. August 2006 (VK 2–77/06) wird abgelehnt.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, dem Beschwerdegericht bis zum 29. September 2006 mitzuteilen, ob und mit gegebenenfalls welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrechterhalten bleibt.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Die Antragstellerin hat gegen den im Beschlusstenor genannten Beschluss der Vergabekammer, durch den ihr Nachprüfungsantrag verworfen worden ist, sofortige Beschwerde erhoben. Damit hat die Antragstellerin den Antrag verbunden, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern (§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB).

3

Der auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gerichtete Antrag ist unbegründet, da der Nachprüfungsantrag voraussichtlich erfolglos ist. Die Antragstellerin, die von sich nicht behauptet, im Vergabeverfahren betreffend die Lieferung von Access-Netzen für die Bundeswehr (VANBw) als Bieter in Erscheinung treten zu wollen, ist für den Nachprüfungsantrag nicht antragsbefugt (§ 107 Abs. 2 GWB). Die Antragstellerin will sich als Softwareherstellerin für den Fall, dass die Beschaffung von Access-Netzen und eines zugehörenden Netzwerkmanagementsystems (als Software) weiterhin zusammen ausgeschrieben werden, nicht als Bieterin um den Auftrag bewerben, sondern will mittels des Nachprüfungsantrags lediglich ihre Chancen gewahrt sehen, von einem am Auftrag interessierten Unternehmen als Vorlieferantin oder Nachunternehmerin zur Lieferung des Netzwerkmanagementsystems herangezogen zu werden. Um dieses Begehren durchzusetzen, steht das Vergabenachprüfungsverfahren aber nicht zur Verfügung, da dem bloßen Vorlieferanten oder Subunternehmer – wie die Vergabekammer zutreffend entschieden hat – ein Interesse am Auftrag im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 1 GWB nicht zuerkannt werden kann. Er ist infolgedessen nicht antragsbefugt, einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Dies hat auch unter dem Gesichtspunkt zu gelten, dass die Vergabestelle in der Vergangenheit mit der Antragstellerin über die Bereitstellung eines Netzwerkmanagementsystems – freilich ohne abschließendes Ergebnis – verhandelt hat.

4

Die Antragsbefugnis kann der Antragstellerin allerdings bei der von den Beschwerdeanträgen in Betracht gezogenen Möglichkeit zuerkannt werden, dass die Vergabestelle die Beschaffung eines Netzwerkmanagementsystems künftig isoliert (getrennt von der Beschaffung von Access-Netzen) ausschreiben wird. Bei dieser Konstellation könnte die Antragstellerin sich um den Auftrag bewerben. Jedoch ist nichts daran auszusetzen, dass die Lieferung von Access-Netzen (Hardware) und eines Netzwerkmanagementsystems (Software) im Verbund ausgeschrieben worden ist. Darin ist kein Vergaberechtsverstoß zu sehen. Denn es sprechen sachliche Gründe dafür, die Hard- und die Software aus einer Hand zu beschaffen. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass bei derartigem Vorgehen Fehlerquellen, die später zu Funktionsbeeinträchtigungen führen, vermieden werden können. Hiervon abgesehen bestimmt nach seinem Ermessen der Auftraggeber den Gegenstand der zu beschaffenden Leistung. Diese Bestimmung ist von der Vergabestelle mit der Entscheidung, die Access-Netze und ein Managementsystem im Verbund auszuschreiben, ermessensfehlerfrei getroffen worden. Die Antragstellerin hat deswegen eine isolierte Ausschreibung des Netzwerkmanagementsystems, bei der sie ein Interesse am Auftrag anbringen könnte, nicht zu beanspruchen, so dass bei der hier erörterten Fallgestaltung, bei der die Antragsbefugnis gegeben sein kann, der Nachprüfungsantrag jedenfalls unbegründet ist.

5

Eine Kostenentscheidung ist der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.