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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 36/16·19.06.2017

Einstweilige Aussetzung des Zuschlags in MALE-Drohnen-Vergabe trotz fehlenden Vorhörens

Öffentliches RechtVergaberechtVergabeverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines Senatsbeschlusses im Nachprüfungsverfahren zur Beschaffung von MALE-Drohnen und beantragt ein einstweiliges Zuschlagsverbot bis zur Entscheidung über ihre Gehörsrüge. Der Senat sieht die Gehörsrüge in der summarischen Prüfung als Erfolgsaussichtstragend an und setzt die Vollziehung einstweilen aus. Die Aussetzung erfolgt ohne vorherige Erteilung rechtlichen Gehörs an Antragsgegnerin und Beigeladene, jedoch unter Nachholung des Gehörs, um den Primärrechtsschutz zu sichern.

Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung wird stattgegeben; einstweiliges Zuschlagsverbot angeordnet, Gehör wird nachgeholt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einstweilige Aussetzung der Vollziehung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass das Rechtsmittel oder der Antrag zumindest eine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache (prima facie) hat und ohne Aussetzung der Rechtsschutz gefährdet wäre.

2

Zur Sicherung des Primärrechtsschutzes in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren kann das Gericht ein einstweiliges Zuschlagsverbot anordnen; dies ist ein geeignetes Mittel, um durch einen raschen Zuschlag entstehende Vollstreckungsfolgen abzuwenden.

3

Die Entscheidung über einen Eilantrag kann aus dringenden Gründen vor der Gewährung rechtlichen Gehörs an die Antragsgegnerin oder Beigeladene getroffen werden, wenn das Gehör nachgeholt wird und andernfalls der angestrebte Primärrechtsschutz verlorengehen würde.

4

Für einstweilige Anordnungen genügt im Eilverfahren eine summarische, vorläufige Prüfung der Erfolgsaussichten; eine detaillierte Substantiierung der Rechts- und Sachlage bleibt der Hauptsache vorbehalten.

Relevante Normen
§ 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 71a Abs. 6 GWB§ 175 Abs. 2 GWB

Tenor

wird auf den Antrag der Antragstellerin - ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs für die Antragsgegnerin und die Beigeladene, aber unter Nachholen rechtlichen Gehörs - die Vollziehung des am 31. Mai 2017 verkündeten Senatsbeschlusses (VII-Verg 36/16) gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO, §§ 71a Abs. 6, 175 Abs. 2 GWB in der Weise einstweilen ausgesetzt, dass der Antragsgegnerin im Verfahren der Beschaffung mehrerer unbemannter Luftfahrzeuge (Drohnen) der sog. MALE-Klasse (Medium Altitude Lond Endurance) nebst Ausrüstung - einstweilen bis zur Entscheidung des Senats über die Gehörsrüge der Antragstellerin - die Erteilung eines Zuschlags untersagt wird.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den den Nachprüfungsantrag ablehnenden Beschluss der Vergabekammer ist mit dem im Beschlusstenor wiedergegebenen Senatsbeschluss zurückgewiesen worden. Dagegen hat die Antragstellerin eine Gehörsrüge nach §§ 71a, 175 Abs. 2 GWB angebracht und beantragt, ein einstweiliges Zuschlagsverbot bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge zu erlassen.

3

Der Anhörungsrüge der Antragstellerin ist bei der im gegenwärtigen Verfahrensstadium gebotenen summarischen - und vorbehaltlich einer detaillierten - Überprüfung eine Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Bei diesem Befund kann der Senat gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO, §§ 71a Abs. 6, 175 Abs. 2 GWB die Vollziehung der mit der Gehörsrüge angegriffenen Entscheidung einstweilen aussetzen, was aus Gründen der Zweckmäßigkeit durch Anordnen eines (erneuten) einstweiligen Zuschlagsverbots mit diesem Beschluss geschehen ist.

4

Der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist vom Senat bislang allerdings kein rechtliches Gehör zur Anhörungsrüge und zum Eilantrag der Antragstellerin erteilt worden. Eine Gewährung rechtlichen Gehörs für die Antragsgegnerin und die Beigeladene vor einer Entscheidung über den Eilantrag der Antragstellerin verbietet sich indes, weil die Antragstellerin in einem solchen Fall durch rasches Erteilen des Zuschlags des von ihr mit der Gehörsrüge angestrebten Primärrechtsschutzes durch Fortführen des Nachprüfungsverfahrens und erneute Entscheidung über den Zuschlag gemäß §§ 71a Abs. 5, 175 Abs. 2 GWB verlustig gehen kann. Die Sicherung des Primärrechtsschutzes für die Antragstellerin macht eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des am 31. Mai 2017 verkündeten Senatsbeschlusses auch vor Gewährung rechtlichen Gehörs für die Antragsgegnerin und die Beigeladene (freilich unter dessen Nachholung) unerlässlich.