Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach §118 GWB wegen Wiederholung der Angebotswertung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer, die Angebotswertung teilweise zu wiederholen. Das OLG Düsseldorf hielt den Antrag für unzulässig, weil § 118 Abs. 1 S. 3 GWB eine Verlängerung nur zulässt, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat. Zudem kann das Zuschlagsverbot durch die Anordnung der Vergabekammer oder durch eigene Nachprüfungsanträge fortbestehen. Über die Kosten ist in der Beschwerdeentscheidung zu befinden.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist nur zulässig, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat.
Ordnet die Vergabekammer eine Wiederholung der Angebotswertung an, kann hierdurch das Zuschlagsverbot des § 115 GWB kraft Gesetzes fortbestehen, sodass eine gesonderte Verlängerung der aufschiebenden Wirkung entbehrlich sein kann.
Alternativ kann das Zuschlagsverbot des § 115 GWB bis zur Durchführung einer erneuten Angebotswertung, zur Vorabinformation der Bieter (§ 13 VgV) und bis zum Ablauf der 14‑tägigen Wartefrist andauern.
Fehlt die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers, ist ein Verlängerungsantrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB unzulässig; ein potentiell Betroffener kann sich notfalls durch eigenen Nachprüfungsantrag gegen einen Verlust des Zuschlags schützen.
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. Juni 2006 (VK 15/06) wird abgelehnt.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I. Die Vergabekammer hat dem Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss aufgegeben, die Angebotswertung teilweise zu wiederholen. Dagegen hat die Beigeladene sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragt außerdem, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern.
II. Der Antrag ist unzulässig. Die Beigeladene ist für den gestellten Antrag nicht antragsbefugt.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB kann ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur für den Fall gestellt werden, dass die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat. Sinn und Zweck dieses einstweiligen Rechtsschutzes ist es, die durch Zustellung des Nachprüfungsantrags bewirkte Zuschlagssperre des § 115 Abs. 1 GWB für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten. Eine solche Fallkonstellation liegt im Streitfall nicht vor. Die Vergabekammer hat mit dem angefochtenen Beschluss den Nachprüfungsantrag nicht abgelehnt, sondern hat dem Begehren der Antragstellerin entsprochen und den Antragsgegner verpflichtet, die Angebotswertung unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung in Bezug auf das Nebenangebot der Antragstellerin zu wiederholen.
Dieser Befund ist entweder so zu würdigen, dass aufgrund der Anordnung der Vergabekammer das Zuschlagsverbot bereits kraft Gesetzes bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens fortdauert. Diese Auffassung hat der Senat im Beschluss vom 12.7.2004 (VII-Verg 39/04) eingenommen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen (vgl. NZBau 2004, 520).
Oder es ist dahin zu entscheiden, dass das Zuschlagsverbot in Fällen der vorliegenden Art nur noch bis zum Abschluss einer erneuten Angebotswertung des Auftraggebers, einer erneuten Vorabinformation der am Vergabeverfahren beteiligten Bieter (§ 13 VgV) und bis zum Ablauf der 14-tägigen Wartefrist andauert (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 29.8.2003 – 1 Verg 7/03, VergabeR 2003, 699, 700). Abgesehen davon, dass auch dann die tatbestandliche Voraussetzung für den Eilantrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB, dass die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag nämlich abgelehnt hat, nicht gegeben ist, bedarf der Beigeladene auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung nicht des Schutzes durch eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels bis zur Beschwerdeentscheidung (oder einer Entscheidung nach § 121 GWB). Denn der ausgeschriebene Auftrag kann dem Beigeladenen durch Zuschlag an einen anderen Bieter schon deswegen nicht verloren gehen, weil er die erneuerte Angebotswertung seinerseits mit einem Nachprüfungsantrag angreifen kann und auf die Zustellung dieses Antrags das Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB greift.
Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt. Über die Kosten des Eilverfahrens ist im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zu befinden.