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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 34/11·15.06.2011

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde im Vergabeverfahren

Öffentliches RechtVergaberechtVorläufiger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das OLG stellte fest, dass in der summarischen Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, da die Frage der Zuschlagsfähigkeit eines Mitbewerberangebots einer vertieften Prüfung bedarf. Angesichts der Komplexität und eines bevorstehenden Termins überwiegt das Interesse am Primärrechtsschutz; die Verlängerung wurde angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB stattgegeben; Verlängerung bis zur Entscheidung des Senats angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist zu gewähren, wenn in der summarischen Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und das Interesse des Beschwerdeführers am Primärrechtsschutz das öffentliche Interesse an einem raschen Verfahrensabschluss überwiegt.

2

Bei der summarischen Prüfung ist zu berücksichtigen, dass strittige Fragen zur Zuschlagsfähigkeit eines Angebots einer umfassenden Auswertung der Vergabeakten bedürfen und nicht abschließend im Eilverfahren entschieden werden können.

3

Das mögliche Vorliegen eines Ausschlussgrundes für das Angebot des Mitbewerbers kann dem Beschwerdeführer trotz etwaiger eigener Mängel eine erneute Chance auf den Zuschlag eröffnen, wenn das Mitbewerberangebot nicht zuschlagsfähig ist.

4

Die Nähe eines bereits angesetzten Verhandlungstermins kann das Gewicht des Interesses des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Status quo bis zur Entscheidung des Rechtsmittels erhöhen und somit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB§ 118 Abs. 2 S. 3 GWB

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antrag-stellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 30. März 2011 (VK 3-18/11) wird bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde verlängert.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

I.

3

Auf den Antrag der Antragstellerin war die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB anzuordnen.

4

Im jetzigen Verfahrensstadium können der sofortigen Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten und damit der Antragstellerin eine Chance auf den Erhalt des Zuschlags im Sinne des § 118 Abs. 2 S. 3 GWB nicht abgesprochen werden. Insbesondere der Einwand der Antragstellerin, das für den Zuschlag vorgesehene Angebot der Beigeladenen sei auszuschließen, kann im Rahmen der in diesem Verfahrensstadium veranlassten summerarischen Prüfung nicht abschließend beantwortet werden, sondern bedarf der umfassenden Bewertung und Beratung unter Auswertung der Vergabeakten. Sollte das Angebot der Beigeladenen nicht zuschlagsfähig sein, stünde der Antragstellerin ungeachtet dessen, dass ihr Angebot möglicherweise zu Recht ausgeschlossen ist, eine zweite Chance zu.

5

Angesichts des wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen derzeit anzunehmenden offenen Verfahrensausgangs sowie des bereits am 20. Juli 2011 anstehenden Verhandlungstermins ist bis dahin dem Interesse der Antragstellerin an der Wahrung des Primärrechtsschutzes der Vorrang gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu geben.

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