Verlängerung aufschiebender Wirkung bei Vergabeaufhebung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Bietergemeinschaften rügten Zuschlag für zwei Lose und beantragten Nachprüfung sowie Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde. Die Vergabestelle hob die Ausschreibungen auf. Der Senat verweigerte die Verlängerung, da die Aufhebung das Nachprüfungsverfahren im Hinblick auf die betreffenden Lose erledigt habe und eine Rückgängigmachung wegen Eingriffs in die Privatautonomie des Auftraggebers nicht angeordnet werden könne.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen die Vergabekammerentscheidung zurückgewiesen; Verfahren wegen Aufhebung der Ausschreibung für die betroffenen Lose als erledigt beurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung durch den Auftraggeber ist eine endgültige Maßnahme, deren Rückgängigmachung das Gericht grundsätzlich nicht anordnen kann, sofern die Aufhebung auf vernünftigen, sachlichen Gründen beruht.
Ein Nachprüfungsverfahren hinsichtlich bestimmter Lose ist erledigt, wenn der Auftraggeber die betreffenden Ausschreibungen aufhebt und dadurch der konkrete Beschaffungsbedarf bzw. die Durchführung der Maßnahme entfallen ist.
Eine Anordnung zur Fortsetzung eines Vergabeverfahrens oder zur Verpflichtung zur Vertragsschließung greift schwerwiegend in die Privatautonomie und Vertragsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers ein und ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu erlassen.
Die sparsame und zweckmäßige Verwendung von Haushaltsmitteln kann die Aufhebung eines Vergabeverfahrens rechtfertigen, insbesondere wenn sich die Teilnehmerkapazität oder der Bedarf so stark reduziert hat, dass das Ziel der Maßnahme nicht mehr erreichbar ist.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerinnen auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 27. Mai 2005, VK 3- 37/05 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Senats vom 27. Juni 2005 ist gegenstandslos.
Den Antragstellerinnen wird aufgegeben, bis zum 25. August 2005 mitzuteilen, ob und mit welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrecht erhalten bleibt.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
A.
Die Antragsgegnerin schrieb bundesweit die losweise Vergabe von Maßnahmen zur Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen nach § 48 SGB III/2005 bzw. nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 SGB III/ 2005 in zwei Verfahren öffentlich aus.
Die Bietergemeinschaft zu 1, bestehend aus der K... AG, der D... + Partner GmbH sowie der F... Bildungspark, gab u. a. zu dem streitgegenständlichen Los 42 des Verfahrens 154-05-17580, die Bietergemeinschaft zu 2, bestehend aus den vorgenannten Unternehmen und der D... Akademie GmbH, gab zum Los 428 des Verfahrens 154-05-17581 fristgerecht vor Ablauf der Angebotsfrist am 28. Februar 2005 jeweils ein Angebot ab.
Die Lose 42 und 428 bestanden aus zwei Modulen, jeweils dem Modul 1 (Eignungsprüfung mit Deutsch oder Eignungsprüfung offen 4 Wochen Vollzeit oder Teilzeit) und dem Modul 2 (Anschlusspraktikum - 4 Wochen VZ/TZ). Die Maßnahmen zur Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen sollten nach dem Vertragsentwurf in der Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. März 2006 (Vertragslaufzeit) alle 4 Wochen (Los Nr. 42) bzw. alle 8 Wochen (Los Nr. 428) wiederholend in L... durchgeführt werden.
Bezüglich des Loses 42 stand die Antragstellerin zu 1 mit ihrem Angebot auf Platz 2 der Angebotswertung, hinsichtlich des Loses 428 belegte die Antragstellerin zu 2 Rang 3 von jeweils vier eingegangenen Angeboten. Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen mit, dass der Zuschlag auf die als wirtschaftlicher beurteilten Angebote der Beigeladenen erteilt werden solle. Dies rügten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen im Namen der K... AG, der D... + Partner GmbH sowie der F... Bildungspark mit Schreiben vom 21. April 2005 als vergaberechtsfehlerhaft.
Mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 22. April 2005 hat die K... AG, der D... + Partner GmbH sowie der F... Bildungspark unter anderem hinsichtlich der Lose 42 und 428 in erster Linie den Ausschluss des Angebots der Beigeladenen begehrt, hilfsweise die Wiederholung der Angebotswertung durch die Vergabestelle. Mit Beschluss vom 27. Mai 2005 wies die 3. Vergabekammer des Bundes den Nachprüfungsantrag teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet zurück.
Hiergegen richtetet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen.
Die Antragstellerinnen beantragen zunächst,
die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Am 22. Juni 2005 hob die Vergabestelle die öffentliche Ausschreibung bezüglich beider Lose auf.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2005 hat der Senat die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde einstweilen verlängert.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene vertreten die Auffassung, wegen der Aufhebung des Vergabeverfahrens habe sich das Beschwerdeverfahren erledigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
B.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat nach vorläufiger Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.
I. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
1. Prozessual ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu 2 zulässig. Der Nachprüfungsantrag ist zwar ursprünglich ausdrücklich nur im Namen der drei Gesellschafter der Bietergemeinschaft zu 1, die auch Mitglieder der Bietergemeinschaft zu 2 sind, gestellt worden; allerdings erstreckte er sich von Anfang an auch auf das Los 428. Dieses ist daher Streitgegenstand des Nachprüfungsantrags gewesen. Bei der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer, der Nachprüfungsantrag werde auf die D... Akademie GmbH, der vierte Gesellschafter der Antragstellerin zu 2, erweitert, stellt keine Parteierweiterung auf der Seite des Antragstellerin zu 1 dar, sondern es handelt sich lediglich um eine Klarstellung bzw. Berichtigung des Aktivrubrums, weil das Los 428 von Anfang an Gegenstand des Nachprüfungsbegehrens war.
2. Der Rügeobliegenheit (§ 107 Abs. 3 GWB) ist genügt worden. Das Rügeschreiben des Verfahrensbevollmächtigten der beiden Bietergemeinschaften betraf nicht nur das Los 42, sondern auch das Los 428, auf welches die Antragstellerin zu 2 ein Angebot abgegeben hatte. Da die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene bezüglich beider Lose als vergaberechtsfehlerhaft gerügt worden ist, bestand aus Sicht der Vergabestelle kein Zweifel daran, dass es sich um eine Rüge im Namen der Gesellschafter beider Bietergemeinschaften handelte, denn die Antragstellerin zu 1 hatte auf das Los 428 kein Angebot abgegeben. Die D... Akademie GmbH ist nur versehentlich nicht genannt worden, obwohl nach den Umständen nicht zweifelhaft sein konnte, dass sie sich an der Rüge beteiligen wollte. Die versehentliche Falschbezeichnung der Antragstellerin ist im Rechtssinn unschädlich.
II. Der zulässige Nachprüfungsantrag der Antragstellerinnen - und damit auch sofortige Beschwerde - ist voraussichtlich unbegründet.
Das Vergabeverfahren und mithin auch das Nachprüfungsverfahren (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB) hat sich aufgrund der Aufhebung der Ausschreibung hinsichtlich der Lose 42 und 428 durch die Vergabestelle mit den Schreiben vom 22. Juni 2005 erledigt.
Es spricht zwar manches dafür, dass kein Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 VOL/A, insbesondere kein schwerwiegender Grund im Sinne des § 26 Nr. 1 lit. d VOl/A, vorliegt, der die Aufhebung der Ausschreibungen bezüglich der Lose 42 und 428 VOL/A rechtfertigen könnte. Diese Frage kann einstweilen jedoch offen bleiben.
Anordnung, die Aufhebung der Ausschreibung rückgängig zu machen, scheidet im Streitfall jedenfalls aus. Die Anordnung der Aufhebung stellt eine endgültige Maßnahme des öffentlichen Auftraggebers dar. Ihre Rückgängigmachung bildet einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatautonomie und in die Vertragsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers. Der Auftraggeber kann deshalb nicht verpflichtet werden, ein Vergabeverfahren abzuschließen und ein bestimmtes Angebot anzunehmen, wenn er die Aufhebung des Verfahrens auf vernünftige, sachliche Gründe stützen kann. Es bestehen - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufhebung der Ausschreibung nur zum Schein angeordnet worden ist. Die Entscheidung der Vergabestelle, die öffentliche Ausschreibung hinsichtlich der beiden Lose aufzuheben, ist vielmehr sachgerecht, vernünftig und vertretbar. Die Antragsgegnerin bzw. die Vergabestelle hat die Absicht einer Beschaffung der Trainingsmaßnahmen für die Zeit vom Juni 2005 bis März 2006 ernsthaft aufgegeben. Die ursprüngliche zeitliche Konzeption der gesamten Trainingsmaßnahme ist infolge des Nachprüfungsverfahrens und der Dauer obsolet geworden. Der zu Beginn des Vergabeverfahrens antizipierte Bedarf an Trainingsmaßnehmen ist für die Dauer des Vergabenachprüfungsverfahrens, also mindestens für die Monate Juni bis September 2005, entfallen. Da die Antragsgegnerin - wie auch jeder Auftragnehmer - einen Vorlauf von etwa vier Wochen zur Vorbereitung der Maßnahmen benötigen dürfte, kann praktisch vor Ablauf des Monats Oktober 2005 mit den Maßnahmen überhaupt nicht mehr begonnen werden. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus unwidersprochen hierzu geltend gemacht, dass zum Beispiel bei Los 428 nur noch 128 der ursprünglich geplanten Teilnehmerplätze tatsächlich besetzt werden könnten. Die geplante Teilnehmerkapazität habe sich um ca 66 % verringert. Mehr als die Hälfte der Teilnehmerplätze ist damit entfallen. Das Ziel der Maßnahmen, die angestrebte Zahl von Arbeitslosen durch Qualifizierung in den Arbeitsmarkt zu integrieren, ist damit nicht mehr erreichbar.
Zudem kann die nur teilweise Durchführung der Maßnahme dazu führen, dass die Haushaltsmittel der Antragsgegnerin nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden. Die Antragsgegnerin ist im Interesse einer sachgerechten und zweckmäßigen Verwendung des Beitragsaufkommens aber zur sparsamen und effizienten Verwendung der Haushaltsmittel gehalten.
Die Entscheidung über die im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB entstandenen Kosten bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.