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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 3/14·23.01.2014

Abgelehnte Wiederherstellung des Zuschlagsverbots nach §115 GWB bei Interimsvergabe

Öffentliches RechtVergaberechtÖffentliches AuftragswesenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung des Zuschlagsverbots nach §115 Abs.1 GWB gegen eine Vorabgestattung der Vergabekammer zur Interimsvergabe von Bewachungsleistungen für Bundeswehr-Liegenschaften. Das OLG bestätigt die Vorabgestattung und lehnt die Anträge ab, da die kurzfristige Interimsvergabe eine lückenlose Bewachung sicherstellt. Rechtsverstöße im Vergabeverfahren stehen der Vorabgestattung nicht entgegen; behördenübliche Verzögerungen rechtfertigen keine Wiederherstellung des Zuschlagsgebots. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Anträge auf Wiederherstellung bzw. Verlängerung des Zuschlagsverbots nach §115 GWB abgewiesen; Vorabgestattung des Zuschlags bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vorabgestattung des Zuschlags nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB ist zulässig, wenn sie zur Sicherung einer lückenlosen und dringenden Leistungserbringung dient und überwiegende öffentliche Interessen vorliegen.

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Für die Entscheidung über eine Vorabgestattung sind mögliche Rechtsverstöße im zugrunde liegenden Vergabeverfahren nicht notwendigerweise ausschlaggebend; es kommt auf die Abwägung der Dringlichkeit und Gefahrenabwehr an.

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Ein Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 5 GWB auf Wiederherstellung des Zuschlagsgebots setzt das Vorliegen besonderer, die Vorabgestattung rechtfertigend dringender Umstände voraus; bloße, behördenübliche Verzögerungen genügen nicht.

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Bei drohenden Versorgungslücken ist das Interesse der Allgemeinheit an einer nahtlosen Leistungserbringung gegenüber dem Eigeninteresse eines Bieters an der Übernahme der Leistung vorrangig zu bewerten.

Relevante Normen
§ 115 Abs. 1 GWB§ 115 Abs. 2 Satz 5 GWB§ 115 Abs. 2 Satz 1 GWB§ 78 GWB§ 120 Abs. 2 GWB

Tenor

Die Anträge der Antragstellerin, das Verbot des Zuschlags nach § 115 Abs. 1 GWB wiederherzustellen oder es bis zu einer Wiederherstellung einstweilen zu verlängern, werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens nach § 115 Abs. 2 Satz 5 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Verfahren nach § 115 Abs. 2 Satz 5 GWB: bis 13.000 Euro

Gründe

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I. Die Vergabekammer hat mit am 10. Januar 2014 bekannt gegebenem Beschluss (VK 1-113/13) dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben und hat festgestellt, dass der von der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen abgeschlossene Interimsvertrag zur Bewachung der Bundeswehr-Liegenschaften in S., G. und P. unwirksam ist. Zugleich hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB gestattet, nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung der Beigeladenen den Zuschlag für die Bewachung der genannten Liegenschaften mit einer Vertragslaufzeit bis zum 31. März 2014 zu erteilen.

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Die Vorabgestattung des Zuschlags wird von der Antragstellerin mit einem Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 5 GWB an das Beschwerdegericht angegriffen. Die Antragstellerin will das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB wiederhergestellt und es bis zu einer Entscheidung über die Wiederherstellung jedenfalls verlängert sehen.

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II. Die Anträge sind unbegründet.

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Die Vergabekammer hat der Antragsgegnerin aus wohlabgewogenen Gründen eine Interimsvergabe des umstrittenen Auftrags für eine kurze Übergangszeit von etwa zwei Monaten gestattet. Auf die Begründung des Beschlusses vom 10. Januar 2014 wird insoweit verwiesen (VKB 17 f.). Die Gründe tragen die Vorabgestattung des Zuschlags.

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Der dagegen von der Antragstellerin angebrachte Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 5 GWB zeigt keine Umstände auf, die eine Wiederherstellung des Zuschlagsgebots rechtfertigen. Die Eilentscheidung der Vergabekammer knüpft an die faktisch bereits eingeleitete Vertragsbeziehung mit der Beigeladenen und die dazu getroffenen Vorbereitungen an. Sie sichert eine in zeitlicher Hinsicht nahtlose Bewachung der genannten militärischen Objekte. Dass, wie die Antragstellerin vorträgt, noch kein Bewachungsnotstand vorliege, ist unerheblich. Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, die Bewachungsleistungen übergangsweise deswegen zu vergeben, damit gar nicht erst die Gefahr von Bewachungslücken auftreten kann. Die Liegenschaften bedürfen einer kontinuierlichen Bewachung. Dies steht außer Frage und ist nicht abhängig davon, dass Truppenteile aus ihnen verlegt worden sind. Eine, wie die Antragstellerin meint, von der Antragsgegnerin zu vertretende Verzögerung der Auftragsvergabe hat sich auf die Notwendigkeit eines Interimsvertrages nicht ausgewirkt. Die von der Antragstellerin dargestellten Verzögerungen gehen über dasjenige, was behördenüblich zu nennen ist, kaum hinaus. Darauf, dass das von der Vergabekammer beurteilte Vergabeverfahren an Rechtsverstößen leidet, kommt es für die Entscheidung über die Vorabgestattung des Zuschlags nicht an. Bei diesem Befund ist das eigene Interesse der Antragstellerin daran, die Bewachung für eine Übergangszeit selbst zu erbringen, geringer als das Interesse an einer lückenlosen Bewachung der Anlagen zu bewerten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78, 120 Abs. 2 GWB.

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Dicks                                                                      Dr. Maimann                                                        Lingrün