Erinnerung gegen Kostenfestsetzung (Gebührensatz 2,0) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers, der eine 2,0-fache Geschäftsgebühr angesetzt hatte. Streitgegenstand war, ob die Überschreitung des 1,3-fachen Satzes nach Nr. 2300 VV RVG gerechtfertigt ist. Das OLG hält die Festsetzung für nicht zu beanstanden, da Umfang und Schwierigkeit (Auslegung des Leistungsverzeichnisses, Ausschlussfragen, Rügepflichten) eine höhere Gebühr rechtfertigen. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit.
Eine Überschreitung des 1,3-fachen Gebührensatzes kann nach Nr. 2300 VV RVG nur verlangt werden, wenn die anwaltliche Tätigkeit aufgrund besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfangs hervortritt.
Tatsächliche und rechtliche Prüfungsfragen, etwa die Auslegung von Leistungsverzeichnissen sowie die Prüfung von Ausschlussgründen und Rügepflichten, können Umfang und Schwierigkeit begründen, die eine erhöhte Gebühr rechtfertigen.
Die Angemessenheit einer vom Rechtspfleger festgesetzten höheren Gebühr bemisst sich an den konkreten Umständen; eineKostenfestsetzung ist nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers zu beanstanden.
Tenor
Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.08.2015 - VII-Verg 3/15 – wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Wert: bis zu 1.200,- €
Gründe
Die Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 26.08.2015 ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin kann von der Antragstellerin keine Festsetzung einer einen Gebührensatz von 2,0 übersteigenden Geschäftsgebühr verlangen. Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Anwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit, nach billigem Ermessen. Eine den 1,3-fachen Satz übersteigende Gebühr kann indes gemäß Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit schwierig oder umfangreich war. Durch die Festsetzung des 2,0-fachen Gebührensatzes hat der Rechtspfleger dem Umfang und der Schwierigkeit des Rechtsstreits hinreichend Rechnung getragen. Aus dem Senatsbeschluss vom 03.06.2015 ergibt sich, dass Kern des Rechtsstreits die Auslegung des Leistungsverzeichnisses der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis beigefügter Pläne war sowie die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin wegen Abweichungen vom Leistungsverzeichnis auszuschließen war und ob die Antragstellerin erkannte Rechtsverstöße in den Ausschreibungsunterlagen rechtzeitig erkannt und gerügt hat. Bei den zu behandelnden Fragen handelte es sich um solche tatsächlicher und rechtlicher Art, die einem durchschnittlichen vergaberechtlichen Schwierigkeitsgrad entsprechen. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
D. B. B.