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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 32/10·01.08.2010

Ablehnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bei Vergabebeschwerde

Öffentliches RechtVergaberechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine Vergabekammerentscheidung. Das OLG Düsseldorf lehnt den Antrag ab, weil die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg hat und der Antragstellerin kein schutzwürdiges Interesse verbleibt. Zudem waren die Eignungsanforderungen so auszulegen, dass ein neueres Zertifikat ausreichend ist, und das Angebot der Antragstellerin wegen formeller Mängel auszuschließen.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde abgelehnt, da die Beschwerde voraussichtlich erfolglos und kein Rechtsschutzinteresse gegeben ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg hat.

2

Ein fehlendes Rechtsschutzinteresse ist anzunehmen, wenn der Bewerber wegen zwingenden Ausschlusses seines eigenen Angebots keine realistische Chance mehr auf Zuschlag hat.

3

Ein öffentlicher Auftraggeber darf Eignungsanforderungen im Vergabeverfahren ändern, sofern dies transparent und nicht diskriminierend geschieht; fehlende Transparenz führt nur dann zu einer Rechtsverletzung, wenn hierdurch die Zuschlagschancen beeinträchtigt werden.

4

Bloße Vermutungen zu Mängeln in den Eignungsnachweisen anderer Bieter genügen im Nachprüfungsverfahren nicht zur Begründung von Rechtsverletzungen.

5

Akteneinsicht nach den einschlägigen GWB-Normen ist nicht zu gewähren mit dem Zweck, dem Antragsteller unbekannte mögliche Verstöße zu entdecken (Keine „Fischsuche“).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A§ 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A§ 72 Abs. 1, 2 GWB§ 120 Abs. 2 GWB

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 5. Juli 2010 (VK 3-60/10) wird abgelehnt.

Die Antragstellerin wird aufgefordert, sich bis zum 20. August 2010 zu erklären, ob und mit welchen Anträgen die Beschwerde aufrechterhalten bleiben soll.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist unbegründet. Das Rechtsmittel hat voraussichtlich keinen Erfolg. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Recht abgelehnt. In einem solchen Fall ist dem Antragsteller eine Verlängerung des Zuschlagsverbots ungeachtet dessen zu versagen, ob das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens das Interesse des Antragstellers an einer Erlangung des Auftrags überwiegt. Deswegen kommt es für die Entscheidung über den Eilantrag auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin für die Dauer des Beschwerdeverfahrens einen Interimsvertrag mit der Antragstellerin abgeschlossen hat.

3

Der Antragstellerin ist aufgrund der Vergabeentscheidung nicht in ihren Rechten verletzt. Zumindest ist auszuschließen, dass ihr dadurch ein Schaden entsteht.

4

Die in der Vergabebekanntmachung angegebene Eignungsanforderung "Zertifizierung als autorisierter Solution Partner des S... Enterprise Partner Programms" war aus der Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters von Anfang an so auszulegen und verstehen, dass an ihre Stelle auch ein Zertifikat nach dem neueren "Go Forward"-Programm von S... treten konnte. Die Antragsgegnerin legte ersichtlich Wert auf eine vom Hersteller S... bestätigte Qualifikation. Diese konnte – worüber im Ergebnis auch kein Streit besteht – genauso gut mittels des neueren Zertifikats nachgewiesen werden.

