Aufhebung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt: Rundungsdifferenzen bei Angebotspreisen unproblematisch
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die Auftragserteilung für Los 1 mit der Behauptung, die Beigeladene habe keine zutreffenden Preise angegeben und deshalb ausgeschlossen werden müssen. Das OLG Düsseldorf hält die Differenzen zwischen Angebotspreisen und nachgereichten Kalkulationsbögen für rundungsbedingt und damit unschädlich. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB wurde zurückgewiesen, da die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg hat.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wegen voraussichtlich erfolgloser Beschwerde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei bloß rundungsbedingten Abweichungen zwischen Angebotspreisen und nachgereichter Kalkulation liegt keine nicht zutreffende Preisangabe im Sinne eines Ausschlussgrundes vor.
Sind in den Ausfüllbögen Nachkommastellen auf zwei Stellen begrenzt, können Multiplikationen mit internen, genauer geführten Zahlen unvermeidliche Rundungsdifferenzen ergeben, die die Übereinstimmung der Preisangaben nicht in Frage stellen.
Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist zu verweigern, wenn die sofortige Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 04. August 2010 (VK 5/10) wird zurückgewiesen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Auftrag hinsichtlich des Loses 1 (Einsammlung und Transport des Restabfalls, Einsammeln und Transport des Bioabfalls, Einsammeln und Transport des Grünabfalls, Einsammeln und Transport des Strauchschnittes und Astwerkes, Einsammlung und Transport des Sperrmülls, Einsammlung und Transport des eingesammelten Elektroschrotts, Lieferung und Abholung von Abfallbehältern für die Jahre 2011 bis 2018) der Beigeladenen zu erteilen, zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die zudem einen Antrag gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB gestellt hat. Sie meint, die Beigeladene habe in ihrem Angebot keine zutreffenden Preise angegeben.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten. Die Beigeladene hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist zurückzuweisen, denn ihre sofortige Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg.
Der Vorwurf der Antragstellerin, die Beigeladene habe in ihrem Angebot nicht die von ihr kalkulierten und geforderten Preise angegeben (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A 2006), was zum Ausschluss des Angebotes führe (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) VOL/A 2006), trifft nicht zu. Die Beigeladene hat in ihrem Angebot die Preise so angegeben, wie sie sie auch kalkuliert hat. Die von der Antragstellerin gerügten Differenzen zwischen den Angebotspreisen und den sich aus den auf Anforderung der Antragsgegnerin nachgereichten Kalkulationsbögen ergebenden Beträgen sind rundungsbedingt. In sämtlichen vom Bieter auszufüllenden Bögen (mit dem Angebot einzureichende Berechnung des kalkulierten Stundenverrechnungssatzes, Angebotspreise, nachgereichte Kalkulation) waren die auszufüllenden Nachkommastellen auf zwei begrenzt, und zwar sowohl in den Vordersätzen als auch in den Gesamtbeträgen. Das führte bei der Multiplikation mit gleichfalls "krummen" Zahlen naturgemäß zu Rundungsdifferenzen, wenn intern zunächst mit den "genauen" Zahlen (also Zahlen, die mehr als zwei Nachkommastellen aufweisen) weitergerechnet und erst zum Schluss gegebenenfalls eine Rundung vorgenommen wird. So ist es z.B. zu erklären, dass der Angebotspreis für bestimmte Leistungen mit 1.046,40 € endet, während eine Multiplikation von Einsatzstunden und Stundenverrechnungssatz/Einsatzstunde 1.046,41 € ergibt. Das ist hinzunehmen.
III.
Einer Kostenentscheidung bedarf die Entscheidung nicht.
Die Antragstellerin mag bis zum 13. September 2010 mitteilen, ob sie ihre sofortige Beschwerde aufrecht erhält.
Dicks Schüttpelz Frister