Wiederherstellung des Zuschlagsverbots wegen Unterschreitens des Schwellenwerts abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung des Zuschlagsverbots nach § 115 GWB, nachdem sie vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden war. Streitgegenstand war, ob das Beschaffungsvorhaben den maßgeblichen Schwellenwert erreicht und die Vergabestelle einer obersten/oberen Bundesbehörde oder vergleichbaren Bundeseinrichtung entspricht. Das OLG hielt die Schätzung des Auftraggebers für verbindlich und entschied, der geschätzte Nettoauftragswert liege unterhalb des Schwellenwerts; der Antrag wurde abgelehnt und der Antragstellerin die Kosten auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung des Zuschlagsverbots abgelehnt, da der geschätzte Nettoauftragswert den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreicht und die Vergabestelle nicht mit obersten/oberen Bundesbehörden vergleichbar ist.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nachprüfungsantrag nach den §§ 97 ff. GWB ist unzulässig, wenn der ordnungsgemäß vom Auftraggeber geschätzte Nettoauftragswert den maßgeblichen VgV‑/Schwellenwert nicht erreicht.
Für die Bestimmung des einschlägigen Schwellenwerts ist auf die Rechtsstellung der Vergabestelle (z. B. oberste/obere Bundesbehörde oder vergleichbare Bundeseinrichtung) abzustellen.
Maßgeblich für die Anwendbarkeit des Vergaberechts ist der vom Auftraggeber geschätzte Nettoauftragswert einschließlich Optionen und Verlängerungen, sofern die Schätzung ordnungsgemäß erfolgt ist; spätere tatsächliche Angebotswerte sind unbeachtlich.
Eine regionale Wehrbereichsverwaltung ist mangels bundesweiter Zuständigkeit einer obersten/oberen Bundesbehörde nicht gleichzustellen und begründet daher nicht die Anwendung des für oberste/obere Behörden geringeren Schwellenwerts.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung des Zuschlagsverbots wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Streitwert für das Antragsverfahren: bis 9000 Euro
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I.
Die Antragsgegnerin führt ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Reinigungsdienstleistungen in innerhalb des Truppenübungsplatzes Grafenwöhr liegenden und im Verantwortungsbereich der US-Army stehenden Liegenschaften der Bundeswehr durch. Der mittels einer Hochrechnung geschätzte Auftragswert beläuft sich auf jährlich 29.445,53 € netto. Die Vertragslaufzeit soll vier Jahre betragen. Das von der Antragstellerin unterbreitete ein Angebot weist eine Angebotssumme von 44.947,13 € brutto aus. Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr Angebot werde im Hinblick auf ein gegen sie anhängiges Ermittlungsverfahrens vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die gegen den Ausschluss gerichtete Rüge vom 12. Juli 2010 wies die Antragsgegnerin zurück. In dem sodann von der Antragstellerin eingeleiteten Nachprüfungsverfahren (3. Vergabekammer des Bundes, Az. VK 3-72/10) hat sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2010 darauf berufen, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 100 Abs. 2 d, dd GWB vorlägen.
Die Antragstellerin beantragt, das Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 4 Satz 2 GWB wiederherzustellen. Sie macht geltend, dass der Schutz wesentlicher staatlicher Sicherheitsinteressen den Ausschluss des Auftrags der streitgegenständlichen Reinigungsdienstleistungen vom Vergaberechtsregime der §§ 97 ff. GWB nicht gebiete. Entgegen der im Nachprüfungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung der Antragsgegnerin sei angesichts des Bruttoauftragswertes von 151.082,78 € der maßgebliche Schwellenwert gemäß § 2 Nr. 1 VgV erreicht. Bei der Vergabestelle handele es sich um eine den obersten und oberen Bundesbehörden vergleichbare Bundeseinrichtung.
II.
Der Antrag der Antragstellerin, das Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 4 Satz 2 GWB wiederherzustellen, ist statthaft, denn auf das Beschaffungsvorhaben finden die Vorschriften des GWB in der seit dem 24.4.2009 geltenden Fassung Anwendung. Da die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2010 Ausnahmegründe nach § 100 Abs.2 d, dd GWB geltend gemacht hat, entfällt das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB gemäß § 115 Abs. 4 S. 1 GWB zwei Kalendertage nach Zustellung dieses Schriftsatzes an die Antragstellerin.