5

Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin die Anforderung einer Zertifizierung nach dem "Solution Partner"-Programm ausweislich des Vergabevermerks dahin geändert, dass eine solche nach dem Programm "Go Forward" ausreichen sollte. Der öffentliche Auftraggeber darf die Eignungsanforderungen und sonstigen Ausschreibungsbedingungen im Laufe des Vergabeverfahrens jederzeit ändern, sofern dies nur in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren geschieht. Insofern ist die Antragstellerin nicht diskriminiert worden. Die Antragsgegnerin hat ihr Angebot, dem ein Zertifikat nach dem "Solution Partner"-Programm beigefügt war, vielmehr weiterhin gelten lassen. Allerdings hat die Antragsgegnerin die Änderung in keinem transparenten Verfahren vorgenommen. Eine dadurch bei der Antragstellerin eingetretene Rechtsverletzung hat sich indessen nicht ausgewirkt, da ihre Zuschlagschancen aufgrund dessen nicht beeinträchtigt worden sind. Ihr Angebot ist in der Wertung verblieben. Davon abgesehen hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass sie ein chancenreicheres Angebot hätte abgeben können, falls sie von der Antragsgegnerin darüber unterrichtet worden wäre, dass eine Zertifizierung nach dem "Go Forward"-Programm genügte.

6

Ungeachtet dessen ist das Angebot der Antragstellerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen von der Wertung auszunehmen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 d, § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A). Die Antragstellerin hat ihrem Angebot eine andere als die geforderte Bindefrist beigegeben. Außerdem hat sie auf der Rückseite des Angebotsschreibens verbindlich auf die Geltung ihrer Lieferungs- und Montagebedingungen verwiesen.

7

Infolge zwingenden Ausschlusses ihres Angebots ist ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an dem Begehren zu verneinen, dass weitere Angebote, insbesondere das Angebot der Beigeladenen, ebenfalls von der Wertung ausgenommen werden. Die Antragstellerin ist am Vergabeverfahren nicht mehr beteiligt. Sie könnte nur erreichen, daran erneut beteiligt zu werden, wenn im gegenwärtigen Vergabeverfahren ein Zuschlag zu untersagen wäre und eine Neuausschreibung in Betracht kommt. Dies setzt indessen voraus, dass kein wertungsfähiges Angebot eingegangen ist. Daran fehlt es. Das Angebot der Beigeladenen ist wertbar. Die an den von der Beigeladenen vorgelegten Eignungsnachweisen (Referenzen und Mitarbeiterverzeichnis) vorgebrachten Mängel werden von der Antragstellerin in Ermangelung weitergehender Kenntnisse lediglich vermutet. Auf bloße Vermutungen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht durch genügende Anhaltspunkte unterlegt sind, können Rechtsverletzungen im Vergabenachprüfungsverfahren nicht zulässig gestützt werden. Darüber hinaus ist das Angebot des zweitpatzierten Bieters noch in der Wertung, welches dem Angebot der Antragstellerin im Übrigen ebenfalls vorgeht. Auch der weitere Bieter durfte, wie die Beigeladene, ein Zertifikat nach dem neueren "Go Forward"-Programm von S... vorlegen. Eine sog. zweite Chance, sich mit einem Angebot an der Ausschreibung zu beteiligen, kann die Antragstellerin bei diesem Befund nicht erlangen.

8

Die an der Dokumentation vorgebrachten Bemängelungen haben sich auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin nicht derart ausgewirkt, dass dadurch ihre Chancen auf eine Zuschlagserteilung beeinträchtigt worden wären. Nachverhandlungen der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen sind über das nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A zulässige Maß einer Aufklärung über den Angebotsinhalt ersichtlich nicht hinausgegangen. Davon abgesehen stellt die Antragstellerin auch insoweit ausschließlich Mutmaßungen an.

9

Auf weitergehende Akteneinsicht hat die Antragstellerin keinen Anspruch (§ 72 Abs. 1, 2, § 120 Abs. 2 GWB). Auf Akteneinsicht kommt es für die Entscheidung nicht an. Demgegenüber ist Akteneinsicht nicht zu dem Zweck zu gewähren, dem Antragsteller Aufklärung über etwaige weitere, ihm bislang jedoch unbekannte Verstöße gegen Vergabevorschriften zu verschaffen.

10

Eine Kostenentscheidung hat im derzeitigen Verfahrensstadium noch zu unterbleiben.

11

Richter am OLG Rubel

12

ist ortabwesend und

13

an der Unterzeichnung

14

verhindert.

15

Dicks Frister Dicks