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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 31/12·18.09.2012

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde (§118 GWB) im Vergabeverfahren

Öffentliches RechtVergaberechtNachprüfungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer und begehrte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB. Das OLG Düsseldorf gewährte die Verlängerung, da die Beschwerde nicht offensichtlich erfolglos und der Nachprüfungsantrag nicht insgesamt unzulässig erschien. Wegen der Komplexität der vergaberechtlichen Fragen hielt der Senat eine Entscheidung nicht ohne mündliche Verhandlung für geboten.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB kommt in Betracht, wenn die sofortige Beschwerde nicht offensichtlich erfolglos ist oder der Nachprüfungsantrag nicht insgesamt unzulässig erscheint.

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Bei komplexen und rechtlich schwierig zu klärenden vergaberechtlichen Sachverhalten soll das Gericht eine Entscheidung nicht ohne mündliche Verhandlung treffen.

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Die Vorprüfung im Eilverfahren beschränkt sich auf eine summarische Würdigung; eine bloße Behauptung von Verfahrensmängeln durch den Auftraggeber ist hierfür nicht ausreichend.

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Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer kann zur Verlängerung der aufschiebenden Wirkung überprüft werden, soweit hinreichende Anhaltspunkte für die Zulässigkeit oder Erfolgsaussichten der Beschwerde bestehen.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 19. Juli 2012 – VK VOL 17/2012 – wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB verlängert.

Rubrum

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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

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I.

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Im Juli 2011 schrieb die Antragsgegnerin die Errichtung eines Gemeindewerkes mit einem Kooperationspartner europaweit nach der SektVO im Verhandlungsverfahren mit Teilnehmerwettbewerb aus. Sie beabsichtigt die Gründung einer privatrechtlichen Gesellschaft in der Form einer GmbH oder GmbH & Co KG im Rahmen eines integrierten Handlungskonzeptes, nach dem an der noch zu gründenden Gemeindewerke-Gesellschaft ein strategischer Partner mit einem Gesellschaftsanteil von (bis zu) 49 % beteiligt werden soll. Diese Gesellschaft soll Aufgaben der Wasserversorgung und der Energieversorgung sowie die Straßenbeleuchtung und weitere Aufgaben der Daseinsvorsorge, wie den Betrieb eines Hallenbades übernehmen. Nachdem die Antragsgegnerin zunächst beabsichtigte, der zu gründenden Gemeindewerke-Gesellschaft im Bereich der Energieversorgung neben der Aufgabe des kommunalen Stromvertriebs auch die zum 31. Dezember 2012 auslaufende Stromkonzession zu übertragen und zukünftig mit Aufgaben der Energieerzeugung zu betrauen, beschränkte sie den Vergabeauftrag im November 2011 im Bereich der Energieversorgung auf den Stromvertrieb.

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Neben anderen Unternehmen nahm die Antragstellerin an dem Vergabeverfahren teil. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, zu beabsichtigen, den Zuschlag einer Mitbewerberin zu erteilen. Mit Schreiben vom 6., 8. und 15. Juni 2012 rügte die Antragstellerin Verstöße der Antragsgegnerin gegen vergaberechtliche Vorschriften.

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Ihren am 15. Juni 2012 eingereichten Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln mit Beschluss vom 19. Juli 2012 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, die sie mit einem Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB verbunden hat.

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Die Antragsgegnerin ist der sofortigen Beschwerde ebenso wie dem Eilantrag der Antragstellerin entgegen getreten.

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II.

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Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB hat Erfolg. Denn der Senat hält entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin weder die Beschwerde der Antragstellerin für offensichtlich erfolglos, noch den Nachprüfungsantrag für insgesamt unzulässig. Er beabsichtigt vielmehr, über die hier zu prüfenden Fragen der vergaberechtlichen Zulässigkeit des Beschaffungsvorhabens der Antragsgegnerin, das wegen seiner Komplexität eine Vielzahl von zum Teil schwierigen und erörterungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

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Dicks Rubel Brackmann