Der auf Wiederherstellung des Zuschlagsverbots gerichtete Antrag der Antragstellerin ist aber unbegründet. Es kann dahinstehen, ob ein Ausnahmefall nach § 100 Abs. 2 d, dd GWB gegeben ist, wonach das beanstandete Beschaffungsvorhaben vom Vergaberechtsregime ausgenommen und ein Nachprüfungsantrag unstatthaft ist. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist mangels Erreichen des maßgeblichen Schwellenwertes bereits unzulässig und hat keine Aussicht auf Erfolg.
Gemäß § 2 Nr. 1 VgV in der Fassung vom 7. Juni 2010 (Anpassung an die Verordnung Nr. 1177/2009 der Kommission vom 1.12.2009 (ABl. EU Nr. L 314 v. 1.1.2010, S. 64)) beträgt der Schwellenwert für Liefer – und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 125.000 €. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterfällt das streitgegenständliche Beschaffungsvorhaben aber diesen Voraussetzungen nicht. Bei der Vergabestelle handelt es sich weder um eine oberste oder obere Bundesbehörde noch um eine damit vergleichbare Bundeseinrichtung.
Gemäß Art. 87 b Abs. 1 S. 1 GG wird die Bundeswehrverwaltung in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Innerhalb der Bundeswehrverwaltung nimmt unterhalb der ministeriellen Leitungsebene das Bundesamt für Wehrverwaltung als Bundesoberbehörde zentrale Verwaltungsaufgaben wahr. Der eigene Verwaltungsunterbau der Bundeswehrverwaltung besteht aus den vier Wehrbereichsverwaltungen als Mittelbehörden (vgl. Hernekamp in: v. Münch/König, Komm. zu, GG, 5. Aufl., Art. 87 b, Rdn. 4), zu denen auch die für das streitgegenständliche Beschaffungsvorhaben verantwortliche Vergabestelle Wehrbereichsverwaltung Süd zählt. Mangels einer bundesweiten Zuständigkeit sind die jeweiligen Wehrbereichsverwaltungen auch nicht mit Bundeseinrichtungen vergleichbar.
Maßgeblich ist demnach der in § 2 Nr. 2 VgV für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge festgesetzte Schwellenwert von 193.000 €. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist für Frage, ob der Auftrag den Schwellenwert erreicht, nicht auf den von ihr angebotenen Preis für die Leistungen abzustellen Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 VgV kommt es für das Erreichen des Schwellenwertes auf den vom Auftraggeber geschätzten Nettoauftragswert einschließlich aller Optionen und Vertragsverlängerungen an. Ist die Schätzung ordnungsgemäß erfolgt, bestimmt ausschließlich dieser Wert über die Geltung oder Nichtgeltung des Vergaberechts. Das gilt auch dann, wenn sich im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens insbesondere aufgrund der abgegebene Angebote herausstellt, dass der Wert der benötigten Leistung tatsächlich oberhalb oder unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes liegt (Kühnen in: Byok/Jaeger, Vergaberecht, 2. Aufl. § 3 VgV, Rdn. 1500). Anhaltspunkte, dass die Schätzung nicht ordnungsgemäß erfolgte, ergeben sich weder angesichts des nicht sehr erheblichen Abstandes zwischen der Nettoangebotssumme und dem Schätzwert noch aus anderen Gesichtspunkten.
Selbst wenn man unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Antragstellerin zu dem von der Antragsgegnerin auf 29.445,53 € geschätzten jährlichen Auftragswert für weitere Leistungsoptionen einen Betrag in Höhe von 12.000 € netto addiert, beträgt der geschätzte Gesamtnettoauftragswert 165.782,12 € ((29.445,53 + 12.000) x 4) und liegt damit unterhalb des einschlägigen Schwellenwertes von 193.000 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 78 GWB (vgl. § 120 Abs. 2 GWB).
Den Gegenstandswert des Antragsverfahrens bildet das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am Auftrag. Dieses ist mit dem Hauptsachewert gleichzusetzen (§ 50 Abs. 2 GKG).
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