Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde in einem Vergabeverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags. Das OLG sieht komplexe Rechts- und Tatsachenfragen (Ausnahme von Produktneutralität, Gleichwertigkeitsprüfung, Transparenz) und beabsichtigt mündliche Verhandlung. Unter Abwägung aller Interessen überwiegt der Primärrechtsschutz der Antragstellerin die Nachteile einer Verzögerung. Daher wird die aufschiebende Wirkung nach §118 Abs.1 Satz3 GWB bis zur Entscheidung verlängert.
Ausgang: Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß §118 Abs.1 Satz3 GWB bis zur Entscheidung über die Beschwerde gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist zu gewähren, wenn das Interesse des Antragstellers an der Wahrung seines Primärrechtsschutzes die durch die Verzögerung entstehenden Nachteile unter Abwägung aller betroffenen Interessen überwiegt.
Allein geltend gemachte Mehrkosten oder der entgangene Gewinn infolge einer anderweitigen Vergabe begründen nicht ohne weiteres das Überwiegen der Nachteile; das Risiko von Verzögerungen und damit verbundenen Kosten ist bei öffentlichen Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte grundsätzlich vorhanden und bedarf weiterer gewichtiger Gründe, um vorrangig zu sein.
Komplexe rechtliche und tatsächliche Streitfragen, etwa zur Ausnahme von Produktneutralität, zu den Parametern einer Gleichwertigkeitsprüfung und zu den Anforderungen an deren Transparenz, können die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und damit die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Bei der Interessenabwägung ist neben individuellen Nachteilen des Auftragsgebers auch das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren zu berücksichtigen; dieses kann zugunsten des Antragstellers wirken, soweit gewichtige Zweifel an der Vergaberechtskonformität bestehen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 26. Juli 2012 (VK 17/12) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB verlängert.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss der Vergabekammer, durch den ihr Nachprüfungsantrag zurückgewiesen worden ist, fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt. Zugleich hat sie die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB beantragt.
Der Erfolg des Nachprüfungsantrags hängt unter anderem von rechtlichen und tatsächlichen Fragen betreffend die Ausnahme vom Gebot der produktneutralen Ausschreibung, die Parameter der Gleichwertigkeitsprüfung und die Erfordernisse an die Transparenz dieser Parameter ab. Der Senat beabsichtigt, hierüber nicht ohne mündliche Verhandlung und Erörterung der Sache zu entscheiden.
Bei dieser Sachlage überwiegen unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht die damit verbundenen Vorteile, vielmehr ist zur Wahrung des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde geboten. Dies gilt auch angesichts der vom Antragsgegner ins Feld geführten erheblichen Mehrkosten, die durch die Verzögerung der Vergabe und damit verbunden die Abwendung und notfalls Beseitigung etwaiger Frostschäden zu erwarten sind. Das Interesse der Antragstellerin an der Wahrung ihres Primärrechtsschutzes lässt sich nicht, wie der Antragsgegner meint, auf den entgangenen Gewinn im Falle einer anderweitigen Vergabe reduzieren. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus das Interesse der Antragstellerin wie auch der Allgemeinheit an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens. Das Risiko, dass es infolge von Nachprüfungsanträgen zu Verzögerungen und Mehrkosten kommt, wohnt - insbesondere bei einer so engen Terminplanung wie im vorliegenden Fall - jeder öffentlichen Auftragsvergabe oberhalb der Schwellenwerte inne und ist nicht geeignet, ohne das Hinzutreten weiterer gewichtiger Gründe die vorgenannten Gesichtspunkte zurücktreten zu lassen.
Dicks Brackmann Barbian